RS OGH 2024/3/21 9ObA98/91; 9ObA36/95; 3Ob501/96; 5Ob120/99d; 8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 9Ob243/01b;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ZPO §519 B
ZPO §519 G
ZPO §528 J
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war Paragraph 519, ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0043802">9 ObA 98/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 98/91
  • RS0043802">9 ObA 36/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 36/95
    nur: Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen. (T1)
  • RS0043802">3 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 501/96
    Auch; nur T1
  • RS0043802">5 Ob 120/99d
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 120/99d
    Auch; nur T1
  • RS0043802">8 ObA 345/99i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObA 345/99i
    Beisatz: § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig. (T2)
  • RS0043802">8 ObA 124/01w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObA 124/01w
    Auch; Beis wie T2
  • RS0043802">9 Ob 243/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 243/01b
    Vgl auch; nur T1
  • RS0043802">9 Ob 204/02v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 204/02v
    Vgl auch
  • RS0043802">4 Ob 233/16t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 233/16t
    Auch; Beisatz: Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten. (T3)
  • RS0043802">10 Ob 57/18g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 57/18g
    Vgl auch; Beisatz: Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. (T4)
  • RS0043802">8 Ob 169/18p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 169/18p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0043802">5 Ob 225/21f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 225/21f
    Vgl; nur Beis wie T4
  • RS0043802">10 ObS 48/22i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 48/22i
    Vgl; Beis nur wie T4
  • RS0043802">10 ObS 54/22x
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 54/22x
    Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz. (T5)
  • RS0043802">1 Ob 63/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 63/23f
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt. (T6)
    Anm: Gegenteilig zur Rechtsansicht des 10. Senats, vgl 10 Ob 57/18g; 10 Ob 6/19h; 10 ObS 114/20t; 10 ObS 54/22x.
  • RS0043802">6 Ob 17/23b
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 17/23b
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren mit der eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. (T7)
  • RS0043802">6 Ob 17/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 17/23b
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
  • RS0043802">2 Ob 31/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 31/24h
    vgl; Beisatz nur wie T4
    Beisatz: Das Rechtsmittel ist daher als "Vollrekurs" zulässig. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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