RS OGH 2023/9/28 6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob631/86; 8Ob67/86; 2Ob595/86; 2Ob544/87; 8Ob627/87; 3Ob544/8

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

JN §42 Ac
ZPO §519 E4
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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