- RS0128232">11 Os 15/12h
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.11.2012 11 Os 15/12h
- RS0128232">Bsw 40094/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2012 Bsw 40094/05
Auch; Veröff: NL 2012,318
- RS0128232">Bsw 46878/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.06.2013 Bsw 46878/06
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung der Unschuldsvermutung durch Feststellung im Urteil des Zivilgerichts, mit dem die Klage eines freigesprochenen Arbeitnehmers gegen seine Entlassung abgewiesen wurde, dass die Begehung schwerer Disziplinarvergehen erwiesen sei. (Teodor gg. Rumänien) (T1)
Veröff: NL 2013,172
- RS0128232">15 Os 136/15m
Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
Auch; Beisatz: Hier: Die bloße Erwähnung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen neuen Strafverfahrens und der über den Verurteilten verhängten Untersuchungshaft drückt eine solche Schuldannahme nicht aus und begründet fallbezogen daher keine Verletzung der Unschuldsvermutung. (T2)
- RS0128232">Bsw 17103/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2014 Bsw 17103/10
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 Abs 2 MRK durch die Erwähnung der Verwicklung des im gegenständlichen Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführers in kriminelle Handlungen in strafrechtlichem Urteil gegen andere Personen, ohne dass der Anschein einer Vorverurteilung aufgekommen wäre. (Karaman gg. Deutschland) (T3)
Veröff: NL 2014,45
- RS0128232">Bsw 60101/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.10.2014 Bsw 60101/09
Auch; Beisatz: Hier: Feststellungen des Generalstaatsanwalts über die seiner Ansicht nach eindeutig gegebene Schuld des Angeklagten in Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. (Peltereau-Villeneuve gg. die Schweiz) (T4)
Veröff: NL 2014,410
- RS0128232">Bsw 48144/09
Entscheidungstext AUSL_EGMR 15.01.2015 Bsw 48144/09
Auch; Beisatz: Das Gericht wird in jenem Verfahrensstadium, in dem es nach Beendigung der Verhandlung aufgerufen ist, über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden und eine Begründung dafür zu geben, indem es alle vorhandenen Beweise würdigt, durch die Unschuldsvermutung nicht daran gehindert, verbleibende Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten zu äußern, wenn es ihn von der Anklage aus Mangel an Beweisen freispricht. Der durch die Unschuldsvermutung gewährte Schutz endet erst, wenn ein Beschuldigter ordnungsgemäß der Straftaten für schuldig befunden wurde, derer er angeklagt ist, was niemals der Fall ist, wenn er freigesprochen wurde. Folglich findet die Unschuldsvermutung Anwendung auf die Begründung eines Urteils, das den Beschuldigten in seinem operativen Teil – von dem die Begründung nicht getrennt werden kann – freispricht. Sie kann verletzt sein, wenn die Begründung die Ansicht widerspiegelt, dass der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist. In einem freisprechenden Urteil ist jede Begründung zu vermeiden, die nahe legt, dass das Gericht den Angeklagten für schuldig erachtet, obwohl es an einer formalen Feststellung der Schuld fehlt. (Cleve gg. Deutschland) (T5)
Veröff: NL 2015,21
- RS0128232">11 Os 108/18v
Auch
- RS0128232">15 Os 157/18d
Auch
- RS0128232">13 Os 66/22p
Vgl
- RS0128232">12 Os 128/22y
Vgl
- Bsw 24247/15
Entscheidungstext AUSL 24.01.2019 Bsw 24247/15
vgl
- RS0128232">Bsw 61985/12
Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
vgl; Beisatz: In Fällen ungünstiger Formulierungen müssen der Kontext der Verfahren in ihrer Gesamtheit und deren Besonderheiten berücksichtigt werden. (Fleischner gg Deutschland) (T6)
Anm: Veröff: NL 2019,389