RS OGH 2025/2/11 7Ob562/86; 1Ob2/88; 3N7/88; 4Ob36/89; 1Ob13/90; 9ObA68/91; 5Ob528/91; 6Ob607/93; 7O

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Rechtssatz

Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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