TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/2 W254 2228107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2021
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Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W254 2228107-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des asylzuerkennenden Bescheides (Zl. 1096112004-151834492) in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: 08.08.2016.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

4. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 (iVm 129 Abs. 1 Z1) StGB teils nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2019, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

7. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer zu dem gegen ihn per Aktenvermerk vom 20.09.2019 eingeleiteten Aberkennungsverfahren durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Schwester würde sich in der Türkei in einem Camp für Flüchtlinge befinden, mit ihr habe er keinen Kontakt mehr. In Syrien würden sich nur noch Onkel und Tanten aufhalten, er habe aber keinen Kontakt zu diesen. In Österreich habe er drei bis vier Bekannte, diese seien ausschließlich „Araber“. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er wegen dem Militärdienst gesucht zu werden, er könne nicht nach Syrien zurück. Bezüglich der Verurteilung wegen der Vergewaltigung führte er an, dass er das Mädchen nicht berührt habe, sie sei zu ihm gekommen und habe dies von ihm verlangt. Die Taten hätte er unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen. Er entschuldige sich für was er getan habe, es sei nicht in seiner Macht gewesen, was passiert sei.

8. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden sei, weiters wegen eines besonders schweren Verbrechens (Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt worden sei und daher eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates bedeuten würde. Ein baldiger innerer Wertewandel beim Beschwerdeführer erscheine als ausgeschlossen, infolge seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung sei jedenfalls von einer zukünftigen Gefahr seitens seiner Person auszugehen. Eine Verhaltensprognose habe insofern nicht zu seinen Gunsten ausfallen können. Die Betrachtung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes würden auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lassen. Aufgrund seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich die Einhaltung der Grundrechte durch eine Garantie des dafür erforderlichen Bedarfes an Sicherheit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gefahr seien jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten, als das Interesse an der Freizügigkeit seiner Person.

9. Gegen den obengenannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 24.01.2020 beim BFA einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet, dadurch habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund seiner „Kampffähigkeit“ und seiner Desertion aus dem syrischen Militär asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Weiters würden die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Der Beschwerdeführer sei bemüht in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, er wolle während seiner Haftzeit seine Deutscherkenntnisse verbessern und arbeiten. Auch schöpfe die verhängte Freiheitsstrafe bezüglich der Vergewaltigung nicht den Strafrahmen aus. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, ein Abstellen auf den Strafrahmen sei laut EuGH nicht zulässig, die Argumentation des BFA greife zu kurz. Im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots habe die belangte Behörde keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Zu seiner Freiheitsstrafe, welche im unteren Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB angesiedelt sei, stehe ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren in keinem Verhältnis. Eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2020, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt.

12. Am 04.09.2020 übermittelte das BFA dem Bundeverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, demzufolge der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, zweimal das Delikt der gefährlichen Drohung begangen zu haben .

13. Mit Schreiben vom 21.09.2020 übersandte das BFA einen den Beschwerdeführer betreffenden Überstellungsbericht.

14. Mit Schreiben vom 08.03.2021 übermittelte die Justizanstalt XXXX einen Bericht, hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Seine Schwester befindet sich in der Türkei, darüber hinaus leben Onkel und Tanten von ihm noch in Syrien. Seine Eltern sowie eine weitere Schwester sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.08.2016 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Der Beschwerdeführer hat einerseits in XXXX eine Person mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, in dem er sich mit einem Brotmesser, das er in der Hand hielt, ca. einen Meter vor diese Person stellte und am Körper verletzt, indem er dieser einen Schlag gegen die Brust versetzte, wodurch die betroffene Person eine leichte Abschürfung im Brustbereich erlitt. Andererseits hat der Beschwerdeführer in XXXX vorsätzlich die Verglasung einer Küchentüre eingeschlagen, wodurch zum Nachteil der XXXX ein Schaden von EUR 110,-- entstand und sohin vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt und weiters im Zuge einer nachfolgenden Auseinandersetzung einem Wohnungsinsassen mit Glasscherben oberflächliche Schnittwunden an den Armen und im Oberkörperbereich zugefügt und sohin vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die teilweise Begehung während einem anhängigen Verfahren gewertet.

Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Auseinandersetzung eine Person am Körper verletzt, indem er dieser Faustschläge gegen den ganzen Körper versetzte, wodurch sich dieser Kratzer am Oberkörper und Hals, eine Prellung am Kopf sowie an der Wirbelsäule zuzog. Als mildernd wurde das Geständnis berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall (die Tat erfolgte nur wenige Stunden nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung) gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 (iVm 129 Abs. 1 Z1) StGB teils nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Der Beschwerdeführer (als Drittangeklagter) hat zum einen als Beitragstäter in XXXX durch Leisten von Aufpasserdiensten und zum anderen in XXXX sowie XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, anderen fremde bewegliche Sachen, deren Wert EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 überstieg, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Sicherstellung der weggenommenen Sachen herangezogen. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholungen sowie die Tatbegehung in Gesellschaft des Erstangeklagten angesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2019, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat eine Person mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand ins Badezimmer zog, die Tür versperrte, sie auszog, am gesamten Körper, insbesondere auch an der unbekleideten Scheide küsste und berührte und ihr schließlich einen Finger in die Vagina einführte, während er sie am Arm packte und festhielt, wodurch sie ein Hämatom und Schmerzen erlitt, und während sie mehrfach zu ihm sagte, dass sie das nicht will und er aufhören soll.

Das Landesgericht stellte dazu fest, dass das Opfer seit ihrer Geburt eine geistige Behinderung von 60% hat. Durch ihre Beeinträchtigung wirkt sie kindlich, zutraulich, leichtgläubig sowie vertrauenswürdig bis naiv. Dem Beschwerdeführer fiel die geistige Beeinträchtigung des Opfers und ihre damit einhergehende Art auf und dachte sich ob ihres kindlichen Verhaltens, dass er sie ohne viel Aufwand zu sexuellen Handlungen überreden und gegebenenfalls auch dazu zwingen kann. Seiner diesbezüglich anderslautenden Verantwortung wurde nicht geglaubt. Die kindliche und naive Art des Opfers ist sofort erkennbar, wenn mit ihr ein paar Sätze gesprochen werden, was auch die Zeugen - die nur ganz kurz mit ihr zu tun hatten – zum Ausdruck brachten. Das Opfer äußerte auch wiederholt, dass sie nicht in die Wohnung gehen und der Beschwerdeführer sie in Ruhe lassen solle, was er jedoch ignorierte. Auch im Haus bzw. in der Wohnung beabsichtigte sie zu gehen und sagte ihm wiederholt, dass er sie loslassen und gehen lassen soll, dieser zog sie hingegen weiter in die Wohnung und schließlich dann ins Badezimmer. Ebenso sagte das Opfer während des sexuellen Übergriffes zum Beschwerdeführer, dass er das sein lassen und aufhören solle, weil sie das nicht möge. Der sexuelle Übergriff hinterließ bei ihr auch seelische Spuren. Der Beschwerdeführer, bekannte sich in der Hauptverhandlung nicht schuldig, er habe sie weder zur noch in die Wohnung, geschweige denn in das Badezimmer gezogen. Die sexuellen Handlungen seien ohne Zwang und ohne Gewalt, sondern im Einvernehmen mit dem Opfer erfolgt. Während er im Ermittlungsverfahren den Vorfall noch abgestritten hatte, vermeinte er vor Gericht, dass er im Ermittlungsverfahren gelogen habe.

Bei der Strafbemessung war kein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen. Als erschwerend wurde das Vorliegen von zwei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und der rasche Rückfall gewertet. Das Strafmaß wurde durch die Rechtsmittelinstanz auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt, womit es am 17.10.2019 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2020, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er wird im Sicherheitsvollzug angehalten. Die Justizanstalt teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2020 zum weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen von der Justizanstalt XXXX überstellt wurde. Ausschlaggebend hierfür war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. In der Justizanstalt XXXX trat er einmal disziplinär in Erscheinung (tätliche Auseinandersetzung) und wurde mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 40,-- zur Verantwortung gezogen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Im Anstaltsbetrieb Buchbinderei erbringt er bislang eine zufriedenstellende Arbeitsleistung.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Syrien die Einziehung zum Wehrdienst.

Der Beschwerdeführer verfügt wenige soziale Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich. Er besuchte Deutschkurse, hat aber kein Deutschzertifikat. Von Juni bis August 2018 war er als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsort gründen sich auf die Aktenlage.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass im Laufe des Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorkam. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass er vor dem BFA angab, Medikamente (täglich eine Schlaftablette und eine Beruhigungstablette) zu nehmen (OZ 1 AS 449) und im Urteil zu XXXX angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Drogenproblem gehabt – daher wurde auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd gewertet – hat (OZ 1 AS 394).

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sowie zum Ableben seiner Eltern und seiner Schwester gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 AS 449f).

Das Datum der Antragsstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich aktuell in Strafhaft befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.

Die Feststellungen zur Überstellung des Beschwerdeführers sowie zu seinem Verhalten im Strafvollzug beruhen zum einen auf dem Überstellungsbericht der JA XXXX (OZ 7) und zum anderen auf dem Schreiben der JA XXXX (OZ 8).

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – die Einziehung zum Wehrdienst droht, ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über wenige soziale Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, basiert auf seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe sowie aus dem Akteninhalt. Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers setzt sich laut seinen Angaben ausschließlich aus „Arabern“ zusammen und im Übrigen nahm der Beschwerdeführer auch an keinen integrativen Maßnahmen bzw. Veranstaltungen teil (OZ 1 AS 453).

Die Feststellung zum Besuch der Deutschkurse und zum Fehlen einschlägiger Deutschzertifikate erhellt aus der Aktenlage sowie seiner Angabe (OZ 1 AS 453). Die Feststellung hinsichtlich seiner zweimonatigen Beschäftigung als Arbeiter ergibt sich ebenso aus dem Akt.

Dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde, ergibt sich aus seinen einschlägigen Schilderungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA sowie aus den oben angeführten strafgerichtlichen Urteilsausfertigungen. Zwar sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme eine Entschuldigung bezüglich seiner Straftaten aus, zugleich versuchte er jedoch sein delinquentes Verhalten zu relativieren, in dem er es primär auf seinen seinerzeitigen Alkohol- und Drogenkonsum zurückführte (OZ 1 AS 469: „A: Die Taten die ich begangen habe, habe ich unter Drogen- und Alkoholeinfluss gmacht.“; OZ 1 AS 471: „A: Ich entschuldige mich, was ich getan habe. Das war nicht in meiner Macht was passiert ist.“). Insbesondere im Hinblick auf die von ihm begangene Vergewaltigung, war seinen Angaben eine umfassende Verantwortungsübernahme keinesfalls zu entnehmen, vielmehr bezichtigte er nach wie vor das Opfer, dies „verlangt“ zu haben (OZ 1 AS 469: „A: Ich habe das Mädchen nicht berührt. Sie ist zu mir gekommen und hat dies von mir verlangt.“; OZ 1 AS 469: „F: Warum haben Sie diese Tat begangen? A: Ich habe alkohol getrungen und Cannabis geraucht. Ich wusste nicht was ich machte.“). Angesichts solcher Aussagen sowie auch unter der Berücksichtigung seines ordnungswidrigen Verhaltens im Strafvollzug, hinterließ der Beschwerdeführer den Eindruck weiterhin ein Sicherheitsrisiko darzustellen. Allen voran in Anbetracht seiner erneuten einschlägigen Straffälligkeit (§ 83 StGB) in Strafhaft, in Zusammenhalt mit seiner äußerst mangelhaften Integration, lässt auf keine positive Zukunftsprognose schließen und befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft straffällig werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, unverändert, die zur Beurteilung des konkreten Falles, notwendige Aktualität aufweisen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ohnehin ausgesprochen wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist.

Das Schreiben der JA XXXX betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug runden das Bild hingegen nur ab und werden nur der Vollständigkeitshalber angeführt. Auch ohne diese zusätzlichen Ermittlungsergebnisse wären dieselben Feststellungen zu treffen gewesen. Letztlich ist auch anzumerken, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Zu A)

3.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:

- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

- dafür rechtskräftig verurteilt worden,

- sowie gemeingefährlich sein und

- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivität der Vergewaltigung um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Gemäß § 201 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen zwei bis zu zehn Jahre. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Angesichts der durch diese Handlung verwirklichten Gefährdung, der Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung des Opfers des Beschwerdeführers, ist die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. In diesem Zusammenhang ist besonders hervor zu heben, dass das Vergewaltigungsopfer seit ihrer Geburt eine geistige Behinderung von 60% hat und dadurch kindlich, zutraulich, leichtgläubig sowie vertrauenswürdig bis naiv wirkt. Nichtsdestotrotz teilte das Opfer dem Beschwerdeführer während des gesamten Geschehens mit, dass er sie loslassen und gehen lassen soll bzw. sie das nicht will und er aufhören soll. Der sexuelle Übergriff hinterließ bei ihr auch seelische Spuren.

Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht keinen besonderen Milderungsgrund bei der Strafbemessung heranziehen konnte. Als erschwerend wurde das Vorliegen von zwei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und der rasche Rückfall gewertet. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor.

Das Landesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die geistige Beeinträchtigung des Opfers und ihre damit einhergehende Art auffiel und sich ob ihres kindlichen Verhaltens dachte, dass er sie ohne viel Aufwand zu sexuellen Handlungen überreden und gegebenenfalls auch dazu zwingen kann. Obwohl das geistig beeinträchtigte Opfer ihm fortwährend verbal und nonverbal zu verstehen gab, dass er sie loslassen und gehen lassen soll und aufhören soll, weil sie das nicht möge, ließ der Beschwerdeführer von seinem Vorhaben nicht ab.

Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. dessen Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er insgesamt bereits fünf Verurteilungen aufweist (darunter mehrmals Verhaltensweisen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen), wobei diese Verurteilungen mitunter in zeitlich äußerst kurzen Abständen (02.02.2018, 29.05.2018, 14.08.2018, 03.05.2019) erfolgten. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits nur wenige Stunden nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung neuerlich straffällig agierte. Obendrein versuchte er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde seine Straftaten zu relativieren. Schließlich muss bemerkt werden, dass im Gegensatz dazu die positiven Aspekte, wie seine bisherige zufriedenstellende Arbeitsleistung im Anstaltsbetrieb Buchbinderei sowie seine geständige Verantwortung in Bezug auf seine dritte Verurteilung, im Gegensatz dazu kaum ins Gewicht fallen.

Auch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer neben dem einschlägigen Verbrechen zahlreiche weitere Vergehen, unter anderem gefährliche Drohung, Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung oder einfache Körperverletzung begangen hat. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich in keiner Weise verbunden ist.

Wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bemüht in Zukunft ein straffreies Leben zu führen und bestrebt nach seiner Entlassung ein produktives Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden, ist demgegenüber anzuführen, dass er während des Strafvollzuges erneut einschlägig straffällig wurde. Dazu ist aber auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich am Wohlverhalten in Freiheit zu messen ist (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/18/0507). Zumal abgesehen davon, auch sonst sein Verhalten im Strafvollzug keineswegs eine Läuterung nahelegt. Vielmehr war er öfters in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt und wurde aufgrund eines solchen Vorfalles an eine andere Justizanstalt überstellt. Demgemäß wird er auch im Sicherheitsvollzug angehalten. In Anbetracht dieser Umstände kann keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden.

Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.

Wie bereits dargestellt, ist von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann – nicht zuletzt angesichts seiner im Strafvollzug fortgesetzten Delinquenz - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

In Bezug auf die vorgenommene Spruchkorrektur ist Folgendes auszuführen: Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN).

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde den 10.08.2016 als Datum des Bescheides an, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daher war eine Spruchkorrektur notwendig.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Die Beurteilung seiner Gefährlichkeit und des Vorliegens eines schweren Verbrechens wurden bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen.

Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Daher ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Ergebnis erfolgte somit die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie die Feststellung, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.) durch die belangte Behörde zu Recht.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungenzwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen des legalen Aufenthalts als Asylberechtigter, der fünfjährigen Aufenthaltsdauer, der besuchten Deutschkurse, seiner zweimonatigen Beschäftigung als Arbeiter - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits gemäß § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes – wie bereits ausführlich dargelegt – mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorhergesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und er hat zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Ra 2015/21/0187).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits fünf Verurteilungen aufweist (darunter wegen einer Vergewaltigung), wobei die meisten dieser Verurteilungen aufgrund derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers und in zeitlich mitunter äußerst kurzen Abständen erfolgten. Ebenso indizieren der Tatunwert der vorletzten strafgerichtlich geahndeten Straftat in Form einer Vergewaltigung sowie sein im Strafvollzug kontinuierlich ordnungswidriges Verhalten (er war öfters in tätlichen Auseinandersetzungen involviert, welche unter anderem eine Überstellung in eine andere JA sowie eine Anhaltung im Sicherheitsvollzug nach sich zogen), dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Nochmals ist bezüglich der Vergewaltigung auf die geistige Beeinträchtigung des Opfers hinzuweisen, welche auch der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, wahrnahm. Trotz ihrer wiederholten Aufforderungen, sie gehen zu lassen bzw. sein Verhalten ihr gegenüber einzustellen, ließ der Beschwerdeführer nicht von ihr ab. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer wenig Reue für die begangenen Taten, sondern versuchte auch in Strafhaft seine Taten - mit Verweis auf seinen seinerzeitigen Alkohol- und Drogenkonsum - zu relativieren. Insofern ist überdies auf seine abermalige einschlägige Straffälligkeit in Strafhaft hinzuweisen.

Es bestehen somit schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Auch von einem Wegfall der Gefährlichkeit kann nicht gesprochen werden. Dazu bedarf es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (VwGH 01.03.2018, 2018/19/0014). Davon kann beim Beschwerdeführer jedoch keine Rede sein, zumal er sich nach wie vor in Haft befindet. Vielmehr wurde er in Haft wieder einschlägig straffällig (§ 83 StGB).

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind somit im gegenständlichen Verfahren gegeben. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Demgegenüber konnte die Beschwerde keine stichhaltigen Gründe aufzeigen, die gegen das ausgesprochene Einreiseverbot sprechen würden.

Angesichts der Schwere der Vergewaltigung, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen verübte, der darin zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und der mangelhaften Reue und Einsicht ist die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Vielmehr beging er auch während des Strafvollzuges eine weitere Straftat, die zudem auf der gleichen schädlichen Neigung wie die meisten vorangegangenen Straftaten beruht. Nicht zuletzt im Hinblick darauf scheint das Einreiseverbot von der Länge her – auch wenn die diesbezügliche Bemessung der belangten Behörde nur auf Basis der ersten vier Verurteilungen erfolgte - angemessen und war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. ist daher ebenfalls abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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