TE OGH 1992/2/11 10ObS27/92

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adalbert S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Franz Pegger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 7 C V 122/84 des (damaligen) Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 1991, GZ 5 Rs 138/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Oktober 1991, GZ 43 Cgs 183/91-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die eine Wiederaufnahme der Verfahren 7 C V 122/84 des (damaligen) Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck und 43 Cgs 40/89 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes anstrebende Klage im Vorprüfungsverfahren als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Streitverhandlung ungeeignet zurück (§ 538 Abs 1 ZPO).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig (§ 47 Abs 2 ASGG), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bereits in seinem Rekurs hatte der Kläger als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß das Erstgericht die ihm obliegende Anleitungspflicht verletzt habe. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 349/90; SSV-NF 5/28), auch nicht unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Rechtsrüge bekämpft in nicht zielführender Weise neuerlich die im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgenommene rechtliche Beurteilung der Sache. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist bei Prüfung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (10 Ob S 348/90), weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind (10 Ob S 349/90). Die beiden genannten Entscheidungen des Senates sind dem Kläger bekannt, weshalb es ausreicht, auf sie zu verweisen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit diesen Entscheidungen auch in keiner Weise auseinander.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E28185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00027.92.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19920211_OGH0002_010OBS00027_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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