TE OGH 1986/4/15 11Os184/85

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Walenta, Dr.Schneider und Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Breycha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach den §§ 12, 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 3 (1. und 2. Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5.Dezember 1984, GZ 7 b Vr 473/83-352, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr.Rzeszut als Vertreter der Generalprokuratur, des Vertreters des Zollamtes Linz Dr. L***, des Angeklagten Josef P*** und des Verteidigers Dr.Stanonik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird - soweit sich der Oberste Gerichtshof deren Erledigung im Gerichtstag vorbehielt - teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt B I 2 (nur) in Ansehung der die Anzeigefakten 17 und 19 betreffenden Urkunden, im Schuldspruch zu B II 1 (nur) hinsichtlich der das Anzeigefaktum 2 betreffenden Urkunde, im Schuldspruch zu den Punkten C I 1 a zur Gänze, C I 2 a (nur) hinsichtlich der Anzeigefakten 8, 10, 18 und 21, C I 2 b zur Gänze und gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch im Punkt C I 1 b, weiters im Ausspruch über die strafbestimmenden Wertbeträge ("hinterzogenen Eingangsabgaben") zur Faktengruppe D, ferner in Ansehung des Schuldspruches E im Ausspruch betreffend eines 100.000 S übersteigenden Schadens und der hierauf fußenden Unterstellung der Tat (auch) unter den § 147 Abs. 3 StGB, sowie schließlich in sämtlichen (auf das StGB und das FinStrG) gestützten Strafaussprüchen einschließlich der Verfalls- und Wertersatzaussprüche und der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung (ausgenommen die ersatzlos aufgehobenen Verfalls- und Wertersatzaussprüche sowie die Urteilsfakten C I 1 a, C I 2 a hinsichtlich der Anzeigefakten 8, 10, 18 und 21 und C I 2 b) an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1939 geborene Kaufmann Josef P*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 1. und 2. Fall, StGB, teils als Beteiligter gemäß § 12 StGB (A), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (B I), des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB (B II), des Vergehens der Täuschung nach dem § 108 Abs. 1 StGB (C), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (D), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB (E) sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4

1. Fall StGB (F) schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf die (formellen) Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO stützte, wurde sie vom Obersten Gerichtshof mit dem schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß vom 17.März 1986, 11 Os 184/85-8, zurückgewiesen. Inhaltlich des im Rahmen des Gerichtstages noch zu überprüfenden Teils des Schuldspruches liegt Josef P*** zur Last, A/ gewerbsmäßig teils Sachen, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, nämlich von den gesondert verfolgten Fritz L***, Ernst G***, Josef Rudolf P*** und bisher unbekannten Tätern in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Staaten durch Einbruch gestohlene oder veruntreute Personenkraftwagen an sich gebracht bzw. verhandelt zu haben, teils Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt zu haben, durch die Tat erlangte Personenkraftwagen zu verhandeln, wobei der Wert der verhehlten Sachen insgesamt 1,229.500 S betragen hat, die mit Strafe bedrohten Handlungen, aus denen die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung (zum Teil) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründeten:

I./ im August 1982 in Neuzeug im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und rechtskräftig verurteilten August P*** als Beteiligten durch Ankauf und Weiterverkauf eines in München durch Einbruch gestohlenen PKWs Mercedes 380 SE im Wert von zumindest 160.000 S;

II./ im November 1982 in Neuzeug allein durch Ankauf und versuchten Weiterverkauf eines in München durch Einbruch gestohlenen PKWs VW-Golf Turbo Diesel im Wert von 84.500 S;

III./ im Laufe des Jahres 1980 in Steyr im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Fritz L*** als Beteiligten durch die Erwirkung der Zulassung von zumindest vier aus mit Strafe bedrohten Handlungen stammenden, in der Folge von L*** weiterverhandelten Personenkraftwagen verschiedener Marken und Typen im Gesamtwert von zumindest 400.000 S seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr;

IV./ in Neuzeug durch Ankauf und Weiterverkauf nachangeführter Personenkraftwagen:

1./ im Juli 1982 eines durch Einbruch gestohlenen PKWs BMW 520i im Wert von ca. 100.000 S;

2./ im April 1983 eines PKWs Mercedes 280 SE im Wert von ca. 235.000 S;

3./ im April 1983 eines PKWs Mercedes 280 SL im Wert von ca. 250.000 S;

B/ in der Zeit von September 1978 bis Juni 1983 in Neuzeug und an anderen Orten teils falsche, teils verfälschte Urkunden durch Vorlage an Beamte der Oberösterreichischen Landesregierung bzw. an Beamte von Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen im Rahmen von Verfahren zur kraftfahrrechtlichen Einzelgenehmigung bzw. verkehrsbehördlichen Zulassung nach Österreich eingeführter Personenkraftwagen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu haben:

I./ teils falsche, teils verfälschte inländische öffentliche Urkunden, nämlich Zollausweiskarten, Einzelgenehmigungsbescheide, Duplikate von Einzelgenehmigungsbescheiden und Verlustbestätigungen, die teils von ihm selbst, teils von anderen unter Verwendung nachgemachter Stampiglien der Zollämter Saalbrücke, Steyr und Achleithen sowie der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ferner unter Verwendung von Ablichtungen echter Einzelgenehmigungsbescheide, teilweise auch durch Abänderung von Eintragungen in echten Einzelgenehmigungsbescheiden, diesbezüglichen Duplikaten und Verlustanzeigen hergestellt worden waren, und zwar

1./ mit dem abgesondert verfolgten August P*** als

Beteiligten in zwei Fällen Zollausweiskarten (Fakten 13 und 20 der Anzeige ON 139) und in einem Fall einen Einzelgenehmigungsbescheid (Anzeigefaktum 6.);

2./ allein in acht Fällen Zollausweiskarten (Anzeigefakten 5, 8, 10, 11, 14, 18, 21 und 22), in mindestens sieben Fällen Einzelgenehmigungsbescheide (Anzeigefakten 4, 5, 7, 15, 16, 17 und 19) und in zumindest einem Fall ein Duplikat eines Einzelgenehmigungsbescheides sowie eine Amtsbestätigung über den Verlust eines Einzelgenehmigungsbescheides (Anzeigefaktum 5); II./ falsche Urkunden, nämlich teils von ihm selbst, teils von den abgesondert verfolgten August P*** und Fritz L*** oder von unbekannten Tätern hergestellte bundesdeutsche Kraftfahrzeugbriefe und Bestätigungen über die Abmeldung von Kraftfahrzeugen sowie Kaufverträge, und zwar

1./ mit dem abgesondert verfolgten August P*** als

Beteiligten eine Kraftfahrzeugabmeldebestätigung (Anzeigefaktum 2) und in zwei Fällen Kaufverträge (Anzeigefakten 4 und 8);

2./ allein in drei Fällen bundesdeutsche Kraftfahrzeugbriefe (Anzeigefakten 11, 14 und 22) sowie in mindestens fünf Fällen Kaufverträge (Anzeigefakten 6, 7, 11, 14 und 15);

C/ Beamte in Beziehung auf Amtsgeschäfte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen (bzw. Unterlassungen) verleitet und dadurch der Republik Österreich an konkreten Rechten absichtlich einen Schaden zugefügt zu haben:

I./ in der Zeit von September 1978 bis April 1983 in Neuzeug und an anderen Orten unter Beteiligung anderer Täter Beamte der Oberösterreichischen Landesregierung und Beamte der Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land und Linz-Land sowie der Bundespolizeidirektion Steyr zur Einzelgenehmigung bzw. zur verkehrsbehördlichen Zulassung von nach Österreich geschmuggelten Kraftfahrzeugen, indem er in den bezüglichen Verwaltungsverfahren die Vorlage andere (teils in der Bundesrepublik Deutschland noch aufrecht zum Verkehr zugelassen gewesene, teils verschrottete, teils ordnungsgemäß importierte und typisierte) Fahrzeuge betreffender Urkunden sowie die Angleichung der Fahrgestell- und Motornummern der zur Einzelgenehmigung vorgeführten bzw. Gegenstand der Antragstellung auf verkehrsbehördliche Zulassung bildenden Fahrzeuge an den Inhalt der Begleitpapiere veranlaßte, wodurch die Republik Österreich in ihren Rechten auf Einzelgenehmigung nur ordnungsgemäß importierter, mit dazugehörigen Kraftfahrzeugbriefen und Abmeldebestätigungen ausgestatteter Personenkraftwagen, sowie auf Zulassung nur ordnungsgemäß einzelgenehmigter Fahrzeuge zum Straßenverkehr geschädigt wurde, und zwar

1./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten August P***

a/ in zwei Fällen durch Vorlage bundesdeutscher Kraftfahrzeugbriefe und Abmeldebestätigungen (Anzeigefakten 13 und 20);

b/ durch Vorlage eines Duplikates eines Einzelgenehmigungsbescheides im Zusammenhang mit der verkehrsbehördlichen Zulassung des in Beilage D der Anzeige ON 139 (S 605/VIII) angeführten PKWs BMW 528i;

2./ allein

a/ in sechs Fällen durch Vorlage bundesdeutscher Kraftfahrzeugbriefe und Abmeldebestätigungen (Anzeigefakten 8, 9, 10, 12, 18 und 21);

b/ in zwei Fällen durch Vorlage bundesdeutscher Bestätigungen über die Abmeldung von Kraftfahrzeugen (Anzeigefakten 14 und 22);

c/ in zwei Fällen durch Vorlage von Zollausweiskarten (Anzeigefakten 9 und 12);

d/ in einem Fall durch Vorlage der Ablichtung eines Einzelgenehmigungsbescheides (Anzeigefaktum 9);

3./ (richtig: II./) am 1.Mai 1983 in Waldneukirchen durch Benützung eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs Mercedes 280 SL mit den für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichentafeln O 11.008 Organe der Straßenaufsicht im Rahmen einer unfallsbedingten Kontrolle zur Gestattung der Weiterfahrt, wodurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß nicht zugelassener (richtig: nicht zulassungstauglicher) Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr geschädigt wurde;

D/ in der Zeit vom 15.September 1978 bis April 1983 in Neuzeug vorsätzlich Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu ergänzen: mit einem 200.000 S übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag) begangen worden war, nämlich die nachstehend angeführten, von den abgesondert verfolgten Fritz L***, Ernst G***, Josef Rudolf P*** und bisher unbekannten Tätern unter Hinterziehung von Eingangsabgaben der im folgenden jeweils bezeichneten Höhe nach Österreich überstellte Personenkraftwagen, angekauft, an sich gebracht, sowie (teils) verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; I./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit August P*** als Beteiligten

1./ einen PKW Mercedes 280 SL Baujahr 1981 (Faktum 13 der Anzeige des Zollamtes Linz ON 133/V);

hinterzogene Eingangsabgaben: 125.941 S;

2./ einen PKW VW-Golf Diesel, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 20);

hinterzogene Eingangsabgaben: 40.455 S;

3./ einen PKW VW-Golf Turbo Diesel, Baujahr 1982 (zollamtliches Anzeigefaktum 8);

hinterzogene Eingangsabgaben: 42.541 S;

II./ allein

1./ einen PKW Mercedes 200 D, Baujahr 1979 (zollamtliches Anzeigefaktum 4);

hinterzogene Eingangsabgaben: 66.952 S;

2./ einen PKW Mercedes 220 D, Baujahr 1978 (zollamtliches Anzeigefaktum 5);

hinterzogene Eingangsabgaben: 72.602 S;

3./ einen PKW BMW 323i, Baujahr 1980 (zollamtliches Anzeigefaktum 21);

hinterzogene Eingangsabgaben: 42.441 S;

4./ einen PKW Mercedes 500 SEL, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 18);

hinterzogene Eingangsabgaben: 125.221 S;

5./ einen PKW VW-Golf GLD, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 22);

hinterzogene Eingangsabgaben: 41.752 S;

6./ einen PKW VW-Golf Diesel, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 10);

hinterzogene Eingangsabgaben: 37.164 S;

7./ einen PKW VW-Golf GLD, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 14);

hinterzogene Eingangsabgaben: 41.709 S;

8./ einen PKW VW-Golf Diesel, Baujahr 1982 (zollamtliches Anzelgefaktum 11);

hinterzogene Eingangsabgaben: 37.405 S;

9./ einen PKW VW-Golf GLD, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 15);

hinterzogene Eingangsabgaben: 37.642 S;

10./ einen PKW BMW 520i, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 12);

hinterzogene Eingangsabgaben: 60.945 S;

11./ einen PKW VW-Golf GTI, Baujahr 1982 (zollamtliches Anzeigefaktum 16);

hinterzogene Eingangsabgaben: 48.094 S;

12./ einen PKW Mercedes 280 SE, Baujahr 1981 (zollamtliches Anzeigefaktum 9);

hinterzogene Eingangsabgaben: 107.072 S;

13./ einen PKW Mercedes 280 SL, Baujahr 1982 (zollamtliches Anzeigefaktum 7);

hinterzogene Eingangsabgaben: 114.737 S;

E/ am 3. Mai 1983 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C***-V*** durch die Vorgabe, am 1. Mai 1983 in Waldneukirchen bei dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall (F) einen ordnungsgemäß zugelassenen und damit versicherten PKW gelenkt zu haben, obwohl er tatsächlich ein nicht zugelassenes mit einem für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen versehenes Fahrzeug benützte (C 3 - richtig II), sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche das genannte Versicherungsunternehmen um insgesamt mehr als 100.000 S am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar zur Erbringung von Versicherungsleistungen in der Höhe von 53.000 S verleitet und in der weiteren Höhe von 89.000 S zuzüglich Nebenkosten zu verleiten versucht zu haben.

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen Hehlerei (A), Fälschung besonders geschützter Urkunden (B I 1 und 2), Urkundenfälschung (B II 1 und 2), Täuschung (C), gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei (D) und teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges (E) - auch - aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO und den Strafausspruch, soweit er sich auf die §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 FinStr stützt, aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 leg. cit. Zu den nach Faktengruppen zusammengefaßten Beschwerdeeinwänden hat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zum Faktenkomplex A (Hehlerei):

Vor Eingehen auf die Beschwerdeargumentation ist festzuhalten, daß der Angeklagte Josef P*** - den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge - als Geschäftsführer der in Neuzeug etablierten Firma Josef P*** Ges.m.b.H. im Jahr

1978 - annähernd gleichzeitig mit der Einstellung des (gesondert verfolgten) August P*** als Verkäufer in dieses Unternehmen - mit dem deutschen Staatsbürger Fritz L*** in geschäftlichen Kontakt trat (US 22 = S 42/XII). Diese auf Lieferung von Personenkraftwagen (vor allem der Marke Mercedes) ausgerichtete Geschäftsverbindung begann im September 1978 mit der (zollunredlichen) Überstellung eines (in der Bundesrepublik Deutschland gestohlenen) Personenkraftwagens Mercedes 450 SL (US 23 = S 43/XII), weitete sich in der Folge unter anderem auch auf die verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen aus und hatte schwerpunktmäßig die (mit besonderen Gewinnerwartungen verbundene) Verwertung von Fahrzeugen zum Gegenstand, die im Ausland gestohlen oder sonst durch Vermögensdelikte erlangt und in der Folge nach Österreich geschmuggelt worden waren. In subjektiver Hinsicht ging das Schöffengericht davon aus, daß dem Angeklagten P*** die in bezug auf die von L*** gelieferten Fahrzeuge verübten Vor-(straf-)taten nicht bereits ab dem ersten Geschäftskontakt bekannt gewesen sein müssen, und konstatierte dementsprechend eine sukzessive Entwicklung des den Tathandlungen (des Angeklagten) jeweils zugrundegelegenen deliktischen Vorsatzes. Daß dieser Vorsatz ab Jahresende 1978 zunächst den vorausgegangenen Schmuggel der von L*** angebotenen Fahrzeuge und die (Ver-)Fälschung von Begleiturkunden mitumfaßte, wurde vom Schöffengericht im Hinblick auf eine zu diesem Zeitpunkt stattgefundene, ausdrücklich diese Umstände betreffende Absprache des Angeklagten mit August P*** und Fritz L*** als erwiesen angenommen (US 24, 25 = S 44, 45/XII). Diese Urteilsfeststellung stützt sich wieder auf die Angaben des August P*** (teils als Beschuldigter im Rahmen sicherheitsbehördlicher und gerichtlicher Vernehmungen, teils später als Zeuge in der nur mehr gegen P*** geführten Hauptverhandlung), wodurch das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten P*** als widerlegt erachtete (US 68-71 = S 88-91/XII). Aus der Tatsache, daß Fritz L*** am 31. März 1982 an der Pyhrnpaß-Bundesstraße im Zuge der gegen ihn anhängig gewesenen Voruntersuchung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls von Fahrzeugen verhaftet und darüber in den regionalen Medien ausführlich berichtet worden war, sowie aus dem Umstand, daß der Angeklagte P*** mit L*** laufende (bloß durch dessen Untersuchungshaft im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Steyr bis zum 27. Mai 1982 zwangsläufig unterbrochene) Geschäftskontakte unterhalten hatte, folgerte das Schöffengericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze, der Angeklagte P*** habe bei den der Verhaftung seines Zulieferers (L***) nachfolgenden Geschäftskontakten zumindest mit dem bedingten Vorsatz gehandelt, über gestohlene oder sonst nach Vermögensdelikten in die Verfügung seines Geschäftspartners gelangte Fahrzeuge zu disponieren, wobei seine Absicht darauf gerichtet war, sich durch wiederkehrende Tatbegehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (vgl. US 28, 29 = S 48, 49/XII iVm US 71-73 = S 91-93/XII). Die Konstatierung, daß der Angeklagte P*** die Tathandlungen zu Punkt A/III des Schuldspruches (Unterstützung des Fritz L*** bei der Verhandeln von vier Personenkraftwagen durch Erwirkung inländischer Scheinzulassungen im Jahr 1980, sohin vor den übrigen inkriminierten Geschäftsabschlüssen mit L***) mit gemäß dem § 164 Abs. 1 Z 1 StGB deliktsspezifischem Vorsatz beging, stützt sich auf die Erwägung, daß in diesen Einzelfällen dem Angeklagten als einschlägig versiertem Geschäftsmann die besonders gelagerten Modalitäten der Tatausführung (Veranlassung verkehrsbehördlicher Anmeldungen und kurzfristig nachfolgender Abmeldungen einzelner, zum Weiterverkauf durch Fritz L*** bestimmter Fahrzeuge gegen Entgelt) das allgemein leicht ersichtliche Manipulationsziel, Fahrzeuge "unreeller Herkunft" mit unbedenklichen Papieren zu versehen, unmißverständlich vor Augen führten (US 73, 74 = S 93, 94/XII). Soweit nun der Angeklagte P*** seinen Schuldspruch wegen Hehlerei vorerst generell ohne Bezugnahme auf Einzelfakten bekämpft, macht er aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO - zur objektiven Tatseite - geltend, die Urteilsfeststellung, daß es sich bei den Personenkraftwagen um gestohlene (oder aus anderen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen stammende) Fahrzeuge handelte, sei unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß in der Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang jeweils auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungen verwiesen wird, vermißt aber eine zur detaillierten Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausreichende inhaltliche Konkretisierung der Verfahrensergebnisse. Hiebei setzt sich der Beschwerdeführer - wie die Generalprokuratur richtig herausstellt - darüber hinweg, daß die Straftaten, aus denen die in Rede stehenden Personenkraftwagen stammten, in der Urteilsbegründung entweder ohnedies nach Zeit, Ort, den wichtigsten Modalitäten und den jeweiligen sicherheitsbehördlichen Bezugsanzeigen konkretisiert werden (vgl. US 33-57 = S 53-77/XII) oder - wie zu den Punkt A/III des Schuldspruches betreffenden Vortaten - formell mängelfrei mit dem Hinweis auf alle die Vorstraftaten indizierenden Begleitumstände der nachfolgenden Verfügungen über die Fahrzeuge als erwiesen angenommen wurden (US 73/74 = S 93, 94/XII).

Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) kann auch nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerde zur subjektiven Tatseite Undeutlichkeit des Tatsachenausspruchs reklamiert, daß der Vorsatz des Angeklagten jene Vorstraftaten gegen fremdes Vermögen mitumfaßte, die in Ansehung der im Punkt A des Schuldspruchs genannten Fahrzeuge verübt worden waren. Der Beschwerdeeinwand, die Begründung des angefochtenen Urteils beschränke sich hier auf die rechtlich unzureichend determinierte Ausführung, die Fahrzeuge seien "unreeller Herkunft" gewesen (US 71 = S 91/XII), läßt nämlich unberücksichtigt, daß das Schöffengericht die Begriffsbedeutung des von ihm gebrauchten Wortes "unreell" ohnedies mit "gestohlen oder durch andere Eigentumsdelikte erlangt" bzw. "gestohlen oder veruntreut" unmißverständlich als gemäß dem § 164 Abs. 1 StGB tatbestandsbegründend klarstellte (vgl. US 28, 29 = S 48, 49/XII). Der Angeklagte ist aber auch nicht im Recht, wenn er gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO - zunächst allgemein zu Punkt A des Schuldspruches - die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei betreffende Feststellungsmängel insofern geltend macht, als den bezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen (US 28, 29 = S 48, 49/XII) nicht zu entnehmen sei, daß er die Herkunft der von L*** übernommenen Fahrzeuge aus (noch dazu mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohten) Vermögensdelikten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdevorbringen zuwider bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB) als subjektives Mindesterfordernis strafbarer Hehlerei in der ausdrücklichen (Urteils-)Konstatierung der billigenden Inkaufnahme des als naheliegend angesehenen strafbaren Vorerwerbes der Fahrzeuge mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, setzt sich der Beschwerdeeinwand über die diese Konstatierung ausführlich begründenden Ausführungen des Gerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung hinweg, aus denen sich auch alle die dem Angeklagten angelastete Hehlerei gemäß dem § 164 Abs. 3 StGB qualifizierenden zusätzlichen Vorsatzkomponenten ergeben (US 72-74 = S 92-94/XII).

Auf diese die subjektive Tatseite ausreichend beleuchtenden Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte aber auch zu verweisen, soweit er über das zuvor erörterte Beschwerdevorbringen hinaus unter jeweiliger Bezugnahme auf einzelne Fakten den Vorwurf derartiger Feststellungsmängel wiederholt. Mit Rücksicht auf die dem Schuldspruch wegen Hehlerei insgesamt zugrunde liegenden subjektiven Rahmenfeststellungen konnte sich das Erstgericht zu den einzelnen Fakten - der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider - darauf beschränken, den Tätervorsatz mit der Begriffsbezeichnung "dolus eventualis" zu umschreiben. Dem angefochtenen Urteil haften aber auch in bezug auf die äußeren Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Hehlerei keine Feststellungsmängel an. Über die sicherheitsbehördliche Objektivierung der gemäß dem § 164 Abs. 3 StGB maßgebenden Qualifikationsmerkmale (Fahrzeugwert bzw. Tatbegehung durch Einbruch) hinausgehende Feststellungen konnten als für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend unterbleiben. Sinngemäßes gilt auch für die Urteilsannahmen zu Punkt A/III des Schuldspruchs. Der Umstand, daß in diesen Fällen eine Konkretisierung der jeweiligen Vortaten mangels nachträglicher Individualisierbarkeit der betreffenden Personenkraftwagen nicht möglich war, stand der Urteilsannahme über die aus einem Vermögensdelikt herrührende Herkunft umsoweniger entgegen, als sich diese Provenienz im Sinn der schöffengerichtlichen Konstatierungen zwangsläufig aus der durch die Tatmodalitäten verdeutlichten Zielsetzung der vorgenommenen Scheinanmeldungen ergibt. Dem Beschwerdeführer ist aber auch nicht zu folgen, soweit er zu diesem Faktum eine sinnentstellende Verquickung der die Anzeigefakten 16 und 23 betreffenden erstgerichtlichen Konstatierungen geltend macht; denn die von ihm zum Anzeigefaktum 16 (PKW VW-Golf) vermißten gesonderten

Feststellungen wurden tatsächlich getroffen (US 52, 53 = S 72,

73/XII), wogegen sich die relevierten Passagen (US 58, 59 = S 78,

79/XII) unmißverständlich auf die dem Anzeigefaktum 23 zuzuordnenden weiteren drei Personenkraftwagen beziehen, was in der Urteilsbegründung auch klargestellt wurde (US 73, 74 = S 93, 94/XII). In Anbetracht der vom Schöffengericht solcherart durchwegs bejahten einschlägigen deliktischen Herkunft der vom Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei erfaßten Fahrzeuge ist die auf den § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge, mangels Erweisbarkeit entsprechender Vortaten liege bloß versuchte Hehlerei vor, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie von urteilsfremden Prämissen ausgeht.

Zum Faktenkomplex B (Fälschung besonders geschützter Urkunden bzw. Urkundenfälschung):

Gegenstand des Schuldspruchs sind jene Fälle, in denen der Angeklagte Josef P*** zum Zweck der Weiterveräußerung der nach Österreich geschmuggelten Fahrzeuge - zur Erlangung der erforderlichen behördlichen Bescheide - gefälschte bzw. verfälschte, zum Teil besonders geschützte Urkunden gebrauchte oder aber am Gebrauch solcher Urkunden durch andere Personen beteiligt war. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte seit Ende des Jahres 1978 über die zollunredliche Überstellung der von Fritz L*** gelieferten Fahrzeuge nach Österreich informiert war und mit ihm und August P*** übereinkam, bei der Erwirkung der kraftfahrrechtlichen Einzelgenehmigung bzw. der verkehrsbehördlichen Zulassung (der Fahrzeuge) den vorausgegangenen Schmuggel jeweils mit Hilfe gefälschter oder verfälschter Urkunden (Zollausweiskarten, Einzelgenehmigungsbescheide sowie in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Kraftfahrzeugbriefe und Abmeldebestätigungen, ferner Kaufverträge) zu verschleiern. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß die in den einzelnen Fällen eingehaltenen, durch unterschiedliche Urkundenmanipulationen gekennzeichneten Vorgangsweisen jeweils vom Angeklagten P*** und seinen Komplizen gemeinsam beschlossen und gebilligt waren (US 24-27 = S 44-47/XII). Das Schöffengericht bezeichnete die tataktuellen Fälschungsobjekte im Rahmen der nach Einzelfakten gegliederten Urteilsfeststellungen und begründete die Annahme der (Ver-)Fälschungshandlungen zusammenfassend mit dem Hinweis auf die aktenkundigen sicherheitsbehördlichen (kriminaltechnischen) Erhebungsergebnisse (US 67 = S 87/XII).

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), der erstgerichtliche Hinweis auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungen sei eine bloße Scheinbegründung, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß er jede Konkretisierung der vermißten, nach der Beschwerdeargumentation auch keineswegs evidenten Erhebungsdetails unterläßt, verkennt er, daß sich das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung auf eine "gedrängte Darstellung" der entscheidungswesentlichen Feststellungen und Erwägungen zu beschränken hat (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), welchem Erfordernis hier der Hinweis auf die Objektivierung der Urkundenmanipulationen durch sicherheitsbehördliche Erhebungsaktivitäten durchaus gerecht wird.

In gleicher Weise versagt die auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte, punktuell nach den Faktengruppen des inkriminierten Urkundengebrauchs gegliederte Behauptung von Feststellungsmängeln zu einzelnen Vorsatzkomponenten. Mit Rücksicht auf die schon erwähnte, der Behandlung der Einzelfakten vorangestellte Urteilsannahme, daß es sich beim Einsatz der gefälschten bzw. verfälschten Urkunden um ein vom Angeklagten P*** mit August P*** und Fritz

L*** verabredetes, auf den (gewerbsmäßigen) Vertrieb der Fahrzeuge ausgerichtetes (solcherart methodisches) Vorgehen handelte, war das Schöffengericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht mehr verhalten, alle seine (gleichlautenden) Konstatierungen zu den einzelnen Fakten regelmäßig gesondert zu wiederholen. Dies gilt auch für jene von der Beschwerde angesprochenen Fälle, in denen die gefälschten bzw. verfälschten Urkunden nicht vom Angeklagten P*** oder von August P***, sondern (vorsatzlos) von einem gutgläubigen Käufer (des Fahrzeuges) "gebraucht" wurden, wie z.B. im Fall des von den Punkten B I 1 und B II 2 des Schuldspruchs erfaßten Anzeigefaktums 6. Soweit der Angeklagte mit Beziehung auf dieses Faktum einen gemäß dem § 223 Abs. 2 StGB tatbestandsgemäßen Gebrauch des gefälschten Kaufvertrages bei der verkehrsbehördlichen Abmeldung des Fahrzeuges als rechtlich unschlüssig ausschließt, übersieht er, daß laut den Urteilsfeststellungen der inkriminierte Urkundengebrauch bei der Anmeldung des Fahrzeuges stattfand und eine mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung darstellte (US 57/58 = S 77, 78/XII).

Zutreffend hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, daß es im angefochtenen Urteil bei den Punkten B I 2 (was die Anzeigefakten 17 und 19 anlangt) und B II 1 (zu Anzeigefaktum 2) des Schuldspruchs an jedweden Konstatierungen fehlt. Da die bloß ziffernmäßige Bezeichnung der in Rede stehenden Anzeigefakten im Urteilssatz allein die gebotene Feststellung eines entsprechenden Tatsachensubstrats nicht ersetzen kann, ist das Urteil insoweit mit Nichtigkeit behaftet (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO). Hiezu wird auch auf S 18 der Entscheidung vom 17.März 1986, 11 Os 184/85-8, verwiesen.

Zum Faktenkomplex C (Täuschung):

Soweit der Angeklagte Josef P*** den Schuldspruch wegen Vergehens der Täuschung in bezug auf Tathandlungen bekämpft, die mit der Verwertung der von Fritz L*** nach Österreich

geschmuggelten Personenkraftwagen im Zusammenhang standen (vgl. die zu den Punkten C I 1 und 2 erfaßten Einzelfakten), kommt seinem auf den § 281 Abs. 1 Z 10 (der Sache nach Z 9 lit. a) StPO gestützten Beschwerdeeinwand, die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen den Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden bzw. Urkundenfälschung (Faktenkomplex B) und dem Vergehen der Täuschung (Faktenkomplex C) beruhe auf einem Rechtsirrtum, im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.

Dazu ist vorerst festzuhalten, daß die (für die Benützung importierter Fahrzeuge im Inland unabdingbare) Erwirkung sowohl der kraftfahrrechtlichen Einzelgenehmigung (durch das jeweils zuständige Amt der Landesregierung) als auch der verkehrsbehördlichen Zulassung (durch die zuständige Bezirkshauptmamnschaft bzw. Bundespolizeidirektion) die Vorlage mehrerer Urkunden (Zollausweiskarten, im Ausland ausgestellte Kraftfahrzeugbriefe und Abmeldebestätigungen, Kaufverträge sowie für die verkehrsbehördliche Zulassung auch des betreffenden Einzelgenehmigungsbescheides) erfordert. Die Punkte B und C I 1 und 2 des Schuldspruchs haben jene nach Überzeugung des Schöffensenats erwiesenen Fälle von Urkundengebrauch zum Gegenstand, die der Angeklagte P*** im Zuge seiner Geschäftsverbindung mit Fritz L*** strafrechtlich (mit-)verantwortet. Diese Einzelfakten sind überwiegend davon gekennzeichnet, daß der Urkundengebrauch jeweils durch Vorlage an Beamte (des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bzw. der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) sich nicht ausschließlich auf gefälschte oder verfälschte Urkunden beschränkte, sondern darüber hinaus - neben auf solche Weise manipulierten Urkunden - zum Teil auch echte (und unverfälschte) Urkunden betraf, die sich allerdings auf andere als die Gegenstand der jeweiligen Antragstellungen bildenden Fahrzeuge bezogen. Die vom Beschwerdeführer als rechtsirrig gerügte Beurteilung des einzelne Fahrzeuge betreffenden Urkundengebrauchs bei den kraftfahr- bzw. verkehrsrechtlich zuständigen Behörden als Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB bzw. als Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und als Täuschung nach dem § 108 Abs. 1 StGB beruht aber nicht - wie in der Beschwerdeargumentation unterstellt - auf einem Festhalten an der überholten, ein idealkonkurrierendes Zusammentreffen zwischen Urkundenfälschung und Täuschung grundsätzlich bejahenden älteren Judikatur (SSt. 46/62), sondern - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - darauf, daß das die Punkte B und C des Schuldspruchs betreffende rechtliche Beurteilungskonzept des Erstgerichts in einer (allerdings in gleicher Weise rechtsirrigen, weil jeweils aus dem Tatzusammenhang gelösten) Betrachtung des Gebrauchs jeder einzelnen der inkriminierten Urkunden besteht. Die (den jeweiligen Tatzusammenhang zersplitternde) isolierte Betrachtungsweise des Erstgerichts führte in jenen Fällen, in denen die Verwendung echter (jedoch andere Fahrzeuge betreffender) Urkunden zum Gebrauch gefälschter oder verfälschter Urkunden hinzutritt, zu der den Beschwerdeführer benachteiligenden Annahme eines echten (realkonkurrierenden) Zusammentreffens zwischen den Vergehen nach dem § 223 Abs. 2 (bzw. den §§ 223 Abs. 2, 224) StGB und dem Vergehen der Täuschung nach dem § 108 Abs. 1 StGB. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist der in Rede stehende Urkundengebrauch, soweit er jeweils im Zusammenhang mit einer ein- und dasselbe Fahrzeug betreffenden Antragstellung bei ein- und derselben Behörde (Amt der Landesregierung bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) stattfand, als einheitliche (insgesamt auf ein Ziel, nämlich die Erteilung der Einzelgenehmigung bzw. der verkehrsbehördlichen Zulassung des Fahrzeuges ausgerichtete) Tathandlung zu qualifizieren (vgl. Kienapfel im WK, Rz 260, 261 zu § 223), weil die (auch in der Verwendung echter Urkunden mit Fremdbezug gelegene) Täuschungskomponente durch die (auf der begleitenden Verwendung falscher bzw. gefälschter Urkunden beruhende) Tatbeurteilung als Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB regelmäßig mitabgegolten ist. Daraus folgt, daß sich im verfahrensaktuellen Zusammenhang der für einen Schuldspruch wegen Täuschung verbleibende Raum auf jene Einzelfälle reduziert, in denen der jeweils ein Antragsanliegen begleitende Urkundengebrauch bei einer Behörde ausschließlich die Vorlage echter Urkunden mit (das Antragsbegehren in Wahrheit nicht stützendem) Fremdbezug, nicht aber gleichzeitig auch eine Vorlage gefälschter (verfälschter) Urkunden zum Gegenstand hatte. Diese Voraussetzung trifft jedoch nur auf die in den Fakten C I 2 a, C I 2 c und C I 2 d erfaßten Fälle zu (Gebrauch von jeweils andere Fahrzeuge betreffenden Kraftfahrzeugbriefen, Abmeldebestätigungen, einer Zollausweiskarte und einer Ablichtung eines Einzelgenehmigungsbescheides), jedoch nur im Zusammenhang mit den - vom Punkt B des Schuldspruches nicht berührten - Anzeigefakten 9 und 12 (US 50, 51 = S 70, 71/XII und US 54, 55 = S 74, 75/XII). Alle übrigen von den Punkten C I 1 und 2 des Schuldspruches erfaßten Täuschungshandlungen (auch) mit echten (andere als die jeweils antragsgegenständlichen) Fahrzeuge betreffenden Urkunden (Punkte C I 1 a, C I 2 a - hinsichtlich der Anzeigefakten 8, 10, 18 und 21 - und C I 2 b) erweisen sich nach dem Gesagten schon durch die korrespondierenden Schuldsprüche zu Punkt B des Urteilssatzes (: Urkundenfälschung) in ihrem strafrechtlichen Gehalt voll abgegolten.

Soweit sich die Rechtsrüge als begründet erweist, waren die in Rede stehenden Punkte des Schuldspruchs aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Es erübrigt sich daher, auf das weitere ausschließlich diese Punkte betreffende Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Zu jenem Teil des Schuldspruchs wegen Täuschung, der - wie dargelegt - einer rechtlichen Überprüfung standhält, macht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO zunächst Feststellungsmängel zu subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Täuschungsvorsatz, Schädigungsabsicht) geltend, ohne dabei - wie erforderlich - die in der Urteilsbegründung der Erörterung der Einzelfakten vorangestellten grundlegenden Konstatierungen zu beachten. Diesen Urteilsannahmen zufolge hatte sich der Angeklagte P*** im Einvernehmen mit August P*** (auch) zur Ausführung der (nicht durch Urkundenfälschung qualifizierten) Täuschungshandlungen entschlossen, um die für einen Weiterverkauf der von L*** gelieferten Fahrzeuge unreeller Herkunft unabdingbaren Einzelgenehmigungen bzw. Zulassungen zu erwirken (US 25-28 = S 45-48/XII), wobei auch die sodann vom Angeklagten und seinen Komplizen tatplangemäß praktizierten Täuschungsvarianten festgelegt wurden. Von den behaupteten Feststellungsmängeln kann darum - schon unabhängig von den darüber hinaus zu den einzelnen Fakten gesondert getroffenen Urteilsfeststellungen - keine Rede sein.

Daß P*** im Zuge der Erwikung der Zulassung eines PKWs Mercedes 280 SE (Punkte C I 2 a, c und d des Schuldspruchs) neben der (in den Urteilsfeststellungen allein ausdrücklich erörterten) Ablichtung des (ein anderes Fahrzeug betreffenden) Einzelgenehmigungsbescheides zusätzlich (wie im Urteilsspruch inkriminiert) weitere Urkunden (in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Kraftfahrzeugbrief, eine Abmeldebestätigung gleicher Herkunft, Kaufvertrag) als Täuschungsmittel mitzuverantworten hat, ergibt sich nicht nur durch das im Urteil implizierte Tatsachensubstrat, sondern auch durch den Inhalt des in der Urteilsbegründung ausdrücklich zitierten Anzeigefaktums 9 (US 53-55 = S 73-75/XII).

Durch Tatsachenfeststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht fundiert ist hingegen der Schuldspruch zu Punkt C I 1 b des Urteilssatzes (Erwirkung der verkehrsbehördlichen Zulassung eines PKWs BMW 528i). Der Angeklagte P*** rügte zwar nicht das Übergehen dieses Faktums in der Urteilsbegründung (im Gegensatz zu dem bereits erörterten, die Punkte B I 2 und B II 1 des Schuldspruchs - Anzeigefakten 17, 19 und 2 - betreffenden analogen Versäumnis), doch waren diese Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bewirkenden Feststellungsmängel in Ausübung der dem Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis von Amts wegen wahrzunehmen (siehe auch hiezu S 18 der Entscheidung vom 17.März 1986, 11 Os 184/85-8).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch Punkt C I 3. Diesbezüglich liegt dem Angeklagten P*** (über die Täuschungshandlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit Fritz L*** hinaus) die mißbräuchliche Verwendung amtlicher Kennzeichentafeln im Straßenverkehr als Vergehen der Täuschung zur Last. Zwar unterlief dem Schöffengericht bei der Bezifferung der unter Punkt C zusammengefaßten Schuldsprüche insofern ein (schon in der Anklage enthaltenes) Versehen, als Punkt I 3 (mangels jedweden Sachzusammenhanges mit den Fakten C I) richtigerweise mit C II zu bezeichnen gewesen wäre, um den sprachlichen Zusammenhang mit den Punkt C einleitenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 StGB klarzustellen. Von einer (jede erkennbare inhaltliche Schlüssigkeit beseitigenden) Undeutlichkeit der gerügten Spruchpassage im Sinn der Z 5 (eher wohl Z 3) des § 281 Abs. 1 StPO kann jedoch der Beschwerdeauffassung zuwider keine Rede sein, weil die mit dem Spruch eine Einheit bildende Urteilsbegründung jedes Mißverständnis ausschließt (US 59, 60, 63 = S 79, 80, 83/XII), weshalb der vom Beschwerdeführer reklamierte Feststellungsmangel in subjektiver Beziehung ebenfalls nicht vorliegt.

Zum Faktenkomplex D (gewerbsmäßige Abgabenhehlerei):

Zu Punkt D des Schuldspruchs, dem die finanzstrafrechtlich erheblichen Komponenten der verfahrensgegenständlichen Geschäftskontakte des Angeklagten P*** mit dem gesondert verfolgten Fritz L*** zugrunde liegen, ist der Beschwerdeführer bereits insofern im Recht, als er - gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und (richtig: ausschließlich) Z 11

StPO - Feststellungsmängel in bezug auf die für die einzelnen Fakten strafbestimmenden Wertbeträge geltend macht. Im Hinblick darauf, daß der jeweilige Fahrzeugwert keineswegs die einzige für die Errechnung des auf die Konterbande entfallenden Abgabenbetrages wesentliche Prämisse darstellt, wäre das Schöffengericht nämlich im Sinn des Beschwerdevorbringens in jedem Einzelfall zu einer (überprüfbaren) Aufschlüsselung des relevanten Verkürzungsbetrages verhalten gewesen; es hätte sich diesbezüglich nicht auf die - vom Beschwerdeführer zudem als formeller Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gerügte - undifferenzierte Verweisung auf die Erhebungen des Zollamtes Linz und die Zeugenaussage des Zollbeamten Gottfried B*** beschränken dürfen. Dies umsoweniger, als dem angefochtenen Urteil von den zollamtlichen Erhebungsergebnissen abweichende Fahrzeugwerte zugrundeliegen und die Aussage des Zeugen B*** in der allein August P*** betreffenden Hauptverhandlung (S 310 f./X) die überwiegende Anzahl der dem Angeklagten P*** zur Last liegenden Fakten

gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei gar nicht betraf. (In der gegen den Angeklagten P*** durchgeführten Hauptverhandlung sagte als Vertreter des Zollamtes Linz Gruppeninspektor Maximilian C*** als Zeuge aus - vgl. S 573 f/X).

Die strafbestimmenden Wertbeträge (Abgabenbeträge, die auf die jeweils geschmuggelten Waren entfallen) errechnen sich nämlich aus dem Zoll, dem die Einfuhrumsatzsteuer, die wieder auf der Basis des Zollwertes zuzüglich des Zolles zu berechnen ist (§ 5 Abs. 1 und 5 UStG), und der Außenhandelsförderungsbeitrag (0,3 % des Wertes der eingeführten Ware) hinzuzuzählen sind. Zölle sind aber entweder nach dem Wert, nach dem Gewicht oder nach der Stückzahl der Waren zu bemessen, wobei die näheren Anordnungen der Zolltarif, das WertzollG und das TaraG beinhalten (§ 2 ZolltarifG). Nach den Bestimmungen des Österreichischen Gebrauchs-Zolltarifs ist der Zoll bei Einfuhr gebrauchter Personenkraftwagen entweder als Wertzoll oder als Gewichtszoll (gestaffelt nach Fahrzeuggewicht) zu bemessen (Teil C, Abschnitt XVII, Kapitel 87, Tarif Nr. 87.02 B), wobei, sofern der Verfügungsberechtigte nichts anderes beantragt, derjenige Zollsatz Anwendung findet, der sich im Einzelfall als der niedrigste erweist (Teil A/I/6). Ausgangspunkt dieser Berechnung ist somit der Zollwert, worunter nach den seit dem 1.Jänner 1981 in Geltung stehenden §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 WertzollG 1980 der tatsächlich bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis zu verstehen ist, während vorher nach den §§ 1, 2 WertzollG 1955 vorzugehen war. Das Urteil läßt aber jedwede Konstatierung über die Berechnungsvorgänge vermissen, aus denen die nur der Endsumme nach angeführten "Eingangsabgaben" resultieren. Da eine unrichtige Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages auch dann Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bewirkt, wenn der darauf beruhende Strafausspruch den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 53 a zu § 281 Z 11), handelt es sich bei den Prämissen der Wertberechnung in jedem Fall um wesentliche Tatsachen, die der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht unterliegen; ihre Nichtberücksichtigung in den Urteilsfeststellungen hat Nichtigkeit zur Folge.

Die Bedeutung der dargelegten Erwägungen bleibt im konkreten Fall auf den Strafausspruch gemäß dem § 38 Abs. 1 FinStrG beschränkt: Die den Verfall bzw. den Wertersatz betreffenden erstgerichtlichen Strafaussprüche (§§ 17 und 19 FinStrG) entbehren hingegen einer gesetzlichen Grundlage. Zutreffend wendet der Beschwerdeführer ein, daß während des - den Tag der Urteilsfällung in diesem Verfahren (5.Dezember 1984) einschließenden - Zeitraums vom 1. bis 21. Dezember 1984 ein Verfallsausspruch nach dem § 17 Abs. 2 FinStrG (und demgemäß auch eine die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs unabdingbar voraussetzende Wertersatzstrafe gemäß dem § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG) unzulässig war. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.Dezember 1983, G 34/83, BGBl. Nr. 113/1984 (VfSlg. 9901/1983) trat nämlich § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG aF mit Ablauf des 30.November 1984 außer Kraft, die mit BGBl. Nr. 532/1984 verlautbarte Neufassung des § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG (unbeschadet des in Art. II dieser Gesetzesnovelle vorgesehenen rückwirkenden Inkrafttretens mit 1. Dezember 1984) erlangte erst am Tag nach der Kundmachung (am 21. Dezember 1984), mithin am 22.Dezember 1984 Rechtswirksamkeit. Darnach gehörte vom 1. bis einschließlich 21.Dezember 1984 dem kundgemachten Rechtsbestand des Finanzstrafgesetzes - wie der Oberste Gerichtshof bereits aussprach (EvBl. 1985/167) - keine die Tatgegenstände samt Umschließungen betreffende Verfallsbestimmung an. Die Strafaussprüche über Verfall bzw. Wertersatz erweisen sich somit als nichtig (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Sie haben ersatzlos zu entfallen.

Keine Berechtigung kommt dem Beschwerdevorbringen zu, mit dem der Angeklagte unter Anrufung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO unzureichende Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, der Sache nach jedoch Feststellungsmängel in bezug auf das die Abgabenhehlerei gemäß dem § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG qualifizierende Tatsachensubstrat geltendmacht. Das Erstgericht folgerte die Absicht des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus der sich über mehrere Jahre erstreckenden Wiederholung der (risikobedingt preislich günstigen) Ankäufe von Fahrzeugen, die als Schmuggelgut erkannt wurden, ferner aus der (regelmäßigen) Weiterveräußerung dieser Sachen, ohne daß es in diesem Zusammenhang noch weiterer Konstatierungsgrundlagen bedurft hätte (vgl. US 24, 25 = S 44, 45/XII bzw. US 70-71 = S 90, 91/XII). Insbesondere konnte dabei die Frage der Höhe der jeweils erzielten Gewinnspanne als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen.

Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er aus der Urteilsannahme, daß er um den vorausgegangenen Schmuggel der in Rede stehenden Fahrzeuge wußte, einen subjektiven Feststellungsmangel zum Tatbestand nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG ableitet. Der Beschwerdeauffassung zuwider läßt nämlich die Bedeutung der zu Unrecht als konkretisierungsbedürftiger normativer Ausdruck gerügten Begriffsbezeichnung "Schmuggel" keinen Raum für eine außerhalb des (nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG) deliktsspezifischen Vorsatzes gelegene Tätervorstellung. Der Schuldspruch wegen des (im Hinblick auf den § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG unabhängig von der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages jedenfalls der gerichtlichen Zuständigkeit unterfallenden) Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei erging daher dem Grunde nach zu Recht.

Zum Faktum E (teils vollendeter, teils versuchter schwerer Betrug):

Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation gemäß dem § 147 Abs. 3 StGB. Das Ersturteil geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß der Angeklagte mit der inkriminierten, tatsachenwidrigen Schadensmeldung die Inanspruchnahme des Versicherungsunternehmens für Schmerzengeld, Schadenersatz und "Regreßansprüche welcher Art auch immer" bezweckte und dabei auch "billigend in Kauf (nahm)", die erwarteten Versicherungsleistungen würden die Wertgrenze von 100.000 S übersteigen (US 63, 81 = S 83, 101/XII). Zur Begründung dieser den Schädigungsvorsatz betreffenden Feststellungen führte das Erstgericht neben der "Schwere der Verletzungen" und den "erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug des Rudolf F***" die "zumindest durchschnittliche Intelligenz (des Angeklagten) als versierter Geschäftsmann" ins Treffen (US 81 = S 101/XII). Auf dieser Feststellungsgrundlage kommt es zum Ergebnis, daß der Angeklagte die von der C***-V*** geleisteten

Zahlungen von zweimal je 25.000 S an Schadenersatz für das beschädigte Fahrzeug bzw. an akontiertem Schmerzengeld und von 3.000 S an Sachverständigengebühren als vollendeten, die weiteren an das Versicherungsunternehmen herangetragenen, bisher nicht erfüllten Forderungen in der Gesamthöhe von 89.000 S (67.000 S an Regreßansprüchen der O*** G*** bzw. restliches Schmerzengeld von 22.000 S) aber als versuchten schweren Betrug zu verantworten hat.

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wenn er aus der Vernachlässigung seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung, von der Höhe der Schmerzengeldforderung des Unfallsopfers bis zur Zustellung der Anklageschrift keine Kenntnis besessen zu haben (S 487/X), den Vorwurf unvollständiger Begründung der Urteilsfeststellung über den ihm auch subjektiv angelasteten strafsatzerhöhenden Betrugsschaden ableitet. Davon ausgehend, daß sich nach Lage des Falles die für den Angeklagten am Unfallsort ersichtlichen Unfallsfolgen weder in bezug auf die vorwiegend auf die rechte Hand beschränkten Verletzungen des Motorradfahrers Rudolf F***, noch in Beziehung auf den widerfahrenen Sachschaden als derartig gravierend darstellten, daß sie einen (insgesamt: § 29 StGB) 100.000 S übersteigenden Ersatzanspruch als naheliegend indizierten, der Angeklagte die in einer tatsachenwidrigen Schadensmeldung gelegene Täuschungshandlung bereits am 2.Mai 1983, sohin bloß einen Tag nach dem Unfall beging, und der Zeuge F*** sich nach der Aktenlage bloß in der Zeit vom 1. bis 9.Mai 1983 (S 185, 191-195/IX) in stationärer Krankenhausbehandlung befand (das angefochtene Urteil geht demgegenüber von einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt aus - US 62 = S 82/XII), wäre das Erstgericht im Rahmen seiner formellen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) verhalten gewesen, auf sämtliche für die schadensbezogene Tätervorstellung beachtlichen, der bekämpften Konstatierung zuwiderlaufenden Verfahrensergebnisse einzugehen, denen neben der konkreten Behauptung des Angeklagten, vom Ausmaß der gestellten Ersatzansprüche keine Kenntnis besessen zu haben, jedenfalls auch der aus der verlesenen (S 302/XI) Schadensmeldung (ON 167, S 199/IX) ersichtliche Umstand, daß der Angeklagte - im Hinblick auf die ihm zur Last fallende Vorrangverletzung - nur ein Teilverschulden anerkannte, zuzuzählen ist.

Im Rahmen der aus den dargelegten Erwägungen unvermeidbaren, auf die Problematik der im § 147 Abs. 3 StGB normierten Betrugsqualifikation zu beschränkenden Verfahrenserneuerung wird im besonderen klarzustellen sein, inwieweit die Tätervorstellung die für die Schadensdimension ausschlaggebenden Komponenten (Dauer des Krankenhausaufenthaltes, der ärztlichen Behandlung, des Krankenstandes sowie des Verdienstentganges des Unfallsopfers und der Umfang seines Verschuldens) mitumfaßte.

Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde, teilweise Folge zu geben und dem Erstgericht - mit Ausnahme der aus rechtlichen Gründen ersatzlos aufgehobenen, im Spruch genau bezeichneten Aussprüche - die Verfahrenserneuerung aufzutragen. Im übrigen war die Beschwerde zu verwerfen.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Strafausspruches erübrigte sich eine Entscheidung über die Berufung.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, zumal der Schuldspruch teilweise bestätigt wurde.

Anmerkung

E08079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00184.85.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19860415_OGH0002_0110OS00184_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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