TE OGH 2018/12/12 15Os157/18d

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14. September 2018, GZ 22 Hv 58/18f-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14. September 2018, GZ 22 Hv 58/18f-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Albert G***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Albert G***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. März 2018 in I***** Deividas S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Klappmesser mit ca 7 cm Klingenlänge mehrere Stiche gegen den Oberkörper versetzte und zu versetzen versuchte, wodurch Genannter zwei Stichverletzungen an der Bauchvorderwand und zwei Stichverletzungen am linken Unterarm erlitt.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform nach versuchtem Mord gestellte Hauptfrage (1./) und verneinten die dazu (alternativ zusammengefasst; vgl RIS-Justiz RS0102740) in Richtung Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt gestellte Zusatzfrage (5./). Demgemäß entfiel die Beantwortung von Eventualfragen in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (2./), schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB (3./), Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4./) und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (6./, 7./ und 8./).Die Geschworenen bejahten die anklagekonform nach versuchtem Mord gestellte Hauptfrage (1./) und verneinten die dazu (alternativ zusammengefasst; vergleiche RIS-Justiz RS0102740) in Richtung Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt gestellte Zusatzfrage (5./). Demgemäß entfiel die Beantwortung von Eventualfragen in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (2./), schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB (3./), Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (4./) und fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (6./, 7./ und 8./).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, eine „Verletzung der Unschuldsvermutung“ monierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Sie lässt nämlich nicht erkennen, welcher der in § 345 StPO normierten Nichtigkeitsgründe überhaupt angesprochen sein soll.Sie lässt nämlich nicht erkennen, welcher der in Paragraph 345, StPO normierten Nichtigkeitsgründe überhaupt angesprochen sein soll.

Bemerkt sei, dass die im Schengener Informationssystem gespeicherten Fahndungsersuchen deutscher Strafverfolgungsbehörden und der Umstand, dass gegen den Angeklagten in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt werde, weil er mit einem Spaten auf einen Neuankömmling in einer Flüchtlingsunterkunft zugelaufen und diesen durch einen Schlag mit dem Spaten leicht am Körper verletzt und dessen Jacke zerrissen haben soll (US 2), bei der Strafbemessung jedenfalls nicht berücksichtigt wurden (US 5), sodass Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0119271 zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO) nicht in Betracht kommt.Bemerkt sei, dass die im Schengener Informationssystem gespeicherten Fahndungsersuchen deutscher Strafverfolgungsbehörden und der Umstand, dass gegen den Angeklagten in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt werde, weil er mit einem Spaten auf einen Neuankömmling in einer Flüchtlingsunterkunft zugelaufen und diesen durch einen Schlag mit dem Spaten leicht am Körper verletzt und dessen Jacke zerrissen haben soll (US 2), bei der Strafbemessung jedenfalls nicht berücksichtigt wurden (US 5), sodass Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO vergleiche RIS-Justiz RS0119271 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) nicht in Betracht kommt.

Dass die – sogar mit Zustimmung des Angeklagten (ON 78 S 48) – in der Hauptverhandlung vorgetragenen und den Geschworenen während deren Beratung mit den Akten überlassenen (ON 78 S 50) Berichte über die laufenden Fahndungen in Deutschland den Ausschlag für die Bejahung der Hauptfrage gegeben hätten, ist außerdem reine Spekulation. Solche Schriftstücke sind im Übrigen nicht vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO erfasst, sodass sie dem Gebot des § 252 Abs 2 StPO entsprechend selbst ohne Zustimmung zu verlesen gewesen wären. Allfällige Nichtigkeit unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 345 Abs 1 Z 4 iVm § 252 Abs 4 iVm § 252 Abs 1 StPO; vgl 14 Os 21/18x) steht somit gleichfalls nicht in Rede. Ebensowenig liegt ein – vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO zudem nicht erfasster – Verstoß gegen den gesetzlichen Auftrag des § 322 zweiter Satz StPO vor, weil die Berichte in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden, also im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen sind, und damit auch nicht ausgesondert werden mussten.Dass die – sogar mit Zustimmung des Angeklagten (ON 78 S 48) – in der Hauptverhandlung vorgetragenen und den Geschworenen während deren Beratung mit den Akten überlassenen (ON 78 S 50) Berichte über die laufenden Fahndungen in Deutschland den Ausschlag für die Bejahung der Hauptfrage gegeben hätten, ist außerdem reine Spekulation. Solche Schriftstücke sind im Übrigen nicht vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfasst, sodass sie dem Gebot des Paragraph 252, Absatz 2, StPO entsprechend selbst ohne Zustimmung zu verlesen gewesen wären. Allfällige Nichtigkeit unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO; vergleiche 14 Os 21/18x) steht somit gleichfalls nicht in Rede. Ebensowenig liegt ein – vom taxativen Katalog der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zudem nicht erfasster – Verstoß gegen den gesetzlichen Auftrag des Paragraph 322, zweiter Satz StPO vor, weil die Berichte in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden, also im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommen sind, und damit auch nicht ausgesondert werden mussten.

Bleibt weiters anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 2 MRK normierte Unschuldsvermutung (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 124 ff, 129) nur dann zu bejahen wäre, wenn im Verfahren oder der Entscheidung die Schuld der betroffenen Person behauptet worden wäre, nicht aber, wenn – wie hier – nach dem Sinngehalt bloß das Bestehen eines Tatverdachts geäußert wird (vgl RIS-Justiz RS0120765, RS0128232, RS0074985).Bleibt weiters anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz 2, MRK normierte Unschuldsvermutung vergleiche dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 124 ff, 129) nur dann zu bejahen wäre, wenn im Verfahren oder der Entscheidung die Schuld der betroffenen Person behauptet worden wäre, nicht aber, wenn – wie hier – nach dem Sinngehalt bloß das Bestehen eines Tatverdachts geäußert wird vergleiche RIS-Justiz RS0120765, RS0128232, RS0074985).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00157.18D.1212.000

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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