TE OGH 2019/11/19 10ObS77/19z

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. H*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2019, GZ 11 Rs 37/19v-10, womit der (als Berufung bezeichnete) Rekurs des Klägers gegen den (als Urteil bezeichneten) Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Februar 2019, GZ 18 Cgs 235/18v-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg.

In diesem Verfahren („Vorverfahren“) hatte der Kläger von der beklagten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Vorbringen begehrt, er sei am 16. Mai 2014 überraschend und unberechtigt vom Polizeidienst suspendiert worden, weshalb sich bei ihm eine schwere depressive Symptomatik bis zur Dienstunfähigkeit entwickelt habe. Die Suspendierung sei als Dienstunfall zu betrachten.

Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Juli 2018 abgewiesen und erwuchs nach erfolgloser Berufung am 8. Jänner 2019 in Rechtskraft.

Im Vorverfahren hatte das Erstgericht aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass beim Kläger vorübergehend ein Zustand nach akuter Belastungsreaktion vorgelegen habe, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aber keine medizinischen Folgen des Vorfalls vom 16. Mai 2014 mehr bestanden hätten. Es habe sowohl vor als auch nach dem 16. Mai 2014 weitere Vorfälle und Kränkungen gegeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe ab 16. Mai 2014 für die Dauer der Suspendierung bis 27. Juli 2014 20 % betragen, anschließend bis 30. September 2015 (dem Datum der Pensionierung) 10 % und ab der Pensionierung 0 %.

Den Wiederaufnahmsgrund sieht der Kläger darin, dass ihm mit Schreiben der beklagten Partei vom 8. November 2018 in Stattgebung seines Antrags ein Kostenzuschuss von jeweils 40 EUR pro Stunde für 60 psychotherapeutische Sitzungen bewilligt worden sei. Die Bewilligung basiere auf den Angaben des Psychotherapeuten Dr. D*****, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Die Bewilligung stelle ein neues Beweismittel im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das zu benutzen er nunmehr instandgesetzt worden sei und dessen Benützung im Vorverfahren zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, es liege kein Grund für eine Wiederaufnahme des Vorverfahrens vor. Für die Bewilligung eines Kostenzuschusses aus der Krankenversicherung gälten andere Voraussetzungen als für die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere spiele die Kausalität keine Rolle. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, im Vorverfahren wäre eine andere Entscheidung getroffen worden, wenn die Gewährung des Kostenzuschusses schon bekannt gewesen wäre, gehe daher ins Leere. Die am 16. Mai 2014 ausgesprochene Suspendierung stelle im Übrigen nur eines von vielen vom Kläger als belastend empfundenen Ereignissen dar. Ursache der psychischen Probleme seien aber vor allem die nach der Suspendierung erfolgten mehrfachen Disziplinar- und Strafanzeigen. Diese belastenden Ereignisse bzw Einflüsse hätten über einen Zeitraum mehrerer Jahre stattgefunden. Ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zur Suspendierung am 16. Mai 2014 sei nicht herstellbar.

Das Erstgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, vernahm den Kläger als Partei und erörterte anschließend mit den Parteien, dass es sich im Wesentlichen um eine Rechtsfrage handle, ob die nunmehr vorgelegten Urkunden (Befund des Dr. D***** vom 30. Oktober 2019 und Mitteilung der Beklagten vom 8. November 2018) taugliche Beweismittel seien, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen.

In der Folge wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage in Urteilsform ab. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, dass nach der Suspendierung am 16. Mai 2014 gegen den Kläger sieben Disziplinaranzeigen bzw Gerichtsanzeigen erhoben worden seien und zwar am 18. Juni 2014, am 15. Juli 2014, am 7. August 2014, am 2. Oktober 2014, am 2. Dezember 2014, am 6. März 2015 und am 9. Juli 2015. Die erste Verhandlung vor der Disziplinarkommission hätte am 26. April 2017 stattfinden sollen, der Kläger musste sich an diesem Tag jedoch wegen eines Hörsturzes entschuldigen. Es gab noch zwei weitere Anzeigen (vom 16. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017). Nach dem im Vorverfahren eingeholten Gerichtssachverständigen-
gutachten ist der Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere Faktoren, also nicht nur durch den Vorfall vom 16. Mai 2014 bedingt. Seit Herbst 2018 steht der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D*****. In dem mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Urkunde findet sich die von Dr. D***** erstellte Diagnose „F 43.1 nach Traumakette (berufliche Belastungen)“.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, diese Diagnose indiziere bereits, dass nicht das (einzelne) Ereignis vom 16. Mai 2014, sondern eine Vielzahl von Ereignissen zu den psychischen Beschwerden geführt habe. Genau dieser Umstand sei aber bereits von der im Vorverfahren beigezogenen Gerichtssachverständigen angesprochen und berücksichtigt worden. Das neue Beweismittel habe in der Sache selbst somit keine neuen Aspekte erbracht.

Das Oberlandesgericht Linz qualifizierte die Entscheidung des Erstgerichts als Beschluss, mit dem die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückgewiesen wurde und wies das dagegen erhobene, als Rekurs zu betrachtende Rechtsmittel als verspätet zurück. Die Rekursfrist habe am 6. März 2019 geendet; der am 18. März 2019 eingebrachte Rekurs sei verspätet, ebenso die Rekursbeantwortung. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Rechtlich führte das Oberlandesgericht Linz aus, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt worden sei. Auch wenn sich – wie im vorliegenden Fall – erst bei der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, dass die Wiederaufnahmsklage unschlüssig sei, habe die Zurückweisung der Klage mit Beschluss zu erfolgen. Die Zulässigkeit einer Anfechtung richte sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform. Dies gelte auch für den Fall der fälschlichen Abweisung eines Klagebegehrens mit Urteil, welches richtigerweise mit Beschluss hätte zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs; in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Wiederholung des Rekurses“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels:

Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinauslaufe, ist nach der neueren Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Regelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (RS0043802; RS0036324 [T8]; Zechner in Fasching/Konecny ZPO2 § 519 Rz 21 mwN). Dies wurde auch für den hier vorliegenden Fall bejaht, dass eine Berufung vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umgedeutet und wegen Verspätung zurückgewiesen worden war (8 Ob 169/18p mwN). Das Rechtsmittel ist daher (entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts) ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als „Vollrekurs“ zulässig (RS0043882); das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig (siehe Rückleitungsbeschluss an das Erstgericht vom 30. Juli 2019).

Die beklagte Partei hat dennoch keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet.

2. Zur Berechtigung des Rechtsmittels:

Der Kläger macht zusammengefasst geltend, es sei sehr wohl ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund gegeben. Davon sei auch das Erstgericht ausgegangen und habe die Wiederaufnahmsklage nicht (sofort) mit Beschluss (als unschlüssig) zurückgewiesen, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das Erstgericht habe damit das Stadium der Vorprüfung verlassen, sodass eine Entscheidung gemäß § 538 ZPO gar nicht mehr möglich gewesen sei. Bei der dann erfolgten Abweisung der Wiederaufnahmsklage mit Urteil habe sich das Erstgericht nicht in der Entscheidungsform vergriffen, sondern sei zu der Ansicht gelangt, es habe sich „kein neuer Aspekt in der Sache selbst“ ergeben. Dies sei nur dahin zu verstehen, dass die Wiederaufnahmsklage unbegründet (nicht jedoch unschlüssig) sei. Die Entscheidung wäre daher nicht in einen Beschluss umzudeuten, sondern als Urteil zu werten gewesen, sodass sie richtigerweise mit Berufung bekämpfbar war.

Dazu ist auszuführen:

2.1 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Parteien günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (RS0044411; RS0044510).

2.2 Die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, ist bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 Abs 1 ZPO) abstrakt zu prüfen. Ergibt diese abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können, so sind die vorgebrachten Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0044631).

2.3 Die Ansicht, der Wiederaufnahmsklage fehle die Schlüssigkeit, begegnet keinen Bedenken:

2.3.1 Die Leistungen aus der Krankenversicherung sind unabhängig von der Ursache der Erkrankung auf den Bedarf ausgerichtet („Finalitätsprinzip“ § 133 Abs 1 ASVG; Schober in ASVG10 [2019] § 133 Rz 2). Schon von ihrem Konzept und Zweck her beinhaltet die Bewilligung des Kostenzuschusses daher keine Aussage dazu, welcher konkrete – mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehende – Vorfall Ursache für die erforderlichen Psychotherapien war. Sie besagt nur, dass beim Kläger nach beruflichen Belastungen eine bestimmte Erkrankung (Störung) aufgetreten ist und ein Anspruch auf eine bestimmte Krankenbehandlung (Psychotherapie) zu bejahen ist. Die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung, sein Krankheitsbild habe seine Ursache (allein) im Vorfall vom 16. Mai 2014, lässt sich demnach aus der Bewilligung des Kostenzuschusses nicht gewinnen.

2.3.2 Zudem ist in der Bewilligung ausdrücklich von einer „Traumakette“ aufgrund von beruflichen Belastungen die Rede, was die vom Kläger gewünschte Zuordnung zu einem einzelnen Ereignis (der Suspendierung am 16. Mai 2014) ausschließt. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt aufgrund des Begriffs „Traumakette“ vielmehr nahe, dass die in der Bewilligung festgehaltenen psychischen Beschwerden (auch) auf andere Ursachen (etwa die mehrfachen Disziplinaranzeigen) zurückzuführen sind, zu welchem Ergebnis schon die im Vorverfahren beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten gelangt war. Selbst wenn man also das neue Beweismittel (auch nur im Sinn einer Hilfstatsache) zugrunde legen wollte, wäre es im Vorverfahren zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen. Das Wiederaufnahmebegehren scheitert daher an der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes.

2.4 Davon ist auch das Erstgericht ausgegangen. Zwar hat es zunächst über die Wiederaufnahmsklage verhandelt und damit das Vorprüfungsverfahren verlassen. Der Vorsitzende hat aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage mit den Parteien erörtert (§ 182a ZPO), indem er darauf hinwies, maßgeblich sei (allein) die Rechtsfrage, ob die Bewilligung des Kostenzuschusses ein taugliches Beweismittel darstelle, um eine Wiederaufnahme zu bewilligen.

2.5.1 Selbst wenn die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre (§ 538 Abs 1 ZPO), ist sie nach ständiger Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen, etwa auch dann, wenn erst bei der mündlichen Verhandlung hervorkommt, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund gegeben ist (RS0044620).

2.5.2 Die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe – wenngleich auch noch nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt (bzw unschlüssig) sei, ist nicht zu beanstanden. Hat das Erstgericht dennoch die Wiederaufnahmsklage mit „Urteil“ abgewiesen, handelt es sich um einen Irrtum in der Wahl der beabsichtigten Entscheidungsform.

2.6 Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist. Auch Gerichtsfehler können nämlich nicht zur Verlängerung von Notfristen führen (RS0036324 [T14]). Maßgeblich ist allein, welche Entscheidungsform – ausgehend vom Entscheidungswillen des Gerichts (RS0110742 [T1]) – die richtige ist (RS0041880 [T1]). Hat das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen (hier: „abgewiesen“), steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285).

2.7 Da die Rekursfrist nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage beträgt, wurde das als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

2.8 Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt ist auch in Sozialrechtssachen ausgeschlossen (RS0085813).

2.9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit an den unterlegenen Kläger nicht vor.

Textnummer

E126916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00077.19Z.1119.000

Im RIS seit

03.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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