Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Frisch in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * K* und * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 8. März 2021, GZ 29 Hv 110/20g-370, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Frisch in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * K* und * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 8. März 2021, GZ 29 Hv 110/20g-370, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* und * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* und * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), [2] Danach haben sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB),
dass der gesondert verfolgte * Sa* vom Frühling 2018 bis zum 9. Juni 2020 Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 800 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 44,1 % (somit 352,8 Gramm Cocain), im Rahmen von wöchentlich in I*, A* Straße 112, Top 31, stattfindenden Pokerspielen sukzessive anderen überließ,dass der gesondert verfolgte * Sa* vom Frühling 2018 bis zum 9. Juni 2020 Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 800 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 44,1 % (somit 352,8 Gramm Cocain), im Rahmen von wöchentlich in I*, A* Straße 112, Top 31, stattfindenden Pokerspielen sukzessive anderen überließ,
indem sie die Pokerspiele mitveranstalteten und den jeweils vorangegangenen Einkauf des tatverfangenen Suchtgifts mitfinanzierten, wobei sich ihr Vorsatz auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge bezog.indem sie die Pokerspiele mitveranstalteten und den jeweils vorangegangenen Einkauf des tatverfangenen Suchtgifts mitfinanzierten, wobei sich ihr Vorsatz auf eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge bezog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die aus Z 1, 4 und 5, von S* überdies aus Z 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer zum Nachteil der Angeklagten ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Dagegen richten sich die aus Ziffer eins, 4 und 5, von S* überdies aus Ziffer 9, Litera a,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer zum Nachteil der Angeklagten ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu den beiden Angeklagten gemeinsamen Beschwerdeeinwänden:
[4] Die Besetzungsrügen (Z 1) behaupten Ausgeschlossenheit des „gesamte[n] erkennende[n] Schöffensenat[s]“ nach „§ 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO“ unter Hinweis auf die folgenden – im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO rechtzeitig geltend gemachten (ON 351 S 2 f und 3) – (aktenkundigen) Umstände: [4] Die Besetzungsrügen (Ziffer eins,) behaupten Ausgeschlossenheit des „gesamte[n] erkennende[n] Schöffensenat[s]“ nach „§ 43 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StPO“ unter Hinweis auf die folgenden – im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO rechtzeitig geltend gemachten (ON 351 S 2 f und 3) – (aktenkundigen) Umstände:
[5] Mit der (diesem Verfahren zugrunde liegenden) Anklageschrift vom 12. November 2020 (ON 227) wurde den Beschwerdeführern und mehreren weiteren Personen – darunter * Sa*, * D* und * B* – (unter anderem) die Weitergabe ein und desselben Suchtgifts (in unterschiedlichen Beteiligungsformen) je als Mitglied einer kriminellen Vereinigung angelastet. Nach Trennung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführer von jenem gegen die (ursprünglich) Mitangeklagten in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2021 (ON 269 S 37) wurden Letztere – im Wesentlichen anklagekonform – mit dem (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Urteil desselben Schöffengerichts (vom 7. Jänner 2021 [ON 270]) verurteilt, das später – nach Abweisung der betreffenden Ablehnungsanträge (ON 351 S 4) sowie nach umfangreichen Beweisaufnahmen im (nunmehr) gesondert geführten Verfahren (ON 351 S 4 ff, ON 368 und ON 369) – in unveränderter Besetzung das (hier angefochtene) Urteil über die Beschwerdeführer gefällt hat.
[6] Im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) jenes (ersten) Urteils heißt es, (die mit jenem Urteil schuldig erkannten) Sa*, D* und B*, aber auch „der abgesondert verfolgte * K*“ und „der abgesondert verfolgte * S*“ haben „je als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend zumindest aus diesen Genannten und dem abgesondert verfolgten * P* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain zumindest 44,1%igen Reinheitsgrades in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge – insoweit jedoch ausschließlich * Sa* – eingeführt und – insoweit alle Genannten – anderen überlassen“ (ON 270 S 3). In den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) jenes Urteils werden die „abgesondert verfolgten“ K* und S* zudem als Personen namentlich erwähnt, „mit den[en]“ sich Sa*, D* und B* im Sinn des § 278 Abs 2 StGB (zur Begehung von Verbrechen nach dem SMG) „zusammenschlossen“ (ON 270 S 14 f). [6] Im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) jenes (ersten) Urteils heißt es, (die mit jenem Urteil schuldig erkannten) Sa*, D* und B*, aber auch „der abgesondert verfolgte * K*“ und „der abgesondert verfolgte * S*“ haben „je als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend zumindest aus diesen Genannten und dem abgesondert verfolgten * P* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain zumindest 44,1%igen Reinheitsgrades in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge – insoweit jedoch ausschließlich * Sa* – eingeführt und – insoweit alle Genannten – anderen überlassen“ (ON 270 S 3). In den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) jenes Urteils werden die „abgesondert verfolgten“ K* und S* zudem als Personen namentlich erwähnt, „mit den[en]“ sich Sa*, D* und B* im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB (zur Begehung von Verbrechen nach dem SMG) „zusammenschlossen“ (ON 270 S 14 f).
[7] Zusammengefasst hätten (aus Beschwerdesicht) objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Tatrichter deshalb bestanden, weil diese zuvor (im zuletzt gesondert geführten Verfahren) das Urteil über Beteiligte gefällt hatten und dabei – durch die oben referierten Urteilspassagen – eine „qualifizierte Beurteilung der Schuldfrage“ auch in Bezug auf die Beschwerdeführer vorgenommen, sich somit bereits eine „vorgefasste inhaltliche Meinung“ zu deren „Rolle“ gebildet gehabt hätten.
[8] Mit dem Hinweis auf diese Art der Vorbefasstheit wird keiner der Fälle des § 43 Abs 2 StPO (oder sonst einer Bestimmung über die Ausschließung, die eine ausdrückliche Aufzählung enthielte [§ 43 Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 3 oder 4 StPO]) angesprochen. Vielmehr kommt in der vorliegenden Konstellation Ausgeschlossenheit nur nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO – soweit es die Schöffen betrifft iVm § 46 erster Satz StPO – in Betracht. [8] Mit dem Hinweis auf diese Art der Vorbefasstheit wird keiner der Fälle des Paragraph 43, Absatz 2, StPO (oder sonst einer Bestimmung über die Ausschließung, die eine ausdrückliche Aufzählung enthielte [§ 43 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 3, oder 4 StPO]) angesprochen. Vielmehr kommt in der vorliegenden Konstellation Ausgeschlossenheit nur nach der Generalklausel des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO – soweit es die Schöffen betrifft in Verbindung mit Paragraph 46, erster Satz StPO – in Betracht.
[9] Danach ist ein Richter (oder Schöffe) vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn „andere“ Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
[10] Zur Auslegung dieser Generalklausel kommt der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair-trial-Gebot (Art 6 Abs 1 MRK) besondere Bedeutung zu. Die angesprochene Norm umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive. Wie die übrigen Bestimmungen der StPO über die Ausschließung stellt sie auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RIS-Justiz RS0097086 [T5]; zum Ganzen eingehend Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 ff). [10] Zur Auslegung dieser Generalklausel kommt der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair-trial-Gebot (Artikel 6, Absatz eins, MRK) besondere Bedeutung zu. Die angesprochene Norm umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive. Wie die übrigen Bestimmungen der StPO über die Ausschließung stellt sie auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RIS-Justiz RS0097086 [T5]; zum Ganzen eingehend Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff).
[11] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 139/03, SSt 2003/87; 12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325), welche sich diesbezüglich mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland, Rn 47 mwN) deckt, ist die Erledigung eines – wie hier – gegen Beteiligte anhängig gewesenen Strafverfahrens per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Zweifel zu setzen.
[12] Zieht doch nicht schon der Umstand Ausschließung nach sich, dass sich Berufs- oder Laienrichter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet haben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass sie auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt seien, von dieser Meinung abzugehen (RIS-Justiz RS0096733).
[13] Eine solche Annahme könnte im Fall der (wie hier) vorangegangenen Aburteilung von Beteiligten – nach dem oben dargestellten, objektiven Maßstab – freilich dann begründet erscheinen, wenn in jenem früheren Urteil mit Bezug auf die – den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende – Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Vorverurteilung gleichkommender Weise bewertet wurde. Die Beurteilung, ob die Umstände des Falles insoweit Ausschließung begründen, orientiert sich an der – unter dem angesprochenen Aspekt – zu Art 6 Abs 1 MRK entwickelten (in EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland, Rn 48 ff ausführlich dargestellten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. [13] Eine solche Annahme könnte im Fall der (wie hier) vorangegangenen Aburteilung von Beteiligten – nach dem oben dargestellten, objektiven Maßstab – freilich dann begründet erscheinen, wenn in jenem früheren Urteil mit Bezug auf die – den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende – Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Vorverurteilung gleichkommender Weise bewertet wurde. Die Beurteilung, ob die Umstände des Falles insoweit Ausschließung begründen, orientiert sich an der – unter dem angesprochenen Aspekt – zu Artikel 6, Absatz eins, MRK entwickelten (in EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland, Rn 48 ff ausführlich dargestellten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
[14] Fallkonkret war die namentliche Erwähnung der Beschwerdeführer als (weitere) Personen, die Suchtgift „anderen überlassen“ haben, zur Bewertung der Schuld der Angeklagten (Sa*, D* und B*) im über diese gefällten Urteil (ON 270 S 3) keineswegs erforderlich. Dafür ebenso wenig erforderlich war die Urteilsaussage, just die Beschwerdeführer seien es gewesen, „mit den[en]“ sich die Angeklagten im Sinn des § 278 Abs 2 StGB (zur Begehung von Verbrechen nach dem SMG) zusammengeschlossen hätten (ON 270 S 14 f). [14] Fallkonkret war die namentliche Erwähnung der Beschwerdeführer als (weitere) Personen, die Suchtgift „anderen überlassen“ haben, zur Bewertung der Schuld der Angeklagten (Sa*, D* und B*) im über diese gefällten Urteil (ON 270 S 3) keineswegs erforderlich. Dafür ebenso wenig erforderlich war die Urteilsaussage, just die Beschwerdeführer seien es gewesen, „mit den[en]“ sich die Angeklagten im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB (zur Begehung von Verbrechen nach dem SMG) zusammengeschlossen hätten (ON 270 S 14 f).
[15] Gerade dies lässt aber – umgekehrt – deutlich werden, dass ihre Namen dort nur illustrativ angeführt wurden. Sind doch die relevierten Urteilspassagen – nach ihrem Sinngehalt – auch sonst nicht als die Beschwerdeführer betreffende Schuldfeststellungen aufzufassen (vgl RIS-Justiz RS0128232 zur Unschuldsvermutung [Art 6 Abs 2 MRK]). Die Urteilsformulierungen, wonach die Beschwerdeführer „Suchtgift […] anderen überlassen“ hätten und die Angeklagten sich „mit“ ihnen zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hätten, beschreiben vielmehr äußere Umstände, ohne (irgend-)eine Aussage zu einem (allfälligen) Vorsatz der Beschwerdeführer zu treffen. Umso weniger kann daher gesagt werden, dass die Tatrichter schon im Urteil ON 270 auch in Ansehung des K* und des S* alle Strafbarkeitsvoraussetzungen als erfüllt angesehen hätten. [15] Gerade dies lässt aber – umgekehrt – deutlich werden, dass ihre Namen dort nur illustrativ angeführt wurden. Sind doch die relevierten Urteilspassagen – nach ihrem Sinngehalt – auch sonst nicht als die Beschwerdeführer betreffende Schuldfeststellungen aufzufassen vergleiche RIS-Justiz RS0128232 zur Unschuldsvermutung [Art 6 Absatz 2, MRK]). Die Urteilsformulierungen, wonach die Beschwerdeführer „Suchtgift […] anderen überlassen“ hätten und die Angeklagten sich „mit“ ihnen zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hätten, beschreiben vielmehr äußere Umstände, ohne (irgend-)eine Aussage zu einem (allfälligen) Vorsatz der Beschwerdeführer zu treffen. Umso weniger kann daher gesagt werden, dass die Tatrichter schon im Urteil ON 270 auch in Ansehung des K* und des S* alle Strafbarkeitsvoraussetzungen als erfüllt angesehen hätten.
[16] Zusätzlich gegen die Annahme einer „Vorverurteilung“ spricht, dass die Beschwerdeführer im Urteil ON 270 – unmissverständlich – als „abgesondert verfolgt“ bezeichnet werden, worin ebenfalls zum Ausdruck kommt, dass damit (gerade) keine Beurteilung ihrer Strafbarkeit vorgenommen werden sollte.
[17] Schließlich wird im angefochtenen Urteil nicht auf Feststellungen im gegen die Beteiligten ergangenen Urteil (ON 270) abgestellt, sondern auf der Grundlage des im Verfahren gegen die Beschwerdeführer gewonnenen
– umfangreichen – Beweisergebnisses eine eigenständige (tatsächliche und rechtliche) Würdigung vorgenommen. [17] Schließlich wird im angefochtenen Urteil nicht auf Feststellungen im gegen die Beteiligten ergangenen Urteil (ON 270) abgestellt, sondern auf der Grundlage des im Verfahren gegen die Beschwerdeführer gewonnenen, – umfangreichen – Beweisergebnisses eine eigenständige (tatsächliche und rechtliche) Würdigung vorgenommen.
[18] Hiervon ausgehend bilden die angesprochenen, auf die Beschwerdeführer bezogenen Urteilsaussagen im vorangegangenen Urteil über Beteiligte – auf der Basis des zuvor Gesagten – keinen Grund, der geeignet wäre, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden und der Schöffen in Zweifel zu ziehen.
[19] Der Erledigung der Verfahrensrügen (Z 4) – auch, soweit jene des K* unten gesondert behandelt wird – sei vorangestellt: [19] Der Erledigung der Verfahrensrügen (Ziffer 4,) – auch, soweit jene des K* unten gesondert behandelt wird – sei vorangestellt:
[20] Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung (§ 238 StPO) steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofs (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [T1]). [20] Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung (Paragraph 238, StPO) steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofs (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628 [T1]).
[21] Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts (§ 238 StPO) bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Was sich nach der Antragstellung ereignet, ist daher unter dem Aspekt der Z 4 bedeutungslos (RIS-Justiz RS0099618; zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318 und 325). [21] Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts (Paragraph 238, StPO) bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Was sich nach der Antragstellung ereignet, ist daher unter dem Aspekt der Ziffer 4, bedeutungslos (RIS-Justiz RS0099618; zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318 und 325).
[22] In den Rechtsmitteln nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist daher – von vornherein – ebenso unbeachtlich wie Kritik an der Begründung abweislicher Zwischenerkenntnisse.
[23] Zwar ist die Stellung von Anträgen in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) bis zum Schluss der Verhandlung (§ 257 erster Satz StPO) zulässig. Allerdings wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt (vgl § 232 Abs 2 StPO). Werden – wie hier (ON 369 S 38 bis 40) – nach erheblicher Verhandlungsdauer von einem Verteidiger erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen beantragt, wird die klare Fassung des Beweisthemas und dessen Erheblichkeit vom Obersten Gerichtshof besonders kritisch geprüft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 344; Danek/Mann, WK-StPO § 238 Rz 4; vgl RIS-Justiz RS0106468). [23] Zwar ist die Stellung von Anträgen in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, StPO) bis zum Schluss der Verhandlung (Paragraph 257, erster Satz StPO) zulässig. Allerdings wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO). Werden – wie hier (ON 369 S 38 bis 40) – nach erheblicher Verhandlungsdauer von einem Verteidiger erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen beantragt, wird die klare Fassung des Beweisthemas und dessen Erheblichkeit vom Obersten Gerichtshof besonders kritisch geprüft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 344; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4; vergleiche RIS-Justiz RS0106468).
Im Einzelnen sei darüber hinaus erwidert:
[24] Die Verfahrensrügen (Z 4) kritisieren die Abweisung (ON 369 S 41) zweier in der Hauptverhandlung am 8. März 2021 gestellter Beweisanträge des K*, denen sich S* „mit der Maßgabe an[zuschließen]“ erklärt hat (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0119854), dass „die angeführten Gründe“ auch auf ihn „zutreffen“ (ON 369 S 40). [24] Die Verfahrensrügen (Ziffer 4,) kritisieren die Abweisung (ON 369 S 41) zweier in der Hauptverhandlung am 8. März 2021 gestellter Beweisanträge des K*, denen sich S* „mit der Maßgabe an[zuschließen]“ erklärt hat (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0119854), dass „die angeführten Gründe“ auch auf ihn „zutreffen“ (ON 369 S 40).
[25] Der eine dieser Anträge bestand in der Erklärung, „den Beweisantrag vom 07. 01. 2021, Hv-Protokoll Seite 36, hinsichtlich der Auswertung der beschlagnahmten Handys“ zu „wiederhol[en]“ (ON 369 S 38).
[26] Damit wurde – der Sache nach – der in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2021 gestellte Antrag (ON 269 S 36) auf „Auswertung des beschlagnahmten Handys des * K*“ „hinsichtlich der dort aufgelisteten Abrechnungen der durchgeführten Pokerabende“ sowie „Auswertung des Handys des * S*“ (von S* erstmals, von K* erneut) gestellt.
[27] Dazu ist aus den Verfahrensakten festzuhalten, dass jenem Antrag Folge gegeben worden war (ON 269 S 37). Entsprechend seiner Zielrichtung waren die Mobiltelefone der Beschwerdeführer – über Anordnung der Vorsitzenden, die den vollständigen Wortlaut des Beweisantrags exakt wiedergibt (ON 280) – auf dort gespeicherte „Abrechnungen der durchgeführten Pokerabende“ überprüft worden, die das „Stichwort Material“ (als Codewort für „Kokain“) enthielten. Das Ergebnis dieser Auswertung (Lichtbilder ON 315 S 3 bis 23) wurde – in Gestalt seines Vortrags durch die Vorsitzende (ON 369 S 43) und der Vernehmung eines mit der Sichtung der betreffenden Bilddateien befassten Polizeibeamten als Zeugen (ON 369 S 25 ff) – in die Hauptverhandlung eingebracht. Welche konkreten, darüber hinausgehenden Beweisaufnahmen sie anstrebten, machten die (am 8. März 2021 gestellten) Anträge der Beschwerdeführer nicht deutlich.
[28] Im Übrigen ging das Schöffengericht ohnehin davon aus (vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass in „Abrechnungen“, die – über die in ON 315 dokumentierten hinaus – auf den betreffenden Mobiltelefonen gespeichert sind, „das Wort 'Material' nicht angeführt“ ist (US 78 f). [28] Im Übrigen ging das Schöffengericht ohnehin davon aus vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass in „Abrechnungen“, die – über die in ON 315 dokumentierten hinaus – auf den betreffenden Mobiltelefonen gespeichert sind, „das Wort 'Material' nicht angeführt“ ist (US 78 f).
[29] Mit dem anderen Antrag (ON 369 S 38 f und 40) wurde die
- „Einholung sämtlicher Ergebnisse der Videoüberwachung seit Beginn der Überwachungstätigkeiten im Mai 2019 für den Eingang des Hauses A* Straße 112“ und die
- „Ausforschung und Ladung sowie Einvernahme der sich auf den Aufnahmen der Videoüberwachung erkennbaren Personen“ begehrt.
[30] Nach dem Vorwurf der Anklage (ON 227) haben die Beschwerdeführer an der Überlassung (nur) solchen Suchtgifts mitgewirkt, das Sa* im Zuge jener „Pokerrunden“ anderen überließ, die einmal wöchentlich in einer im Haus A* Straße 112 in I* gelegenen (eigens zu diesem Zweck angemieteten) Wohnung veranstaltet wurden. Vorliegend war – entgegen der Beschwerdebehauptung des K* – am 8. März 2021 längst aktenkundig, dass einer der Eingänge jenes (Mehrparteien-)Hauses von Mai 2019 bis Juni 2020 (anfangs nach dem SPG, später nach der StPO) mittels einer dort angebrachten Kamera optisch überwacht worden war (siehe schon die Begründung der Anklageschrift vom 12. November 2020 [ON 227 S 15 ff]). Darüber hinaus war
– auf in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2021 gestellten Antrag des K* (ON 269 S 36) – über Anordnung der Vorsitzenden (ON 280) eine ergänzende „Auswertung der Videoüberwachung und der Observationsberichte“ (just) „des Hauses A* Straße 112 in I*“ vorgenommen (ON 315 S 23 bis 99) und ein damit befasster Polizeibeamter hierzu (in der Hauptverhandlung am 8. März 2021) als Zeuge befragt worden (ON 369 S 25 ff). [30] Nach dem Vorwurf der Anklage (ON 227) haben die Beschwerdeführer an der Überlassung (nur) solchen Suchtgifts mitgewirkt, das Sa* im Zuge jener „Pokerrunden“ anderen überließ, die einmal wöchentlich in einer im Haus A* Straße 112 in I* gelegenen (eigens zu diesem Zweck angemieteten) Wohnung veranstaltet wurden. Vorliegend war – entgegen der Beschwerdebehauptung des K* – am 8. März 2021 längst aktenkundig, dass einer der Eingänge jenes (Mehrparteien-)Hauses von Mai 2019 bis Juni 2020 (anfangs nach dem SPG, später nach der StPO) mittels einer dort angebrachten Kamera optisch überwacht worden war (siehe schon die Begründung der Anklageschrift vom 12. November 2020 [ON 227 S 15 ff]). Darüber hinaus war, – auf in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2021 gestellten Antrag des K* (ON 269 S 36) – über Anordnung der Vorsitzenden (ON 280) eine ergänzende „Auswertung der Videoüberwachung und der Observationsberichte“ (just) „des Hauses A* Straße 112 in I*“ vorgenommen (ON 315 S 23 bis 99) und ein damit befasster Polizeibeamter hierzu (in der Hauptverhandlung am 8. März 2021) als Zeuge befragt worden (ON 369 S 25 ff).
[31] Soweit er auf den Nachweis zielte, dass sich (der unmittelbare Täter) Sa* „nur an einzelnen Abenden und auch nicht durchgängig in dem Gebäude A* Straße 112 aufgehalten hat“, hingegen „an verschiedenen Abenden gar nicht anwesend war“ (ON 369 S 39), ließ der Antrag – schon im Hinblick darauf, dass „Pokerabende“ (jeweils mit Suchtgiftüberlassung im von Sa* beschriebenen Umfang) dort ohnedies nur einmal wöchentlich stattgefunden haben sollen – keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).
[32] Soweit der Antrag auf den Nachweis zielte, dass sich erst auszuforschende, im Eingangsbereich jenes Wohnhauses mittels Überwachungskamera aufgenommene „erkennbare Personen“ in der betreffenden Wohnung „in der Folge aufgehalten haben und bestätigen können“, dass die Beschwerdeführer „dort“ „keine“ der ihnen „vorgeworfenen Tathandlungen gesetzt“ hätten (ON 369 S 39 und 40), war er überdies – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f; RIS-Justiz RS0099353, RS0118123). [32] Soweit der Antrag auf den Nachweis zielte, dass sich erst auszuforschende, im Eingangsbereich jenes Wohnhauses mittels Überwachungskamera aufgenommene „erkennbare Personen“ in der betreffenden Wohnung „in der Folge aufgehalten haben und bestätigen können“, dass die Beschwerdeführer „dort“ „keine“ der ihnen „vorgeworfenen Tathandlungen gesetzt“ hätten (ON 369 S 39 und 40), war er überdies – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f; RIS-Justiz RS0099353, RS0118123).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:
[33] In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer – nach dem darüber aufgenommenen, ungerügten Protokoll – jeweils vor dem Beginn einer Zeugenvernehmung Folgendes beantragt:
- am 1. März 2021, „dass der Zeuge ohne FFP2 Maske vernommen wird“ (ON 351 S 11),
- am 5. März 2021, „den Zeugen ohne FFP2 Maske zu vernehmen“ und „allenfalls die technischen Voraussetzungen (eine Plexiglasscheibe) zu schaffen, damit er ohne FFP2 Maske vernommen werden kann“ (ON 368 S 3) sowie
- am 8. März 2021, „die heute zu vernehmenden Zeugen ohne Mund-Nasen-Schutz zu vernehmen, allenfalls die technischen Voraussetzungen zu schaffen, wie etwa das Aufstellen von Plexiglasscheiben zu veranlassen, allenfalls in einen anderen Verhandlungssaal zu wechseln, wo die Abstände größer sind“ (ON 369 S 2).
[34] Das gegen die Abweisung (ON 351 S 11, ON 368 S 3 und ON 369 S 2) dieser Anträge gerichtete Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl: [34] Das gegen die Abweisung (ON 351 S 11, ON 368 S 3 und ON 369 S 2) dieser Anträge gerichtete Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht fehl:
[35] Für Anträge, die (wie hier) keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse des § 55 Abs 1 StPO sinngemäß (RIS-Justiz RS0130796 [T3]). Demzufolge hätte es, um ihre Beurteilung zu ermöglichen, eines Vorbringens bedurft, zu welchem Zweck die beantragte Verfügung begehrt wird, warum die begehrte Verfügung zum angestrebten Zweck tauglich ist und warum der angestrebte Zweck mit einer (Fall-)Norm in Verbindung steht, die ihrerseits aus dem rechtlichen Zweck des Anklage und Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens zur Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf die konkrete Verfahrenssituation hin gebildet wurde (dazu näher Ratz, WK-StPO § 281 Rz 333 ff). [35] Für Anträge, die (wie hier) keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO sinngemäß (RIS-Justiz RS0130796 [T3]). Demzufolge hätte es, um ihre Beurteilung zu ermöglichen, eines Vorbringens bedurft, zu welchem Zweck die beantragte Verfügung begehrt wird, warum die begehrte Verfügung zum angestrebten Zweck tauglich ist und warum der angestrebte Zweck mit einer (Fall-)Norm in Verbindung steht, die ihrerseits aus dem rechtlichen Zweck des Anklage und Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens zur Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf die konkrete Verfahrenssituation hin gebildet wurde (dazu näher Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 333 ff).
[36] Die vorliegenden Anträge blieben – dementgegen – unbegründet.
[37] Der im Anschluss an den Antrag vom 8. März 2021 protokollierte, schlichte „[V]erweis“ des Verteidigers „auf § 162 StPO“ (ON 369 S 2) ändert daran nichts. Das bloße Zitat dieser – für (hier nicht in Rede stehende) anonyme Aussagen aufgestellten – Vorschrift ließ nämlich keineswegs erkennen, dass der Antrag – wie die Beschwerde nun nachträglich behauptet – auf die Sichtbarkeit des unverhüllten Gesichts des jeweiligen Zeugen bei dessen Vernehmung, und zwar zwecks Wahrnehmbarkeit dessen Mienenspiels zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dessen Aussage, unter dem Aspekt des Art 6 MRK zielte. [37] Der im Anschluss an den Antrag vom 8. März 2021 protokollierte, schlichte „[V]erweis“ des Verteidigers „auf Paragraph 162, StPO“ (ON 369 S 2) ändert daran nichts. Das bloße Zitat dieser – für (hier nicht in Rede stehende) anonyme Aussagen aufgestellten – Vorschrift ließ nämlich keineswegs erkennen, dass der Antrag – wie die Beschwerde nun nachträglich behauptet – auf die Sichtbarkeit des unverhüllten Gesichts des jeweiligen Zeugen bei dessen Vernehmung, und zwar zwecks Wahrnehmbarkeit dessen Mienenspiels zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dessen Aussage, unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK zielte.
[38] Die Verletzung der Begründungserfordernisse des § 55 Abs 1 StPO übersieht die Generalpokuratur, die den betreffenden Rechtsmitteleinwand für berechtigt und demzufolge die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers in Stattgebung dessen Nichtigkeitsbeschwerde, hinsichtlich des Mitangeklagten aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO), für geboten hält. [38] Die Verletzung der Begründungserfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO übersieht die Generalpokuratur, die den betreffenden Rechtsmitteleinwand für berechtigt und demzufolge die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers in Stattgebung dessen Nichtigkeitsbeschwerde, hinsichtlich des Mitangeklagten aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO), für geboten hält.
[39] Im Übrigen vermag der in der Stellungnahme der Generalprokuratur vorgenommene Verweis auf „§ 162 letzter Satz StPO iVm § 258 Abs 3 StPO analog; RIS-Justiz RS0124163; 13 Os 83/08t; Gölly, RZ 2020, 151 f; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 162 Rz 11 mwN; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 162 Rz 3; Urbanek in LiK-StPO § 162 Rz 15; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 162 Rz 5“ den Beschwerdestandpunkt auch der Sache nach nicht zu tragen. Das bloße Zitat von Rechtsprechung und Literatur teils zum Ausschluss einer Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 234 StPO) wegen durch die Nichtabnahme einer Gesichtsverschleierung zum Ausdruck gebrachter Missachtung des Gerichts, teils zu § 162 StPO (anonyme Aussage) lässt nämlich nicht erkennen, weshalb in Bezug auf die gegenständliche Problematik eine
– zum Analogieschluss berechtigende (dazu RIS-Justiz RS0008866) – Gesetzeslücke bestehen soll. Selbst bei Bejahung einer solchen wäre zudem das von § 281 Abs 1 Z 4 StPO eröffnete Anfechtungskalkül (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 336 ff) zu beachten: Um Nichtigkeit nach Z 4 begründen zu können, müsste der Verstoß gegen die – hier nach Meinung der Generalprokuratur durch Analogie zu bildende – Verbotsnorm den mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedrohten nach Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO (zu denen § 162 StPO und § 258 Abs 3 StPO nicht zählen) wenigstens annähernd gleichwertig sein. [39] Im Übrigen vermag der in der Stellungnahme der Generalprokuratur vorgenommene Verweis auf „§ 162 letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, StPO analog; RIS-Justiz RS0124163; 13 Os 83/08t; Gölly, RZ 2020, 151 f; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 Paragraph 162, Rz 11 mwN; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 162, Rz 3; Urbanek in LiK-StPO Paragraph 162, Rz 15; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 162, Rz 5“ den Beschwerdestandpunkt auch der Sache nach nicht zu tragen. Das bloße Zitat von Rechtsprechung und Literatur teils zum Ausschluss einer Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Paragraph 234, StPO) wegen durch die Nichtabnahme einer Gesichtsverschleierung zum Ausdruck gebrachter Missachtung des Gerichts, teils zu Paragraph 162, StPO (anonyme Aussage) lässt nämlich nicht erkennen, weshalb in Bezug auf die gegenständliche Problematik eine, – zum Analogieschluss berechtigende (dazu RIS-Justiz RS0008866) – Gesetzeslücke bestehen soll. Selbst bei Bejahung einer solchen wäre zudem das von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eröffnete Anfechtungskalkül (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 336 ff) zu beachten: Um Nichtigkeit nach Ziffer 4, begründen zu können, müsste der Verstoß gegen die – hier nach Meinung der Generalprokuratur durch Analogie zu bildende – Verbotsnorm den mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedrohten nach Ziffer 2 und 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (zu denen Paragraph 162, StPO und Paragraph 258, Absatz 3, StPO nicht zählen) wenigstens annähernd gleichwertig sein.
[40] Hinzugefügt sei, dass im Zuge der 2020 aufgetretenen COVID-19-Pandemie durch Verordnung vorgeschrieben wurde, zur Vermeidung von Ansteckung in geschlossenen Räumen öffentlicher Orte Mund- und Nasenschutzmasken zu tragen (dazu näher Danek/Mann, WK-StPO Vor §§ 228–279 Rz 11/3). Im Fall eines in der Hauptverhandlung gestellten Beteiligtenantrags auf Tragen oder Abnehmen solcher Masken gilt § 238 Abs 2 StPO, eine Antragsabweisung unterliegt – unter den dafür normierten Voraussetzungen – der Anfechtung aus Z 4. Dass Angeklagte oder Zeugen während ihrer Vernehmungen generell keine Mund- und Nasenschutzmaske tragen dürften, weil sonst die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht beurteilt werden könne (vgl Gölly, Strafverfahren in Zeiten der COVID-19-Pandemie, RZ 2020, 143 [151 f]), ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen (erneut Danek/Mann, WK-StPO Vor §§ 228–279 Rz 11/3 f, auch unter Bezugnahme auf § 162 StPO). [40] Hinzugefügt sei, dass im Zuge der 2020 aufgetretenen COVID-19-Pandemie durch Verordnung vorgeschrieben wurde, zur Vermeidung von Ansteckung in geschlossenen Räumen öffentlicher Orte Mund- und Nasenschutzmasken zu tragen (dazu näher Danek/Mann, WK-StPO Vor Paragraphen 228 –, 279, Rz 11/3). Im Fall eines in der Hauptverhandlung gestellten Beteiligtenantrags auf Tragen oder Abnehmen solcher Masken gilt Paragraph 238, Absatz 2, StPO, eine Antragsabweisung unterliegt – unter den dafür normierten Voraussetzungen – der Anfechtung aus Ziffer 4, Dass Angeklagte oder Zeugen während ihrer Vernehmungen generell keine Mund- und Nasenschutzmaske tragen dürften, weil sonst die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht beurteilt werden könne vergleiche Gölly, Strafverfahren in Zeiten der COVID-19-Pandemie, RZ 2020, 143 [151 f]), ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen (erneut Danek/Mann, WK-StPO Vor Paragraphen 228 –, 279, Rz 11/3 f, auch unter Bezugnahme auf Paragraph 162, StPO).
[41] Soweit die Rüge moniert, das Schöffengericht habe Anträge des Beschwerdeführers auf „Einvernahme der Zeugen St*, H** und Si*“ , die er „sowohl in der Verhandlung vom 07.01.2021 als auch in jener vom 08.03.2021“ gestellt habe, zu Unrecht abgewiesen, versäumt sie bereits die zur prozessförmigen Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erforderliche (RIS-Justiz RS0124172) genaue Bezeichnung der Fundstelle der behaupteten Antragstellung in den – umfangreichen – Akten.
[42] Die weitere Rüge beanstandet die Abweisung eines in der Hauptverhandlung am 8. März 2021 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf „Vertagung der Hauptverhandlung und Übertragung der Hauptverhandlungsprotokolle vom 01.03.2021, 05.03.2021 und von heute sowie Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung wo den Angeklagten die Möglichkeit gegeben wird Stellung zu beziehen, insbesondere zu den zwischenzeitig vorliegenden Zeugeneinvernahmen sowie zu den weiteren Beweisergebnissen, vor allem dem Aktenvermerk in ON 315, sowie auch zur Erläuterung des in der Beilage III vorgelegten Urkundenkonvoluts hinsichtlich der Abrechnungen in A*“ (ON 369 S 38). [42] Die weitere Rüge beanstandet die Abweisung eines in der Hauptverhandlung am 8. März 2021 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf „Vertagung der Hauptverhandlung und Übertragung der Hauptverhandlungsprotokolle vom 01.03.2021, 05.03.2021 und von heute sowie Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung wo den Angeklagten die Möglichkeit gegeben wird Stellung zu beziehen, insbesondere zu den zwischenzeitig vorliegenden Zeugeneinvernahmen sowie zu den weiteren Beweisergebnissen, vor allem dem Aktenvermerk in ON 315, sowie auch zur Erläuterung des in der Beilage römisch drei vorgelegten Urkundenkonvoluts hinsichtlich der Abrechnungen in A*“ (ON 369 S 38).
[43] Soweit der Antrag auf „Übertragung“ (von Teilen) des Hauptverhandlungsprotokolls gerichtet war, wurde er weder abgewiesen noch ist die Übertragung der Verhandlungsmitschrift in Vollschrift (§ 271 Abs 6 StPO) insoweit unterblieben (siehe ON 351, 368 und 369). [43] Soweit der Antrag auf „Übertragung“ (von Teilen) des Hauptverhandlungsprotokolls gerichtet war, wurde er weder abgewiesen noch ist die Übertragung der Verhandlungsmitschrift in Vollschrift (Paragraph 271, Absatz 6, StPO) insoweit unterblieben (siehe ON 351, 368 und 369).
[44] Soweit er auf Vertagung der Hauptverhandlung abzielte, verfiel er zu Recht der Abweisung (ON 369 S 41). Enthielt er doch nicht einmal ein Vorbringen, dass (und wodurch) der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen sein sollte, zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln sogleich Stellung zu beziehen (vgl § 248 Abs 3 StPO; § 252 Abs 3 StPO). Ebenso wenig wurde sonst ein Grund (siehe aber § 226 Abs 2 StPO) genannt, aus dem es einer Vertagung der Hauptverhandlung (§ 276 StPO iVm § 226 StPO) zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte bedurft hätte (zum Begründungserfordernis erneut RIS-Justiz RS0130796; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 333). [44] Soweit er auf Vertagung der Hauptverhandlung abzielte, verfiel er zu Recht der Abweisung (ON 369 S 41). Enthielt er doch nicht einmal ein Vorbringen, dass (und wodurch) der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen sein sollte, zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln sogleich Stellung zu beziehen vergleiche Paragraph 248, Absatz 3, StPO; Paragraph 252, Absatz 3, StPO). Ebenso wenig wurde sonst ein Grund (siehe aber Paragraph 226, Absatz 2, StPO) genannt, aus dem es einer Vertagung der Hauptverhandlung (Paragraph 276, StPO in Verbindung mit Paragraph 226, StPO) zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte bedurft hätte (zum Begründungserfordernis erneut RIS-Justiz RS0130796; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 333).
[45] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) lassen die Feststellungen zur tatverfangenen (US 6) und zur vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten (US 7) Suchtgiftmenge – im subsumtionsrelevanten Umfang – an Deutlichkeit (Z 5 erster Fall) nichts vermissen. [45] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,) lassen die Feststellungen zur tatverfangenen (US 6) und zur vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten (US 7) Suchtgiftmenge – im subsumtionsrelevanten Umfang – an Deutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nichts vermissen.
[46] Die behauptete Undeutlichkeit des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (nominell Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 3) liegt schon deshalb nicht vor, weil den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – die unter diesem Gesichtspunkt (ebenso wie umgekehrt bei Behandlung einer Rüge aus Z 5 erster Fall) mit jenem Ausspruch eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278 und 580; RIS-Justiz RS0098795) – klar zu entnehmen ist, welcher Tat der Beschwerdeführer schuldig befunden worden ist, einschließlich jener Tatumstände, die den als begründet erachteten Strafsatz (§ 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG) bedingen (US 4 bis 8). [46] Die behauptete Undeutlichkeit des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (nominell Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach Ziffer 3,) liegt schon deshalb nicht vor, weil den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – die unter diesem Gesichtspunkt (ebenso wie umgekehrt bei Behandlung einer Rüge aus Ziffer 5, erster Fall) mit jenem Ausspruch eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278 und 580; RIS-Justiz RS0098795) – klar zu entnehmen ist, welcher Tat der Beschwerdeführer schuldig befunden worden ist, einschließlich jener Tatumstände, die den als begründet erachteten Strafsatz (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG) bedingen (US 4 bis 8).
[47] Nach dem Urteilssachverhalt (US 4 bis 8) veranstaltete der Beschwerdeführer gemeinsam mit S* und Sa* eine Vielzahl von „Pokerabende[n]“ und finanzierte Suchtgiftankäufe mit, die Sa* zu dem Zweck tätigte, das Suchtgift im Rahmen dieser „Pokerabende“ „den jeweils teilnehmenden Spielern“ (als „Wachmacher“) „zur Verfügung“ zu stellen. Dadurch wirkte er – mit auf ein die Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitendes Suchtgiftquantum gerichtetem Additionswillen – (solcherart im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) daran mit, dass Sa* sukzessive insgesamt zumindest 800 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 44,1 %, somit 352,8 Gramm Cocain, in einer Vielzahl von Angriffen anderen überließ. Diese Menge entspricht rechtlich gesehen dem 23,52-Fachen der für diesen Wirkstoff festgelegten Grenzmenge. [47] Nach dem Urteilssachverhalt (US 4 bis 8) veranstaltete der Beschwerdeführer gemeinsam mit S* und Sa* eine Vielzahl von „Pokerabende[n]“ und finanzierte Suchtgiftankäufe mit, die Sa* zu dem Zweck tätigte, das Suchtgift im Rahmen dieser „Pokerabende“ „den jeweils teilnehmenden Spielern“ (als „Wachmacher“) „zur Verfügung“ zu stellen. Dadurch wirkte er – mit auf ein die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitendes Suchtgiftquantum gerichtetem Additionswillen – (solcherart im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) daran mit, dass Sa* sukzessive insgesamt zumindest 800 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 44,1 %, somit 352,8 Gramm Cocain, in einer Vielzahl von Angriffen anderen überließ. Diese Menge entspricht rechtlich gesehen dem 23,52-Fachen der für diesen Wirkstoff festgelegten Grenzmenge.
[48] Der Entfall einzelner (auf Teilmengen davon bezogener) Teilakte jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG nur insoweit bedeutsam, als dadurch das insgesamt tatverfangene Suchtgiftquantum nicht einmal mehr – wie zur Verwirklichung dieses Tatbestands erforderlich – die Grenzmenge (also 15 Gramm Cocain) überschreiten würde (vgl RIS-Justiz RS0127374). [48] Der Entfall einzelner (auf Teilmengen davon bezogener) Teilakte jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG nur insoweit bedeutsam, als dadurch das insgesamt tatverfangene Suchtgiftquantum nicht einmal mehr – wie zur Verwirklichung dieses Tatbestands erforderlich – die Grenzmenge (also 15 Gramm Cocain) überschreiten würde vergleiche RIS-Justiz RS0127374).
[49] Eine kriminelle Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB), als deren Mitglied (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) der Beschwerdeführer auf der Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils (US 4 bis 8) handelte, erfordert den Zusammenschluss von „mehr als zwei“, also mindestens drei Personen. Die festgestellte, der Tatbegehung vorangegangene Willenseinigung (jedenfalls) des Beschwerdeführers mit S* und Sa* (US 4 f) erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal. [49] Eine kriminelle Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB), als deren Mitglied (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) der Beschwerdeführer auf der Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils (US 4 bis 8) handelte, erfordert den Zusammenschluss von „mehr als zwei“, also mindestens drei Personen. Die festgestellte, der Tatbegehung vorangegangene Willenseinigung (jedenfalls) des Beschwerdeführers mit S* und Sa* (US 4 f) erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.
[50] Überlassen von Suchtgift (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) setzt die Weitergabe an einen „anderen“, also eine vom (hier Beitrags-)Täter verschiedene Person voraus (RIS-Justiz RS0132558). Subsumtionsrelevant sind demnach Beitragshandlungen des Beschwerdeführers zu – nach den Feststellungen ausnahmslos bei den in der Wohnung A* Straße 112, Top 31, veranstalteten Pokerspielen erfolgten (US 5 f) – Suchtgiftweitergaben (des Sa*) an vom Beschwerdeführer verschiedene Personen. Ob diese Personen (ausschließlich) „Spieler“ oder (auch) „Kartendealer“ oder ihrerseits Mitglieder der(-selben) kriminellen Verein