TE OGH 2016/9/13 12Ns61/16s

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Alfons A***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 32/13s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Alfons A***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB, AZ 38 Hv 32/13s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Alfons A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nicht ausgeschlossen.Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Alfons A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 82/16x über den Antrag des Angeklagten Dr. Alfons A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO betreffend das Verfahren AZ 38 Hv 32/13s des Landesgerichts Krems an der Donau zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen Senats 15.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 82/16x über den Antrag des Angeklagten Dr. Alfons A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO betreffend das Verfahren AZ 38 Hv 32/13s des Landesgerichts Krems an der Donau zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen Senats 15.

Diese zeigt ihre allfällige Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO an, weil sie als Mitglied des Senats 14 bereits am Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016, AZ 14 Os 77/15b, 14 Os 114/15v, 14 Os 136/15d-19, mitgewirkt hatte. Mit diesem wurde im selben Verfahren über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie (durch Verweisung auf die zum genannten Rechtsbehelf getroffene Entscheidung) einen – mit dem nunmehrigen Erneuerungsantrag nahezu wortident – Antrag nach § 363a StPO entschieden.Diese zeigt ihre allfällige Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO an, weil sie als Mitglied des Senats 14 bereits am Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016, AZ 14 Os 77/15b, 14 Os 114/15v, 14 Os 136/15d-19, mitgewirkt hatte. Mit diesem wurde im selben Verfahren über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie (durch Verweisung auf die zum genannten Rechtsbehelf getroffene Entscheidung) einen – mit dem nunmehrigen Erneuerungsantrag nahezu wortident – Antrag nach Paragraph 363 a, StPO entschieden.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Solcherart soll die unparteiische Entscheidungsfindung garantiert werden (Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Die Beschlussfassung über einen Erneuerungsantrag ist nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Erneuerungsantrag ausgeschlossen sind (12 Ns 39/15d).Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Solcherart soll die unparteiische Entscheidungsfindung garantiert werden (Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4). Die Beschlussfassung über einen Erneuerungsantrag ist nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Erneuerungsantrag ausgeschlossen sind (12 Ns 39/15d).

Die Bestimmungen über die Ausschließungsstellen auf dem äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt der Z 3 des § 43 Abs 1 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086).Die Bestimmungen über die Ausschließungsstellen auf dem äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt der Ziffer 3, des Paragraph 43, Absatz eins, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086).

Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO der unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung und der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG) strikt auszulegen ist (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43–47), liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen, etwa, wenn ein Richter nicht gewillt ist, von einer vorgefassten Meinung auch angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse abzugehen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 ff). Lediglich die Vorbefasstheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann mit dem nunmehr neuerlich nahezu wortident eingebrachten Erneuerungsantrag vermag jedoch keine Zweifel im oben dargestellten Sinn zu wecken.Ausgeschlossenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO der unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung und der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG) strikt auszulegen ist (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47,), liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen, etwa, wenn ein Richter nicht gewillt ist, von einer vorgefassten Meinung auch angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse abzugehen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff). Lediglich die Vorbefasstheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann mit dem nunmehr neuerlich nahezu wortident eingebrachten Erneuerungsantrag vermag jedoch keine Zweifel im oben dargestellten Sinn zu wecken.

Textnummer

E115844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00061.16S.0913.000

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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