TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 W216 2202708-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1a

Spruch

W216 2202708-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 23.06.2016 unter Umgehung der Einreisebestimmungen mit seiner Schwester, seinem Schwager, seiner Nichte und seinem Neffen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Wien zu diesem Antrag befragt. Dabei gab er auf die Frage, warum er sein Herkunftsland verlassen habe an, dass sein Vater Feinde gehabt hätte und von diesen getötet worden sei. Aus Angst seien sie in den Iran geflüchtet, wo vor zwei Jahren seine Mutter verstorben sei. Im Iran hätten sie illegal gelebt und hätten keine öffentliche Schule besuchen dürfen. Auf die Fragen, was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr sei und er Angst habe.

Am 30.12.2016 langte der Abschlussbericht der PI Rohrbach bzgl. eines Ladendiebstahls bei C&A Rohrbach vom 22.12.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) ein. Das anhängige Verfahren wurde mit 24.01.2017 eingestellt.

Am 14.11.2017 langte der Abschluss-Bericht der PI Linz-Landhaus bzgl. des Verdachts auf Diebstahl im Bekleidungsgeschäft Peek & Cloppenburg Linz ein. Das diesbezügliche Verfahren wurde aus Gründen des § 6 Abs. 1 JGG eingestellt.

Am 24.11.2017 langte beim BFA die Berichterstattung der PI Eferding bzgl. einer Anzeige aufgrund der Abgängigkeit des Beschwerdeführers ein.

Am 28.11.2017 langte der Widerruf der Abgängigkeitsanzeige bei der belangten Behörde ein.

Am 29.11.2017 langte die Meldung der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. einer Anzeige gem. § 127 StGB (Diebstahl) beim BFA ein.

Am 28.12.2017 langte die Mail von Noah Sozialbetriebe beim BFA ein, derzufolge es sich bei der Anzeige bzgl. der Abgängigkeit vom 24.11.2017 um einen Krankenhausaufenthalt gehandelt hatte.

Am 26.02.2018 langte die Meldung der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. eines Verdachtes gem. § 125 StGB (Sachbeschädigung) beim BFA ein.

Am 28.02.2018 langte der Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos Linz, Kriminalreferat/Fachbereich 4, bzgl. eines Verdachtes gem. § 27/2 SMG beim BFA ein.

Am 26.02.2018 langte der Amtsvermerk und das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll der PI Linz Sonderdienste bzgl. eines Verdachts gem. § 27/1 SMG beim BFA ein.

Am 05.03.2018 langte die Meldung samt Beschuldigtenvernehmung der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. des Vergehens des Ladendiebstahls vom 03.03.2018, Geschäft C&A, 4020 Linz, beim BFA ein.

Am 14.03.2018 langte die Meldung und der Abtretungsbericht der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. eines Verdachts gem. § 27/1 SMG vom 03.03.2018 beim BFA ein.

Am 19.03.2018 langte die Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich bzgl. eines Vergehens gem. § 27/2 SMG vom 06.02.2018 beim BFA ein.

Am 03.04.2018 langte der Abtretungs-Bericht des SPK Linz, KR FB 03, bzgl. des Verdachts gem. § 27/2 SMG, Vorfallszeit 01.04.2018, beim BFA ein.

Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung - durch ein Organ des BFA Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen einvernommen.

Am 17.04.2018 langte der Amtsvermerk und die Beschuldigtenvernehmung der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. eines Verdachts auf Raufhandel vom 06.03.2018 beim BFA ein.

Am 03.05.2018 war der Beschwerdeführer zur Altersfeststellung geladen. Dieser Ladung ist er nicht nachgekommen und hat auch keine Entschuldigungsgründe hierfür namhaft gemacht.

Am 04.05.2018 langte die Berichterstattung der PI Eferding bzgl. der Delikte Nötigung, versuchte Körperverletzung, zweimaligem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und die darauffolgende Festnahme, Anhaltung, Vorführung gem. § 46 SPG sowie die Einweisung in die Jugendpsychiatrie Linz beim BFA ein.

Am 07.05.2018 langte der Anlass-Bericht, die Meldung sowie die Zeugenvernehmungen der PI Eferding bzgl. des Verdachts auf Nötigung, Körperverletzung, zweimaligem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Vorführung gem. § 46 SPG beim BFA ein.

Am 09.05.2018 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wels bzgl. der Einstellung gem. § 190 Z 2 StPO, des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, aufgrund der Ermittlungsergebnisse, ein.

Am 09.05.2018 langte das Urteil des BG Eferding vom 23.04.2018, indem der Beschwerdeführer in der Strafsache wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt, verurteilt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Am 17.05.2018 war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal zur Altersfeststellung geladen. Dieser Ladung ist er wiederum nicht nachgekommen und hat auch keine Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht.

Am 04.06.2018 langte der Abtretungs-Bericht der PI Linz Hauptbahnhof bzgl. der Sicherstellung von Suchtmittel, 5 Stück XTC Tabletten, Vorfallszeit: 19.03.2018, beim BFA ein.

Am 28.05.2018 langte bei der belangten Behörde ein Auszug der BH Rohrbach bzgl. zweier Verwaltungsvorstrafen gem. § 83 SPG ein.

Am 05.06.2018 langte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels bei der belangten Behörde ein, dass das Verfahren Nr. XXXX , Anzeige vom 15.11.2017 bzgl. Ladendiebstahl bei Peek & Cloppenburg Linz, aus dem Grund des § 6 Abs. 1 JGG eingestellt wurde.

Am 06.06.2018 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wels bzgl. der Anklageerhebung gem. § 107 (1) StGB; § 15 StGB § 83 (1) StGB; § 15 StGB § 269 (1) StGB; §§ 83 (1), 84 (2) StGB, ein.

Mit 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG, wegen einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, das legale Aufenthaltsrecht verloren hat.

Am 11.05.2018 langte die Verständigung des LG Wels vom angesetzten Termin, 13.07.2018, der Hauptverhandlung am LG Wels wegen § 107 (1) StGB; § 15 StGB § 83 (1) StGB; § 15 StGB § 269 (1) StGB; §§ 83 (1), 84 (2) StGB, ein.

Am 11.05.2018 langte von der Staatsanwaltschaft Wels die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 SMG ein.

Am 11.05.2018 langte der Abtretungsbericht der PI Eferding bzgl. des Verdachts auf Verstoß gegen § 27/2 SMG im Zuge der Amtshandlung vom 03.05.2018 ein. Dies aufgrund eines notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts und des dort durchgeführten Harnscreenings auf Amphetamine und Cannabinoide.

Am 13.05.2018 langten die Verhandlungsmitschrift, die gekürzte Urteilsausfertigung und die Strafkarte des Beschwerdeführers vom BG Eferding beim BFA ein. Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den versuchten Diebstahl gem. § 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahre bedingt nachgesehen wird.

Das Verfahren gem. § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) wurde gem. § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.

Am 20.06.2018 langte die Benachrichtigung der Noah Sozialbetriebe beim BFA ein, dass diese aufgrund der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das BFA nicht mehr Obsorge berechtigt und der Beschwerdeführer selbst dort auch nicht wohnhaft sei.

Am 21.06.2018 langte die Meldung der PI Pasching über den Verdacht eines Vergehens gem. § 127 StGB (Ladendiebstahl) bei der belangten Behörde ein.

Am 22.06.2018 langte die Abmeldung aus dem ZMR durch NOAH Sozialbetriebe Wels beim BFA ein. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach seinem Einzug bei Noah Sozialbetriebe am 07.06.2018 sogleich abgängig war und mit 11.06.2018 eine Abgängigkeitsanzeige durch Noah Sozialbetriebe erstattet worden sei.

Am 25.06.2018 langte der Abschlussbericht und die Beschuldigteneinvernahme der PI Pasching bzgl. des Vergehens gem. § 127 StGB sowie der Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich ein.

Am 25.06.2018 übermittelte das BFA der Schwester des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung die Verfahrensanordnung bzgl. der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und setzte das zuständige Bezirksgericht Eferding hiervon in Kenntnis.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Seine Angaben seien - in einer Zusammenschau mit den Angaben seiner Schwester und seines Schwagers hierzu - widersprüchlich. Der Beschwerdeführer selbst habe lediglich anzugeben vermocht, dass er aufgrund seines damals jungen Alters von ca. 7 oder 8 Jahren keine Angaben zum Tode seines Vaters machen könne. Weitere zeitliche Unstimmigkeiten hätten sich im Falle der versuchten Entführung des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer selbst habe diesbezüglich angegeben, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters 7 oder 8 Jahre alt gewesen wäre. Der versuchte Entführungsversuch hätte ca. 3 Monate nach dem Tod seines Vaters stattgefunden. Aus Afghanistan ausgereist seien er und seine Verwandten jedoch erst als er 9 Jahre alt gewesen sei. Folge man diesen Angaben, so hätte seine Ausreise aus Afghanistan in den Iran erst einige Monate bis zu maximal einem Jahr nach der versuchten Entführung stattgefunden. Hätte der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch wirklich, aufgrund der Tötung seines Vaters und seiner versuchten Entführung, um ihr Leben gefürchtet, so sei dieser zeitlich große Abstand zur Ermordung seines Vaters und dem vorgebrachtem Entführungsversucht plausibel nicht erklärbar. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens seien die Angaben des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben seiner Schwester und seines Schwagers gestanden. Es bestehe der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Aufgrund all der Widersprüche und dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren sei dieser als Person nicht glaubwürdig.

Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von aktuellen Länderberichten aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei mobil, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Angehörige, seine Schwester und seinen Schwager, die wie er, von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien. Weiters würden noch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits im Iran sowie eine Tante seines Schwagers mütterlicherseits in seinem Heimatdorf in Herat leben. Da seine Schwester und sein Schwager Großcousine und Großcousin seien, bestehe auch seinerseits ein Verwandtschaftsverhältnis zu der Tante seines Schwagers. Er könne daher Unterstützung bekommen.

Der Beschwerdeführer verfüge über eine 8-jährige Schulbildung und habe bereits im Iran Berufserfahrungen als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemacht. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz sei ausreichend sicher. Herat verfüge über einen Flughafen. Der Beschwerdeführer könne Herat erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei ihm möglich, sein Heimatdorf über die Stadt Herat sicher zu erreichen.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer über Angehörige in Österreich verfüge, nämlich über seine Schwester und deren Familie. Der Beschwerdeführer lebe jedoch, laut den in der Einvernahme beim BFA gemachten Angaben, sowohl auf Wunsch seiner Schwester, die diesbezüglich angab, dass der Beschwerdeführer nicht zu kontrollieren gewesen sei und seines Schwagers, der angab, dass es ständig Streitereien gegeben habe, seit August 2017 getrennt von diesen. Es könne daher keine besonders enge Beziehung festgestellt werden. Es liege somit kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor.

Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Deutschkurse, sei nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer Arbeit nach. Er habe ein Jahr lang eine Schule besucht. Den Schulbesuch habe der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss beendet, da er, laut eigenen Angaben, so früh hätte Aufstehen müssen. Seine sozialen Interessen in Österreich bestünden aus Spazierengehen und dem Treffen mit seinen afghanischen und iranischen Freunden. Laut eigenen Angaben treibe er herum. Der Beschwerdeführer sei in keinen Vereinen tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er befinde sich in keiner Ausbildung. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es könne kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer sei am 23.04.2018 im Verfahren beim BG Eferding wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gem. § 15 Abs 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt worden. Gemäß § 34 StGB werde die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen und es werde für diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet.

Das Verfahren wegen § 83 Abs 1 StGB sei gem. § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden.

Weiters sei gegen den Beschwerdeführer mit 01.06.2018 durch der Staatsanwaltschaft Wels Anklage gem. § 107 (1) StGB; § 15 StGB § 83

(1) StGB; § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB; §§ 83 (1), 84 (2) StGB erhoben worden.

Es lägen im Fall des Beschwerdeführers derzeit weitere Meldungen über Ladendiebstähle, Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz, Raufhandel und Sachbeschädigung vor.

Die belangte Behörde führte eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Eferding vom 23.04.2018 in der Strafsache wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei.

Am 06.06.2018 sei gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten, § 107 (1) StGB; § 15 StGB § 83 (1) StGB; § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB; §§ 83 (1), 84 (2) StGB, von der Staatsanwaltschaft Wels Anklage erhoben worden. Auf diese Delikte stehe ein Strafausmaß von bis zu 1,5 Jahren.

Weiter lägen mehrere Meldungen und anhängige Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz, Ladendiebstahl, Raufhandel und Sachbeschädigung vor.

Die belangte Behörde legte das Verhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich und während des Verfahrens zeigte, dar und kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten, gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt, nämlich jene an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Somit habe er aufgrund des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten offenkundig manifestiert, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In dieser wird hinsichtlich der Asylgründe auf die vor dem BFA gemachten Angaben verwiesen. Die von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass sich diese Geschehnisse bereits vor vielen Jahren ereignet hätten. Die Feinde des Vaters des Beschwerdeführers würden auch heute noch nach ihm suchen.

Der Beschwerde war eine Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beigefügt.

Am 06.08.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am selben Tag langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wels bzgl. der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2 SMG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 20.08.2018 gab der Verein Menschenrechte Österreich die Niederlegung der Vollmacht mit 17.08.2018 bekannt.

Am 16.10.2018 langte der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich bzgl. des Verdachts auf schweren Raub und Sachbeschädigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 17.10.2018 leitete das BFA ein am 15.10.2018 eingelangtes Mail der Landespolizeidirektion Oberösterreich an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In diesem wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Beschuldigten zu näher bezeichneter Geschäftszahl (schwerer Raub am Hauptbahnhof) definitiv um denselben Beschuldigten wie im Akt SMG § 28a handle.

Am 23.10.2018 langte der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels als Jugendgericht vom 12.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer wurde für

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das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1, erster Fall StGB,

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das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB,

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das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB,

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das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall SMG,

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das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 2a SMG und

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die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG

unter Anwendung der §§ 28 StGB, 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 23.10.2018 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wels vom 19.10.2018 bzgl. der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 08.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich bzgl. der beim Beschwerdeführer erfolgten Sicherstellung von ca. 1 Gramm Brutto Marihuana ein. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz sei erfolgt.

Am 05.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.02.2019 bzgl. der Delikte § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und §11a Waffengesetz ein.

Am 15.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.10.2019 bzgl. des Deliktes § 27 Abs. 2 SMG ein.

Am 20.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung des Bezirksgerichtes Wels vom 13.02.2019 darüber ein, dass folgende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sind:

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Anklageschrift/Strafantrag vom 03.09.2018 wegen §§ 15 Abs.1, 127 StGB

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Anklageschrift/Strafantrag vom 09.01.2019 wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG

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Anklageschrift/Strafantrag vom 19.10.2018 wegen § 91 Abs. 2 1. Fall StGB

Am 28.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.02.2019 ein, in dem zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass Beamte der LPD OÖ eine Personenkontrolle an dem Beschwerdeführer durchgeführt hätten. Er sei für die weitere Beamtshandlung zur Polizeiinspektion Linz HBF verbracht worden und sei - nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA JD OÖ - die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er momentan keine gemeldete Wohnadresse habe.

Am 04.03.2019 langte hg. der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 28.02.2019 ein, mit dem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von " XXXX " auf " XXXX " berichtigt wurde.

Am 06.03.2019 langte hg. die Tagesmeldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.03.2019, wonach der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen und bei ihm ein Klemmsäckchen mit 2,50 g (Brutto) Marihuana gefunden worden sei, ein.

Am 15.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.03.2019 über die Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 3 StPO von 1,8 g brutto Marihuana beim Beschwerdeführer am 11.02.2019 ein.

Am 08.04.2019 langte hg. die Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 05.04.2019 über das (vorläufige) Zurücktreten von der Verfolgung betreffend § 27 Abs. 2 SMG (Probezeit: 1 Jahr) ein.

Am 14.05.2019 langte hg. die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.05.2019 betreffend § 27 Abs. 2 SMG (2 Klemmsäckchen Marihuana; 1 Klemmsäckchen mit 1,5g brutto Marihuana und 1 Klemmsäckchen mit 2,2g brutto Marihuana) ein.

Am 04.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 31.05.2019 über das (vorläufige) Zurücktreten von der Verfolgung betreffend § 27 Abs. 2 SMG (Probezeit: 1 Jahr) ein.

Am 12.06.2019 langte hg. die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom selben Tag bezüglich der Delikte "Raub" und "Gefährliche Drohung" ein.

Am 13.06.2019 langte hg. der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.06.2019 betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 StPO wegen des Verdachts auf Raub (Versuch) und gefährlicher Drohung.

Am selben Tag lange hg. der Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich ein.

Am 17.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2019 in die JA Linz eingeliefert und am 14.06.2019 wieder entlassen worden sei.

Am 01.07.2019 langte hg. der Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.06.2019 betreffend den Verdacht auf absichtliche schwere Körperverletzung, absichtliche schwere Körperverletzung (Versuch) und Raub (Versuch) ein.

Am 04.07.2019 langte hg. die Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 25.06.2019 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens betreffend § 15 StGB § 142 StGB § 107 StGB ein.

Am 05.07.2019 langte hg. der Protokollsvermerkt und die gekürzte Urteilsausfertigung vom BG Wels ein. Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den versuchten Diebstahl nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB für schuldig gesprochen und er wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 und 40 auf XXXX des LG Wels unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt, jedoch wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Am 12.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 11.07.2019 betreffend den Verdacht auf Verstöße gegen § 27 Abs. 2a und § 27 Abs. 2 SMG.

Am 15.07.2019 langte hg. die Verständigung von der Staatsanwaltschaft Linz vom selben Tag über die Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, nämlich wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle, in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die einliegenden Meldungen, (Abschluss)Berichte, Verständigungen und Anzeigen der Landespolizeidirektion sowie in die gekürzten Urteilsausfertigungen.

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen und seinem Privat- und Familienleben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken angehörig. Er ist volljährig und unverheiratet. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Herat geboren und ist dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Alter von 8 oder 9 Jahren aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Angehörige im Iran (Onkel und eine Tante mütterlicherseits) sowie in Afghanistan (Tante des Schwagers mütterlicherseits).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine mit ihm eingereiste Schwester, seinen Schwager und deren gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer ist nicht bei diesen wohnhaft oder aufhältig. Seine Schwester und ihre Familie ist im selben Ausmaß von einer Rückkehrentscheidung betroffen.

Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Deutschkurse, ist nicht in Vereinen aktiv und geht keiner Arbeit nach. In Österreich hat er ein Jahr eine Schule besucht, sie jedoch aus eigenem Wunsch - weil er zu früh aufstehen musste - nicht weitergeführt.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre lang die Schule in Afghanistan und dann sechs Jahre lang die Schule im Iran besucht. Er ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Mit dieser Tätigkeit hat er im Alter von 12 oder 13 Jahren begonnen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken noch durch jene zur schiitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt war oder einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Seiten regierungsfeindlicher Kräfte oder unbekannter Dritter verfolgt oder bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens 23.06.2016 gemeinsam mit seiner volljährigen Schwester und deren Familie unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2018 im Verfahren beim BG Eferding wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15 Abs 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2018 vom Landesgericht Wels wegen 1) dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1, erster Fall StGB, 2) dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs 2 StGB, 3) dem Vergehen der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs 1 StGB, 4) dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, 5) dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG und 6) dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB, 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Wels am 21.06.2019 wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB für schuldig gesprochen und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt.

Es liegen im Fall des Beschwerdeführers derzeit diverse weitere Anzeigen, Meldungen über Ladendiebstähle, Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, Raufhandel und Sachbeschädigung vor.

II.1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 31.01.2019):

1.2.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

1.2.2. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).

• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

• Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

• Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

• Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UN

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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