RS OGH 1981/3/25 3Ob673/80, 2Ob517/87, 4Ob41/93, 1Ob20/94, 7Ob229/99y, 10ObS295/02h, 8ObA22/02x, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
beobachten
merken

Norm

ZPO §411 E
ZPO §462 Abs1
ZPO §477 B

Rechtssatz

Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 673/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 673/80
  • 2 Ob 517/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 517/87
    Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1) Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2)
  • 4 Ob 41/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 41/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3)
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    nur T1; Veröff: SZ 68/189
  • 7 Ob 229/99y
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 229/99y
    Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4)
  • 10 ObS 295/02h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 295/02h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 22/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
    Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5)
  • 10 ObS 357/02a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
    nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6)
  • 1 Ob 204/03m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
    Veröff: SZ 2004/117
  • 3 Ob 194/04g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 194/04g
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7)
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)
  • 1 Ob 163/05k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 163/05k
    Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9)
  • 3 Ob 127/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153
  • 9 Ob 112/06w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 112/06w
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10)
  • 4 Ob 188/13w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 188/13w
    Auch; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten