RS OGH 2025/12/18 1Ob632/79; 3Ob31/83; 3Ob122/87; 3Ob90/89; 5Ob1085/92; 3Ob88/94; 3Ob90/95 (3Ob91/95

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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