TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W169 2229150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W169 2229150-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl. 810354505-180983904, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 09.04.2011 legal mit einem aufgrund eines Antrags gemäß § 35 AsylG von der Österreichischen Botschaft in Äthiopien ausgestellten Visum ein und stellte am 12.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 03.545-BAT, wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.02.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe, Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

Laut im Urteil festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern eine andere Person am Körper verletzt, indem sie dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen das Gesicht und den Körper versetzten, wodurch dieses eine Hautabschürfung am Nasenbein, am rechten Ellbogen und an beiden Händen sowie eine Prellung des Oberkörpers und Bauchraums erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend war kein Umstand.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.01.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum unter Punkt I.3. genannten Urteil bildet.

Laut im Urteil festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ohne Einwilligung des Berechtigten ein Moped in Gebrauch genommen. Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, indem sie durch die offene Beifahrertür eines PKW eindrangen und diesen durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Wertsachen fanden. Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Eigentümer des PKW und eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie auf diese einschlugen, wobei ein Opfer Hämatome an beiden Unterarmen sowie im Gesicht und das zweite Opfer Hämatome im Gesicht erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe.

5. Am 06.09.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein.

6. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Ladungsescheid gemäß § 19 AVG vom 10.09.2019 zu einer Einvernahme am 14.10.2019 geladen.

7. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019 kam der Beschwerdeführer der Ladung nicht nach und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Personenfahndung bezüglich Aufenthaltsermittlung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB ausgeschrieben war.

8. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte polizeiliche Nachschau an der Meldeadresse des Beschwerdeführers am 30.10.2019 ergab keine Hinweise, dass dieser aktuell dort aufhältig sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers gab gegenüber den Beamten bekannt, dass dieser seit drei bis vier Monaten in Somalia aufhältig sei.

9. Am 02.12.2019 wurde der Bruder des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer seit Juli oder August in Djibouti bei seinem Vater sei. Sein älterer Bruder habe ihn dorthin geschickt, weil er "zu viel Stress gemacht" habe. Der Beschwerdeführer sei kürzlich wieder eingereist und am Flughafen von der Polizei festgenommen worden. Er befinde sich nun im Gefängnis. Schließlich gab der Zeuge an, dass er in Somalia eine Großmutter habe, er aber nicht wisse, wo diese lebe.

10. Mit Schreiben vom 05.12.2019, XXXX , verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde.

11. Am 13.12.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bei seinem Vater und seinem kranken Onkel in Djibouti gewesen sei. Sein Vater habe ihn nach Österreich zurückgeschickt, damit er keine "Probleme" bekomme. Er habe keinen Kontakt nach Somalia und kenne sich dort nicht aus. Er wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Er bereue seine Taten ("Ich werde diesen Blödsinn nicht mehr machen. Ich habe es kapiert, dass ich es nicht mehr machen soll. (...) Ich habe keinen Bock mehr auf solche Sachen. (...) Ich bin hier alleine in einem Raum. Ich denke viel nach. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe. Die Sachen, die ich gemacht habe, werden auch nicht mehr vorkommen.").

12. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruches zum unter Punkt I.3. genannten Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Weiters wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum unter Punkt I.4. genannten Urteil abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Laut Urteil hat der Beschwerdeführer am 14.04.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer anderen Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem sie dem Opfer wuchtige Faustschläge und Fußtritte gegen dessen Kopf und Oberkörper versetzten, sodass dieses ein Brillenhämatom, einen posttraumatisch bedingten Lagerungsschwindel, einen Bruch des Nasenbeins rechts mit minimaler Verschiebung, eine Prellung des Kopfes und einen Bluterguss des linken Ohres vom Ohrläppchen bis zum Ohrknorpel, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 tägiger Dauer, erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das Geständnis und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren. Erschwerend waren die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 12.05.2011, Zl. 11 03.545-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Schlussendlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration in Österreich nicht vorliege. Angesichts der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiederholung seiner bisher getätigten Angaben im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Insbesondere wurde aus dort konkret genannten Gründen und unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung der Höchstgerichte dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines "besonders schweren Verbrechens", welche die Aberkennung von Asyl rechtfertigte, verurteilt worden sei.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Volksgruppe und seine Identität stehen nicht fest.

Dem Beschwerdeführer wurde nach legaler Einreise mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 03.545-BAT, im Familienverfahren gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.02.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe, Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

Laut Urteil hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern eine andere Person am Körper verletzt, indem sie dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen das Gesicht und den Körper versetzten, wodurch dieses eine Hautabschürfung am Nasenbein, am rechten Ellbogen und an beiden Händen sowie eine Prellung des Oberkörpers und Bauchraums erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend war kein Umstand.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.01.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum obgenannten Urteil vom 09.02.2018 bildet.

Laut Urteil hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ohne Einwilligung des Berechtigten ein Moped in Gebrauch genommen. Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, indem sie durch die offene Beifahrertür eines PKW eindrangen und diesen durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Wertsachen fanden. Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Eigentümer des PKW und eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie auf diese einschlugen, wobei ein Opfer Hämatome an beiden Unterarmen sowie im Gesicht und das zweite Opfer Hämatome im Gesicht erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 1 Z 5 JGG wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruches zum erstgenannten Urteil vom 09.02.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Weiters wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum zweitgenannten Urteil vom 02.01.2019 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Laut Urteil hat der Beschwerdeführer am 14.04.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer anderen Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem sie dem Opfer wuchtige Faustschläge und Fußtritte gegen dessen Kopf und Oberkörper versetzten, sodass dieses ein Brillenhämatom, einen posttraumatisch bedingten Lagerungsschwindel, einen Bruch des Nasenbeins rechts mit minimaler Verschiebung, eine Prellung des Kopfes und einen Bluterguss des linken Ohres vom Ohrläppchen bis zum Ohrknorpel, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 tägiger Dauer, erlitt.

Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde das Geständnis und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren. Erschwerend waren die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall.

Aufgrund der erneuten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.01.2020 der Status des Asylberechtigten aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, insbesondere den in den Akten aufliegenden Urteilsausfertigungen und einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zum Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.

Nach § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 18.10.2018, Ra2017/19/0109).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).

Nach der internationalen Literatur sind "besonderes schwere Verbrechen" iSd Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention nur die extremen Fälle der schweren Verbrechen im Zufluchtsland. Nach Grahl-Madsen soll Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen". Es kämen "nur die schwersten Straftaten" in Betracht ("nur in besonders krassen Fällen") (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegender unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

§ 84 Abs. 1 StGB normiert: "Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

§ 87 Abs. 1 StGB normiert: "Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

Gegenständlich stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 02.01.2020 zu einem besonders schweren Verbrechen - nämlich absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB - verurteilt worden. Besonders verwerflich sei, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen zeige und das Opfer überdies eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer in Kauf nehmen habe müssen. Die Tat sei konkret auch deshalb besonders schwerwiegend, weil davon auszugehen sei, dass das Opfer einer derartigen Tat auch ein seelisches Trauma zu verkraften habe, was der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen habe. Dem strafgerichtlichen Urteil sei zu entnehmen, dass die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe "eindeutig" überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits vorbestraft. Aufgrund der mehrmaligen, einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer gemeingefährlich und es bestehe eine "augenscheinlich" hohe Rückfallgefahr.

Zunächst erscheint die Einordnung der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB als (abstrakt) schweres Verbrechen jedenfalls seit der Erhöhung des Strafrahmes auf zehn Jahre durch das StRÄG 2015 plausibel, ist dies doch mit dem normierten Strafrahmen für in der höchstgerichtlichen Judikatur aufgezählten Delikte wie Raub (§ 142 StGB), Vergewaltigung (§ 201 StGB), Brandstiftung (§ 169 StGB) oder Suchtgifthandel (§ 28a SMG) vergleichbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte jedoch nicht darzutun, dass es sich um ein konkret besonders schweres Verbrechen handelt.

Wenn die belangte Behörde darlegt, dass es "besonders verwerflich" erscheine, dass der Beschwerdeführer dem Opfer eine derart schwere Körperverletzung zugefügt habe, dass dieses dadurch "überdies" eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen in Kauf nehmen habe müssen, sowie "davon auszugehen" sei, dass das Opfer auch ein seelisches Trauma zu verkraften habe, rezitiert es lediglich eine objektive Tatbestandsvoraussetzung des insoweit auf § 84 Abs. 1 StGB verweisenden § 87 Abs. 1 StGB, würde doch von vornherein keine schwere Körperverletzung vorliegen, wenn nicht eine mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit bzw. Gesundheitsschädigung damit einherginge (vgl. Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 84 und § 87). Dass der Beschwerdeführer dies "billigend in Kauf" genommen habe, bezieht sich wiederum lediglich allgemein auf die subjektive Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Absicht, ohne die von Vornherein keine absichtliche schwere Körperverletzung vorläge. Damit mag zwar argumentiert sein, dass es sich bei § 87 Abs. 1 StGB um ein abstrakt schweres Verbrechen handelt, aber nicht, dass der Beschwerdeführer ein konkret besonders schweres Verbrechen beging.

Weiters lässt sich die ohne weitere Begründung dargelegte Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Urteil vom 02.01.2020 zu entnehmen sei, dass die Erschwerungsgründe (zwei einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall) "eindeutig" die Milderungsgründe (das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren) überwiegen würden, nicht nachvollziehen, geht dies doch aus der Urteilsausfertigung weder quantitativ noch qualitativ hervor. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren wurde der Beschwerdeführer nach Abwägung aller Umstände unter Einbeziehung des Schuldausspruchs zum Urteil vom 09.02.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Die Strafbemessung blieb somit konkret im untersten Bereich des Rahmens. Auch wurde die bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 02.01.2019 nicht widerrufen. Im Ergebnis kann daher - auch in Betrachtung der unbedingten Verhängung der Freiheitsstrafe - nicht erkannt werden, dass die Erschwerungsgründe eindeutig die Milderungsgründe überwogen hätten.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind zwar gesamtbetrachtend miteinzubeziehen, aber angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich. Zwar sind die Vorstrafen einschlägig, jedoch wurde der Beschwerdeführer insoweit "nur" wegen Vergehen, nicht aber Verbrechen (der Gesetzgeber macht hier in § 17 StGB einen eindeutigen Wertungsunterschied) verurteilt. Darüber hinaus wurde mit erstem Urteil vom 09.02.2018 eine Strafe vorbehalten, mit zweitem Urteil vom 02.01.2019 lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Es kann somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht von beträchtlichen und überwiegend unbedingt verhängten Freiheitsstrafen die Rede sein.

Auch wenn das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers unbestritten verwerflich ist, ist vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur der geforderte Schweregrad des besonders schweren Verbrechens konkret somit nicht erfüllt. In Anbetracht obiger Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonders krasser Fall vorliegen würde, womit schon aus diesem Grund der Bescheid zu beheben war.

Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass darüber hinaus nicht von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dies zeigt sich schon in der niedrigen Strafbemessung sowie darin, dass das Strafgericht die bedingte Strafnachsicht vom 02.01.2019 nicht widerrief. Der Beschwerdeführer verspürt nun erstmals das Strafübel der Haft und zeigte sich in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019 einsichtig. Auch wurde der Beschwerdeführer erstmals mit etwaigen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens konfrontiert. Zumal der Beschwerdeführer die Taten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging und dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig auch durch ein falsches soziales Umfeld motiviert war, ist nicht von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Eine Auseinandersetzung mit dem vierten vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterium konnte daher im Detail unterbleiben, ein Überwiegen der öffentlichen Interessen scheint aber grundsätzlich angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er mehr als die Hälfte seines Lebens als Asylberechtigter in Österreich verbrachte, seine Geschwister, seine Mutter und zumindest Großteils auch sein Vater in Österreich leben und das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren keine relevanten Anknüpfungspunkte zu Somalia ergab, fragwürdig.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben war.

Da die Rechtmäßigkeit der weiteren Spruchpunkte (II. bis VII.) voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu Recht aberkannt wurde, waren daher auch diese zu beheben.

3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da bereits aus der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung daher unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Rückkehrentscheidung behoben strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W169.2229150.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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