RS OGH 2023/6/27 2Ob93/75; 6Ob686/81; 5Ob212/10b; 3Ob181/18s; 1Ob94/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der §§ 1116, 1114 ABGB zu beurteilen.Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des Paragraph 562, ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der Paragraphen 1116, 1114, ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • RS0020806">2 Ob 93/75
    Entscheidungstext OGH 19.06.1975 2 Ob 93/75
  • 6 Ob 686/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 686/81
    Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1)
  • RS0020806">5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Auch; Beisatz: Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage. (T2)
  • RS0020806">3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch; Beis wie T2
  • RS0020806">1 Ob 94/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 94/23i
    vgl aber; Beisatz: tlw abweichend zu T2. (T3)
    Beisatz: Da die rechtskräftige Räumungsverpflichtung des Klägers ein Recht auf Benützung der Grundflächen der Beklagten zwingend ausschließt, kann er daraus auch kein Recht auf Zufahrt ableiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten