TE OGH 1986/12/4 8Ob67/86

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno K***, Postbeamter, Bruck an der Glocknerstraße 22, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S***

L*** A***, 5021 Salzburg, Auerspergstraße 9, 2.) Alois L***, Bürgermeister, 5700 Zell am See, Schönblickstraße 2, und 3.) S*** Z*** AM SEE, 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 2, alle vertreten durch Dr. Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 90.000,- s.A. und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1986, GZ. 5 R 120/86-36, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Jänner 1986, 14 Cg 97/84-30, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 13. November 1980 ereignete sich in Zell am See ein Verkehrsunfall, bei welchem der vom Kläger gelenkte PKW Audi 80, pol. Kennzeichen S 74.328, und der vom Zweitbeklagten gelenkte, von der Drittbeklagten gehaltene und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte PKW VW Golf, pol. Kennzeichen S 89.859, zusammenstießen. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles, bei dem der Kläger verletzt wurde, trug der Zweitbeklagte, der hiefür auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Die Drittbeklagte bezahlte dem Kläger zur Abgeltung seiner Unfallsschäden S 150.000,--, und zwar S 125.000,-- an Schmerzengeld, S 20.000,-- für Verdienstentgang und S 5.000,-- für erhöhte Aufwendungen.

Am 17. August 1981 erlitt der Kläger bei privaten Arbeiten auf seiner Liegenschaft in Vorfusch Nr. 9, Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße, einen weiteren Unfall: Er stürzte aus einer Höhe von 2 bis 3 m zu Boden und wurde dadurch neuerlich verletzt. Mit der am 11. November 1983 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überreichten Klage begehrte der Kläger mit der Behauptung, der zweite Unfall sei als Folgeunfall des Verkehrsunfalles darauf zurückzuführen, daß der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit noch stark eingeschränkt gewesen sei, ein weiteres Schmerzengeld von S 25.000,-- für den zweiten Unfall (insgesamt daher ein Schmerzengeld von S 150.000,--) sowie den Ersatz von Betreuungskosten von S 10.000,--, Besuchskosten von S 7.038,--, Eigenleistungen beim Eigenheimbau von S 20.000,-- und Verdienstentgang von S 50.000,--. Außerdem stellte der Kläger ein entsprechendes Feststellungsbegehren, das den ersten Unfall vom 13. November 1980 zum Gegenstand hatte. Nur das am 23. Jänner 1985 auf S 90.000,-- ausgedehnte Schmerzengeldbegehren ist noch strittig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dem daraufhin vom Kläger nach § 230 a ZPO gestellten Überweisungsantrag wurde am 11. Jänner 1984 stattgegeben: Der Zurückweisungsbeschluß wurde aufgehoben und die Klage dem Landesgericht Salzburg überwiesen, wo sie am 5. März 1984 einlangte.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten Verjährung ein, weil die Klage nicht innerhalb der Verjährungsfrist, nämlich bis 13. November 1983, beim zuständigen Gericht eingelangt sei. Jedenfalls sei aber das ausgedehnte Schmerzengeldbegehren verjährt. Eine Haftung der Beklagten für den Unfall vom 17. August 1981 bestehe mangels Kausalität nicht. Angesichts der beim ersten Unfall erlittenen Knieverletzung sei es vom Kläger unverantwortlich gewesen, am 17. August 1981 beim Bau seines eigenen Hauses ein Gerüst zu besteigen. Er trage an diesem Unfall das alleinige Verschulden, zumindest aber ein Mitverschulden von drei Viertel.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Schmerzengeldbegehren von S 90.000,-- s.A. und dem Feststellungsbegehren statt. Es traf nachstehende Feststellungen:

Der Kläger erlitt durch den Unfall am 13. November 1980 einen Längsbruch der rechten Kniescheibe ohne Verschiebung, eine Laesion des äußeren Knieseitenbandes rechts und eine Zerrung des linken Kniegelenkes. Nach vorübergehenden abschwellenden Maßnahmen wurde am 16. November 1980 eine Kniegipshülse angelegt. Am 19. November 1980 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Am 18. Jänner 1981 wurde der Gips abgenommen. Da das Knieseitenband doch stärker überdreht war, wurde am 20. Jänner 1981 nach einer weiteren stationären Aufnahme die operative Raffung des Bandes vorgenommen. Postoperativ kam es zu einer Phlebitis (Venenentzündung), die konservativ beherrscht werden konnte. Die Entlassung erfolgte wieder mit einer Kniegipshülse, die am 12. März 1981 abgenommen wurde. Die Behandlung wurde am 26. März 1981 abgeschlossen.

Erst nach der Untersuchung des Klägers am 23. Juli 1984 zeigte sich beim Kläger eine mäßige posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes, die auf den Unfall am 13. November 1980 zurückzuführen ist.

Durch den Unfall vom 13. November 1980 wurde der Seitenbandapparat des rechten Knies des Klägers etwas gelockert. Es kann auch bei geringfügigen Seitenbandlockerungen vorkommen, daß bei einer nicht ausgefallenen Bewegung oder nicht besonderen Belastung im Kniegelenk ein plötzlicher, stechender Schmerz verspürt wird. Als Reaktion wird versucht, das Bein zu entlasten. Dadurch geht man mit dem betreffenden Bein in die Knie. Meistens fängt man sich mit dem anderen Bein. Es ist derselbe Vorgang, wie wenn man mit einem normalen Sprunggelenk auf eine Unebenheit tritt.

Der Kläger hatte nach dem ersten Unfall und vor dem zweiten Unfall mit dem rechten Knie gelegentlich Beschwerden. Wenn er eine Stiege hinaufging oder einen Berg bestieg, knickte er manchmal mit dem rechten Knie plötzlich etwas ein. Nach dem Niederknien konnte er mit dem rechten Knie fast nicht mehr aufstehen.

Im Dezember 1980 erwarb der Kläger eine Liegenschaft mit einem hölzernen Behelfsheim, um es abzureißen und auf dem Grund ein Eigenheim zu errichten. Der Kläger arbeitete etwa eine Woche vor dem 17. August 1981 nach dem Dienst bei der Post täglich einige Stunden daran, das Behelfsheim abzureißen.

Am 17. August 1981 stand der Kläger etwa 2,50 m über dem Erdboden auf dem etwa 70 cm tiefen und einige Meter langen Balkon des abzureißenden Behelfsheimes. Die Bodenbretter des Balkons waren noch in Ordnung; das Balkongeländer war vom Kläger bereits entfernt worden. Der Kläger wollte mit einem Zappin die Außenschalung herunterreißen. Ein Kantholz samt Schalung war verklemmt, so daß es der Kläger mit Gewalt anreißen mußte. Dabei knickte das rechte Knie des Klägers infolge der Restfolgen nach dem Unfall am 13. November 1980 ein. Dadurch stürzte der Kläger vom Balkon auf den Erdboden. Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 17. August 1981 einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des 3. Lendenwirbelkörpers, eine Bauchprellung und einen Erguß im rechten Kniegelenk. Nach Besserung der Kreislaufverhältnisse und Normalisierung der Darmtätigkeit wurde am 1. September 1981 in Allgemeinnarkose die Wirbelaufrichtung und Ruhigstellung in einem Gipsmieder durchgeführt. Am 8. September 1981 wurde der Kläger entlassen. Zur Abnahme des Gipsmieders erfolgte am 2. Dezember 1981 neuerliche stationäre Aufnahme. Am 18. Dezember 1981 wurde der Kläger wieder entlassen. Die Verletzungen vom 17. August 1981 sind mit geringen subjektiven Restbeschwerden weitgehend folgenlos abgeheilt.

Der Kläger erlitt durch den Unfall am 13. November 1980 allein etwa 5 Tage starke Schmerzen, etwa 3 Wochen mittelstarke Schmerzen und etwa 14 Wochen leichte und abklingende Schmerzen.

Unter Berücksichtigung auch des zweiten Unfalles am 17. August 1981 erlitt der Kläger etwa eine Woche starke Schmerzen, etwa sechs Wochen mittelstarke Schmerzen und etwa 18 bis 20 Wochen leichte und abklingende Schmerzen.

Beim Kläger besteht durch den ersten Unfall ein Dauerschaden von etwa 15 Prozent.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang auch für einen Schaden zu haften sei, wenn ein zweiter Unfall als eine weitere Ursache dazutrete, deren Hinzutreten, wie im vorliegenden Fall, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb aller menschlichen Erwartung liege. Hiebei sei von der gleichen Schadensaufteilung auszugehen, wie bei der Haftung für die Folgen des ersten Unfalles. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil in seinem Feststellungsausspruch und sprach diesbezüglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt. Es gab der Berufung der Beklagten im Leistungsteil Folge, hob das erstgerichtliche Urteil insoweit auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es fügte seinem Beschluß einen Rechtskraftvorbehalt an, weil es sich bei den vorliegenden Fragen der Verjährung, Kausalität, Berücksichtigung von Privatgutachten und Vernehmung sachverständiger Zeugen um solche des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO handle.

Das Gericht zweiter Instanz verwies zunächst darauf, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Dienstfahrt des Zweitbeklagten vorlägen, die zum ersten Unfall geführt hätten und bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die vorliegende Klage sei zwei Tage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht worden. Daß sie gemäß § 230 a ZPO an das zuständige Erstgericht überwiesen wurde (und bei diesem erst am 5. März 1984 einlangte), schade der verjährungsunterbrechenden Wirkung der rechtzeitigen Klageerhebung nicht. Die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens in der Tagsatzung vom 23. Jänner 1985 sei berechtigt gewesen, weil innerhalb der Verjährungsfrist auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden geklagt wurde. Das Feststellungsbegehren decke sowohl die Folgen des ersten als auch die Folgen des zweiten Unfalles, sofern angenommen wird, daß der zweite Unfall eine Folge des ersteren war. Von der Rechtsprechung werde der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht mit mathematischer Exaktheit gefordert. Die Frage, ob überwiegende Gründe für die Wahrscheinlichkeit des natürlichen Ursachenzusammenhanges vorliegen, gehöre grundsätzlich dem Tatsachenbereich an. Das Beweisverfahren dazu sei jedoch mangelhaft geblieben. Der gerichtsärztliche Sachverständige habe den Kläger erst rund 2 Jahre nach dem zweiten Unfall untersucht, hingegen beruhe das Privatgutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Grabher auf einer Untersuchung des Klägers knapp vor dem zweiten Unfall. Das Erstgericht habe die Vorlage von dessen Privatgutachten nicht zugelassen und ihm bei seiner Vernehmung die Einsichtnahme in seine Unterlagen nicht gewährt. Es habe daher bei seiner Stoffsammlung eine verwertbare Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Grabher verhindert. Der Antrag der Beklagten, dem Zeugen Dr. Grabher Einsicht in sein eigenes Gutachten zu gestatten und ihm dadurch eine verwertbare Aussage zu ermöglichen, hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Auch die Zurückweisung des Privatgutachtens Dris. Grabher sei verfehlt gewesen; es handle sich dabei um das private Gutachten eines an sich gerichtlich beeideten Sachverständigen. Es werde nicht verkannt, daß im Zivilprozeß ein Sachverständigenbeweis mit Privatgutachten allein nicht durchgeführt werden kann; auch sei das Gericht nicht verpflichtet, Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und einem vom Gericht herangezogenen Sachverständigengutachten aufzuklären; damit sei aber nicht gesagt, daß die Verwertung eines Privatgutachtens überhaupt unzulässig wäre. Ein solches könne, wie im vorliegenden Fall, als Urkundenbeweis berücksichtigt werden und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen wesentliche Aufschlüsse bei der Befunderhebung vermitteln. Die Beweisgrundlage sei daher durch die Heranziehung des Privatgutachtens, die ergänzende Aussage des Dr. Grabher auf dessen Grundlage und durch allfällige Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Gehmacher zu ergänzen. Die Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht sei nicht zweckdienlich, weil beide Ärzte und der Kläger selbst im Sprengel des Erstgerichtes wohnten und ua ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Für den Fall der neuerlichen Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhanges werde auch auf das eingewendete Mitverschulden des Klägers einzugehen sein. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht über die Unbeachtlichkeit des Mitverschuldenseinwandes habe das Erstgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen und den Sachverhalt auch nicht mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO), sodaß auch insoweit ein Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliege, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles führt.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers, in welchem er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Teilurteil des Erstgerichtes bestätigt werde.

Die Beklagten beantragen in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht die oben dargestellte Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage in einem zweiten Rechtsgang anordnete. Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, daß gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich das als "Folgeunfall" behauptete zweite Schadensereignis lange nach dem ersten Unfall ereignete, alle angebotenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen seien, um verläßlich beurteilen zu können, ob die natürliche Kausalität zwischen den beiden Unfällen zu bejahen ist oder nicht. Es hat zutreffend darauf verwiesen, daß die natürliche Kausalität gegeben ist, wenn aus einer Tatsache (dem Verhalten des Schädigers) der eingetretene Schadenserfolg zu erschließen ist. Von der Rechtsprechung wird der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht mit mathematischer Exaktheit gefordert, sondern der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges als ausreichend angesehen. Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden; es muß zwischen der bloßen Möglichkeit und Zweifelhaftigkeit des Ursachenzusammenhanges einerseits und der Wahrscheinlichkeit der Verursachung andererseits unterschieden werden. Die Frage, ob überwiegende Gründe für die Wahrscheinlichkeit des natürlichen Ursachenzusammenhanges vorliegen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung, soweit es sich dabei um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, fällt in das Gebiet der Beweislastverteilung und damit auch der rechtlichen Beurteilung (siehe dazu RZ 1960/101; JBl 1972/569; JBl 1974, 318; 8 Ob 252/79; 8 Ob 193/80 ua). Dabei ist - nach der vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen ständigen Judikatur - zu beachten, daß der Beweis einer bloßen Möglichkeit der Verursachung nicht genügt, sondern jedenfalls überwiegende Gründe für die Verursachung sprechen müssen, um den vom Geschädigten zu führenden Beweis der Verursachung durch den angeblichen Schädiger als erbracht anzusehen (JBl 1960, 188;

RZ 1968, 138; JBl 1972, 426; ZVR 1977/231; NZ 1980, 73; SZ 52/136;

8 Ob 252/79; 1 Ob 785/83; 2 Ob 41/84 ua). Von dieser ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausgehend griff das Gericht zweiter Instanz zutreffend die Verfahrensrüge der Beklagten auf und trug dem Erstgericht auf, im Rahmen dieser Grundsätze alle angebotenen Beweismittel auszuschöpfen, wozu auch das Privatgutachten des Dr. Grabher, seine erschöpfende Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des Sachverständigen Dr. Gehmacher gehört. Es handelte sich hiebei um Mängel der Stoffsammlung, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) infolge Nichtzulassung von Beweisen verhinderte (vgl. Fasching, Zivilprozeßgesetze Rdz 1764). Auch in den übrigen vom Rechtsmittelwerber nicht weiter relevierten Fragen folgte das Berufungsgericht den aus ständiger Judikatur oder einhelliger Literatur resultierenden Grundsätzen. Es genügt daher, hinsichtlich der Behandlung der Verjährungseinwendungen und der allfällig erforderlich werdenden Befassung mit dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Die ausdrückliche Bejahung der vom Erstgericht angenommenen Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Berufungsgericht steht einer weiteren Befassung mit diesem Thema entgegen (SZ 54/190 ua). Nach den dargestellten Erwägungen fehlt es für die Behandlung der hier relevanten Rechtsfragen an den Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs aufgrund der dargestellten Erwägungen als unzulässig zu erkennen und wie im Spruch zurückzuweisen war.

Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers nicht hingewiesen haben (2 Ob 566/84; 2 Ob 612/83 ua).

Anmerkung

E09874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00067.86.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19861204_OGH0002_0080OB00067_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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