Norm
StPO §43 Abs1 Z3 BRechtssatz
Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse zu ändern nicht gewillt sein werde. Keine Ablehnung einer Schöffin, weil sie Mitglied der SPÖ sei, die dem Südtiroler Freiheitskampf ablehnend gegenüberstehe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nationalsozialismus, Partei, GewerkschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026