TE OGH 2020/11/25 9ObA99/20d

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn in der zu AZ 37 Cga 12/18g des Arbeits- und Sozialgerichts Wien geführten Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a ***** H*****, vertreten durch Mag.Ines Schneeberger, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Mag. ***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.169,86 EUR brutto zuzüglich 5.852 EUR netto sA, Feststellung (Streitwert: 8.000 EUR) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: 250 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2020, GZ 13 Nc 7/20h-5, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei vom 15. März 2020 gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. G*****, die Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. H***** und Mag. Z***** sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. A***** und Mag. A***** und die Ergänzung vom 25. Juni 2020 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 717,84 EUR (darin 119,84 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin war ab 15. 11. 2016 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und ab 1. 1. 2018 als Rechtsanwaltsanwärterin beim Beklagten beschäftigt.

Im Hauptverfahren (AZ 37 Cga 12/18g des Arbeits- und Sozialgerichts Wien) begehrte sie zuletzt 8.169,86 EUR brutto zuzüglich 5.832 EUR netto sA an Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und Diskriminierung iSd GlBG, die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aufgrund rechtswidriger Dienstfreistellung vom 15. 1. bis 31. 3. 2018.

Das Erstgericht gab mit Urteil vom 25. 1. 2019 dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren mit 3.500 EUR sA statt, die Mehrbegehren wies es ab.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 30. 1. 2020, AZ 7 Ra 31/19h, über die Berufungen beider Parteien (mit einer Maßgabe) die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache und ließ die ordentliche Revision zu. Dem erkennenden Berufungssenat gehörten die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. G***** als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. H***** und Mag. Z***** sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. A***** und Mag. A***** an.

Im hier verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 15. 3. 2020 („Ablehnungsantrag samt ordentlicher Revision“) stellte die Klägerin als Ablehnungswerberin einen an das Oberlandesgericht Wien gerichteten, alle Mitglieder des Berufungssenats betreffenden Ablehnungsantrag (der Ablehnung zuordenbare Ausführungen ab S 106) und erhob „mit demselben Schriftsatz“ eine ordentliche Revision (S 2–106). Die Ausführungen zum Ablehnungsantrag lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Berufungssenat nach Ansicht der Klägerin mit einer Vielzahl von Fehlern in unsachlicher Weise („Musterbeispiel willentlichen Missverstehens“) und in Verkennung der Wertungen des Diskriminierungsrechts („geradezu ein Einfallstor für Willkür“) keine Bereitschaft zu einer objektiven und unbefangenen Beurteilung ihrer Berufung habe erkennen lassen. Die Fehler seien dermaßen gravierend, dass das GlBG offensichtlich vollkommen ausgehöhlt werde (contra legem-Beweiswürdigung, contra verba-Interpretation der Urkunden, Übergehen diametraler Widersprüche).

In ihren Stellungnahmen zu dem Ablehnungsantrag erklärten die Vorsitzende und die weiteren Berufsrichter des abgelehnten Senats, keine der Verfahrensparteien persönlich zu kennen und diesen unbefangen gegenüber gestanden zu sein. Auch die fachkundigen Laienrichter erklärten sich für nicht befangen.

Am 25. 6. 2020 brachte die Klägerin eine „Ergänzung des Ablehnungsantrags“ ein (AZ 13 Nc 7/20h, ON 4).

Der Beklagte erachtete im Rahmen seiner Revisionsbeantwortung den Ablehnungsantrag als nicht berechtigt.

Mit dem bekämpften Beschluss vom 3. 9. 2020 wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien zu 1. die am 25. 6. 2020 eingebrachte Ergänzung des Ablehnungsantrags und zu 2. den Ablehnungsantrag vom 15. 3. 2020 zurück.

In ihrem dagegen gerichteten Rekurs beantragt die Klägerin, den Beschluss dahin abzuändern, dass der ergänzende Schriftsatz vom 25. 6. 2020 zugelassen und dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

1. Die Klägerin bekämpft zunächst die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 25. 6. 2020 („Ergänzung des Ablehnungsantrags“).

Gemäß § 22 Abs 1 JN ist die Ablehnung bei dem Gericht, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen.

Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, entgegensteht (RS0045962). Gegen diesen Grundsatz verstößt es auch, wenn – wie hier – bereits bekannte und geltend gemachte Ablehnungsgründe noch „nachgeschärft“ oder anders akzentuiert werden, indem Ausführungen zur Ablehnung hervorgehoben, nachgetragen oder um Zitate der Rechtsprechung ergänzt werden. Es sind auch keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, warum diese Ausführungen erst rund drei Monate nach Einbringung des Ablehnungsantrags erfolgten. Der Ablehnungssenat ging daher zu Recht von der Unzulässigkeit der Ergänzung vom 25. 6. 2020 aus.

2. Die Klägerin richtet sich auch dagegen, dass der Ablehnungssenat nur auf ihre Ausführungen ab S 106 eingegangen sei. Ihr Schriftsatz („Revision und Ablehnungsantrag“) stelle eine Einheit dar.

Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Rechtsmittelschrift ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz und kann nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden (RS0007029). Eine solche Verweisung ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043579 [T23]), mag die Eingabe auch dieselbe sein (RS0043616 [T22]; RS007029 [T18]; RS0043579 [T25]). Daran, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur jede Rechtsmittelschrift ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz ist, ändert sich nichts dadurch, dass das Rechtsmittel – in Entsprechung der honorarrechtlichen Vorschrift des § 22 RATG – mit anderen Rechtsbehelfen verbunden wird (8 Ob 99/19w). Es kommt hinzu, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine mögliche Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Prozesshandlung herauszufiltern, wenn dies aus der jeweiligen Antragstellung nicht klar hervorgeht. Auch hier gehen Unklarheiten zu Lasten des Antragswerbers (vgl RS0041911 [T1]).

Wie vom Ablehnungssenat ausgeführt, sind die ordentliche Revision und der gegenständliche Ablehnungsantrag voneinander unabhängige Prozesshandlungen, die sich auch an verschiedene Gerichte richten, sodass jede für sich zu betrachten und ein Verweis unzulässig ist. Ein solcher Verweis wird auch dann erzielt, wenn – wie hier – einleitend die Ausführung der Revision zum „integrierenden Bestandteil des Ablehnungsantrags“ erklärt wird, müsste doch aus den (hier 103-seitigen) Revisionsausführungen erst herausgefiltert werden, welche der Revisionsgründe auch als Ablehnungsgründe dienen sollen und in welchem Verhältnis sie zu den „Ergänzungen zum Ablehnungsantrag“ stehen. Die Gemengelage geht auch aus dem Rekurs (S 8) selbst hervor, wenn die Klägerin ausführt, dass ihr Schriftsatz bereits vor diesen Ergänzungen spezifische Ausführungen zur Ablehnung enthielt, „wo es thematisch passend war“. Damit war es unzulässig, die Revisionsausführungen pauschal auch zur Begründung des Ablehnungsantrags zu erklären. Die „Gesamtheit der zahlreichen und unhaltbaren Fehler“, wie sie zufolge der Klägerin in den revisionsspezifischen Ausführungen enthalten seien, ist keine genaue Angabe der die Ablehnung begründenden Umstände iSd § 22 Abs 1 JN.

Auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens kam hier nicht in Betracht. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, entgegensteht (RS0045962; s auch RS0043616 [T7]). Verfahrensmängel (Rekurs S 119) liegen hier daher nicht vor.

3. Die Klägerin richtet sich in der Folge dagegen, dass der Ablehnungssenat in den Ausführungen des abgelehnten Senats keine Empfehlung einer Verwarnung gesehen habe und die Frage der Berechtigung einer Verwarnung nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens erachtet habe.

Der Ablehnungssenat erachtete es in diesem Zusammenhang als offensichtlich, dass mit der vom Berufungssenat erfolgten Erwähnung eines klärenden Gesprächs oder einer Verwarnung zwei gelindere und ausreichende Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten genannt wurden, neben denen die Dienstfreistellung jedenfalls überschießend und nicht gerechtfertigt war. Mit dieser Erwägung wurde daher nur begründet, warum die Dienstfreistellung nicht berechtigt war, nicht aber, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Verwarnung vorlagen. Eine Empfehlung einer Verwarnung, mit der ein Senat „noch ein diskriminierendes Einfallstor für Einschüchterungen und Ausflüchte von Arbeitgebern“ eröffne, ist hier nicht zu sehen.

4. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Klägerin zu einer „contra legem-Beweiswürdigung“ wies der Ablehnungssenat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweisrüge der Klägerin zur inkriminierten Passage auch eingeräumt habe, dass verschiedene von der Klägerin ins Treffen geführte Beweisergebnisse für deren Prozessstandpunkt sprächen, es habe also nicht zum Ausdruck gebracht, jedes einzelne Argument des Erstgerichts zu goutieren, sondern, die Beweiswürdigung in ihrem Gesamtzusammenhang für nicht korrekturbedürftig zu halten. Diese Ausführungen werden im Rekurs nicht widerlegt. Sofern darin auf die Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung „vorrangig ab S 77 des Ablehnungsantrags“ verwiesen wird, fand sie in diesen keinen Eingang (oben Pkt 2.).

5. Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung wurden vom Ablehnungssenat zutreffend dargelegt. Seine Ausführung, der Umstand, dass der abgelehnte Senat der Beweiswürdigung des Erstgerichts gefolgt sei, begründe keine Befangenheit, auch wenn er sich nicht mit jedem Argument in der durchaus umfangreichen Beweisrüge der Klägerin und mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandergesetzt habe, entspricht der Rechtsprechung (RS0043162; RS0040165) und lässt nicht erkennen, dass hier ein Beurteilungskalkül in unzulässiger Weise (vgl RS0045916 [T10]) überschritten worden wäre. Das ist – zumal nach der Rechtsprechung eine „vereinzelte zynische Passage“ einer Urteilsbegründung noch nicht zwingend den Vorwurf einer Befangenheit begründen würde (RS0046090 [T9]) – auch bezüglich der in diesem Punkt einzigen Konkretisierung (betreffend Beweiswürdigung Beil ./C, ./D) nicht der Fall.

6. Die Klägerin richtet sich weiters gegen die Ausführung des Ablehnungssenats, dass sie kein Motiv aufgezeigt habe, aus dem sich die Senatsrichter gegen sie hätten wenden sollen; diesbezügliche Überlegungen könnten nur spekulativ sein und seien nicht ihre Aufgabe.

Das trifft zwar zu, verkennt aber den Gesamtzusammenhang der Ausführung. Der Ablehnungssenat hat damit nur seine Erwägung untermauert, dass selbst dann, wenn man dem abgelehnten Senat Fehler in der Behandlung der Beweisrüge unterstellte, kein Hinweis darauf bestünde, dass dies aus unsachlichen Motiven oder Voreingenommenheit gegen die Klägerin geschehen wäre. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Ablehnungssenats geht daraus nicht hervor.

7. Die Klägerin richtet sich auch gegen den Hinweis des Ablehnungssenats auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Nach der Rechtsprechung bildet aber weder die (behauptete) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter im Allgemeinen einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (RS0111290). Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die vom abgelehnten Senat vertretene Rechtsansicht zu überprüfen (RS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">RS0RS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">111290 RS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">[TRS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">7RS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">, TRS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">14RS0046047&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&ResultFunctionToken=95f19884-781a-4b26-8523-b114fd7b6a85&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0040OB00036_8900000_001">] ua).

8. In „Teil II – Ablehnungsgründe“ (Rekurs S 19–118) tätigt die Klägerin Ausführungen, auf die der Ablehnungssenat nicht oder nicht vollständig eingegangen sei. Der Abschnitt „Ablehnungsgründe im Überblick“ enthält vorwiegend allgemein gehaltene eigene Überlegungen, aus denen auf die Befangenheit des Berufungssenats zu schließen sei (zB Vorbringen zur Beweiswürdigung, Rekurs S 20 f), oder geht nicht von einem schon im Ablehnungsantrag (Schriftsatz vom 15. 3. 2020, S 106 ff) ausreichend konkret geäußerten Vorbringen aus, womit die Klägerin gegen das Neuerungsverbot verstößt. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge zur rechtlichen Beurteilung des Ablehnungssenats liegt darin nicht.

Das gilt in gleicher Weise für die „Ablehnungsgründe im Detail“ (Rekurs S 26 ff). Soweit sie dem Vorbringen in den Revisionsausführungen im Schriftsatz vom 15. 3. 2020 entsprechen, wurden sie auch nicht Gegenstand des Ablehnungsantrags (oben Pkt 2.).

9. Da der Rekurs der Klägerin danach insgesamt nicht berechtigt ist, war ihm keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Die Klägerin hat dem Beklagten daher die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Textnummer

E130276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00099.20D.1125.000

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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