RS OGH 2025/12/16 10ObS348/90; 10ObS27/92; 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10Ob2152/96k; 2Ob249/98a; 4Ob1/99

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Rechtssatz

Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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