TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 W122 2163987-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §23 Abs4
StGB §212 Abs2 Z1
StGB §212 Abs2 Z3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2163987-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 20.04.2017, Zl. P404787/56-KdoLog/G1/2017, in Angelegenheit einer Geldaushilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 Heeresdisziplinargesetz 2002 vorläufig vom Dienst enthoben. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, mehrere Kolleginnen wiederholt sexuell belästigt zu haben. Er stünde im Verdacht der sexuellen Belästigung unter Missbrauch der Dienststellung bzw. des Missbrauchs der Amtsgewalt. Eine Belassung im Dienst wäre für das Ansehen des Amtes eine Gefährdung.

1.2. Mit Strafanzeige vom XXXX teilte der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft den Verdacht der sexuellen Belästigung unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses mit. Tatzeit wäre ab XXXX gewesen. Der Tatort wäre die Kaserne und das Haus einer Kollegin des Beschwerdeführers gewesen. Als Beweismittel seien Niederschriften und Aktenvermerke von vier namentlich genannten Personen, von denen zwei in einem ehelichen Naheverhältnis zueinander stünden. Der Beschwerdeführer werde als Unteroffizier im Sanitätszentrum beschäftigt.

Von XXXX bis XXXX hätte der Beschwerdeführer die Position des Leiters des Pflegedienstes und des dienstführenden Unteroffiziers inne gehabt. In dieser Position wären die Sicherstellung und Einhaltung der Schlüsselordnung und die Standeskontrolle Teile seines Aufgabenbereiches gewesen. In der Position des dienstführenden Unteroffiziers wären ihm zwei genannte weibliche Personen unterstellt gewesen. Seit dem XXXX wäre der Beschwerdeführer Pflegedienstleiter im Kommando des betreffenden Sanitätszentrums. Seine Hauptaufgaben hätten die Führung des Pflegedienstes der Krankenanstalt in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht und die Führung der Krankenanstalt als Mitglied der kollegialen Führung gemäß Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz umfasst. Ab XXXX wären dem Beschwerdeführer die beiden genannten weiblichen Personen nicht mehr direkt unterstellt gewesen. Seit XXXX wäre eine der beiden als Ordinationsassistentin dem Beschwerdeführer direkt unterstellt gewesen.

Es sei der Dienstbehörde gemeldet worden, dass Gerüchte kursieren würden, dass der Beschwerdeführer eine der röntgenologisch technischen Assistentinnen sexuell belästigen würde. Der Beschwerdeführer hätte in einer niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX gemeldet, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung von der genannten Assistentin verbreitet werden würde.

Die Assistentin hätte angegeben, dass sie seit ca. 15 Jahren vom Beschwerdeführer verfolgt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte versucht, mit einer Handykamera auf der Damentoilette Aufnahmen von ihr zu machen, hätte sie gezwungen pornographische Bilder anzusehen und ihr mehrmals seine Geschlechtsteile gezeigt. Die Assistentin hätte nicht gewollt, dass die Sache weiterverfolgt werden würde, da die Übergriffe schon lange andauern würden. Der Beschwerdeführer hätte alles bestritten, würde jedoch auf eine Verleumdungsklage verzichten, wenn das Gerede aufhören würde. Die Assistentin hätte in der niederschriftlichen Einvernahme und in zwei Aktenvermerken angegeben, dass sie seit 1999 wiederholt vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden wäre: Der Beschwerdeführer hätte die Assistentin in die Infektionsabteilung geholt und sie aufgefordert, den im Fernsehen über Videokassette laufenden Pornofilm anzusehen; der Beschwerdeführer wäre in den Umkleideraum der Damen gekommen, hätte der Assistentin seinen Penis gezeigt und hätte ihr beim Umziehen zusehen wollen. Als Pflegedienstleiter hätte der Beschwerdeführer einen Zentralschlüssel und könne sich auch dann Zutritt verschaffen, wenn sie den Raum von ihnen versperrt hätte. In der Dunkelkammer hätte der Beschwerdeführer seinen erigierten Penis an den Oberschenkel der Assistentin gedrückt. Diese Situation sei von einer weiteren Kollegin beobachtet worden und in der telefonischen Befragung angegeben worden. Nach der Karenz der Assistentin hätte sie dem Beschwerdeführer von ihren Beziehungsproblemen erzählt, weshalb er als Gegenleistung erwartet hätte, Sex mit ihr zu haben. Der Beschwerdeführer hätte der Assistentin eine Aufnahme gezeigt, wie er sich selbst befriedigt hätte. Nach der zweiten Karenz der Assistentin hätte der Beschwerdeführer abermals mit ihr in der Infektionsabteilung Sex haben wollen. Er hätte immer wieder seinen Penis ausgepackt, mit der Bemerkung "Schau wie schön der ist!" Der Beschwerdeführer hätte der Assistentin wiederholt beim Umziehen zusehen wollen. Wenn sie ihn zurecht gewiesen hätte, hätte er gesagt: "Du kannst eh nichts beweisen" und ihr gedroht, dafür zu sorgen, dass sie Haus und Kinder verlieren werde. Wenn die Assistentin auf die Toilette gegangen wäre, wäre der Beschwerdeführer ihr mit dem Handy gefolgt und hätte "ihre nackte Muschi" fotografieren wollen. Dazu hätte er die Handykamera unter der Trennwand des Nachbar-WCs zu ihr gehalten. Der Beschwerdeführer hätte ihr auch immer wieder in den Ausschnitt, auf und zwischen die Oberschenkel gegriffen und sie küssen wollen. Er hätte die Idee, mit der Assistentin Sex zu haben und hätte von ihr oral befriedigt werden wollen. Über längere Zeit hätte der Beschwerdeführer das Spiel "Pflicht oder Wahrheit" spielen wollen und hätte zwanghaft nach Mitspielern gesucht. Auch Strippoker hätte der Beschwerdeführer mit der Assistentin, einer weiteren Kollegin und einem Kollegen spielen wollen.

Vor zwei oder drei Monaten hätte eine weitere Kollegin der Assistentin erzählt, dass der Beschwerdeführer auch sie sexuell belästigen würde. Der Beschwerdeführer hätte gedroht, dass sie versetzt werden würde. Auch eine dritte weibliche Person an der Dienststelle sei ähnlich belästigt worden. Eine vierte weibliche Person hätte der Assistentin erzählt, dass sie vor Jahren vom Beschwerdeführer Pornofotos gezeigt bekommen hätte. Die Reinigungskraft hätte öfters mitbekommen, dass der Beschwerdeführer die Assistentin in den Umkleideraum verfolgt hätte. Die Assistentin hätte weiters geschildert, wie sie den Beschwerdeführer, der plötzlich Schwindelanfälle und Herzprobleme bekommen hätte nach Hause geführt hätte, er sich unterwegs wieder erholt hätte und sie mit in sein Haus nehmen hätte wollen, mit dem Hinweis darauf, dass seine Frau nicht zu Hause wäre und hätte ihr unter den Rock gegriffen.

In einer telefonischen Befragung hätte die oben genannte vierte weibliche Person angegeben, sie sei vom Beschwerdeführer vor ca. zehn Jahren mit Aufnahmen des weiblichen Genitalbereiches konfrontiert worden. In dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer damit geprahlt, mit einer weiteren Ordinationsassistentin sexuelle Kontakte zu haben. Sie sei Zeugin gewesen, als der Beschwerdeführer der Assistentin einen Klaps auf den Po gegeben habe. Sie hätte auch gesehen wie er sich in der Dunkelkammer an die Assistentin gedrückt hätte. Vor vier oder fünf Monaten hätte sie die Assistentin beim Beschwerdeführer im Büro sitzen gesehen und er hätte angeboten, den beiden Kolleginnen seine frischrasierten Geschlechtsteile zu zeigen.

In der niederschriftlichen Befragung der zweitgenannten Assistentin hätte diese angegeben, der Beschwerdeführer hätte sie in die Arbeit eingewiesen und sich ihr sexuell genähert. Er hätte von Anfang an versucht, Körperkontakt mit ihr aufzunehmen, z.B. wenn sie am Computer geschrieben hätte, sie von hinten umfasst und versucht, sie am Hals zu küssen. Er hätte ihr das Gesäß getätschelt, er hätte ihr gesagt, er stehe auf sie, bereits im XXXX wäre er ihr in die Garderobe gefolgt als sie sich Umziehen hätte wollen, sie sei nach einer Operation vom Beschwerdeführer im Krankenhaus besucht worden und er hätte unter die Decke schauen wollen um die Narbe unter dem Nabel zu sehen. An der Dienststelle hätte er ihr sexuelle Angebote gemacht. Der Beschwerdeführer hätte mit der Assistentin Sex haben wollen, weil er mit seiner Ehefrau unglücklich wäre. Im XXXX hätte der Beschwerdeführer vor der Assistentin im Büro begonnen, plötzlich seine Dienstkleidung auszuziehen. Im Zuge der Einweisung in die Handhabung des EKG-Gerätes hätte der Beschwerdeführer der Assistentin in eindeutig sexueller Absicht an den Busen gefasst. Der Beschwerdeführer hätte einer Kollegin ein Handyfoto von einer "rasierten Muschi" gezeigt und dazu erwähnt, dass er mit ihr früher Liebesgeschichten gehabt hätte. Weiters wurde eine Situation im Haus der erstgenannten Assistentin geschildert, im Zuge derer der Beschwerdeführer Pflicht oder Wahrheit spielen hätte wollen, seinen Arm um die Assistentin gelegt hätte und mit ihr zu schmusen beginnen hätte wollen. Der Beschwerdeführer hätte Präservative ausgepackt und sie den Frauen gezeigt. Eine der Assistentinnen hätte immer öfter Angstzustände und Panikattacken bekommen und mit ihren Kolleginnen über die sexuellen Übergriffe gesprochen. Der Beschwerdeführer hätte immer wieder betont, dass sie sich fügen müsse, weil er ihr Vorgesetzter wäre. Der Beschwerdeführer hätte betreffend der Gerüchte gesagt, er werde alles bestreiten und alle Frauen, die etwas aussagen würden, fertig machen. Der Anzeige wurden Niederschriften und Aktenvermerke von vier Bediensteten beigelegt.

1.3. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Ermittlungsverfahren erstmals am XXXX ein. Mit Beschluss vom XXXX ordnete das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß § 195 Abs. 1 StPO an. In weiterer Folge stellte die Anklagebehörde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am XXXX erneut ein.

1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.05.2014 wurden die Anträge zweier vermeintlicher Opfer des Beschwerdeführers auf Fortführung des wegen §§ 105 Abs. 1, 201 Abs. 1, 202 Abs. 1, 212 Abs. 2 Z. 1, 218 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2, teils 15 StGB eingeleiteten und am 07.03.2014 gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 Abs. 1 StPO abgewiesen.

Die Anklagebehörde hätte ausgeführt, dass das Greifen zwischen die Oberschenkel keine tatbestandsmäßigen Handlungen im Sinne des § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB seien, eine Einwilligung zur EKG Untersuchung ohne dringlichen Grund trotz geschilderter Übergriffe dem Schuldbeweis entgegenstünde, der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich Dienst- und organisationsrechtlicher Belange weisungsbefugt gewesen wäre, die erforderliche Intensität der Gewalt hinsichtlich des an ihren Körper Schmiegens und Versuchens die Kollegin zu küssen nicht erreicht worden wäre. Zur versuchten Vergewaltigung wurde festgehalten, dass angesichts des Wortlauts der behaupteten Äußerungen (angestrebter Geschlechtsverkehr in einem anderen Raum) und der von der Zeugin angegebenen Abstandnahme von weiterer Gewaltanwendung das Verbrechen aus subjektiver Sicht nicht indiziert wäre. Hinsichtlich des Tatbestandes des § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB wäre bereits Verjährung eingetreten.

Hinsichtlich des Faktums des an die Wand Drückens, mit einer Hand Fixierens und mit der anderen Hand ihre Brüste Betastens, Versuchens ihre Hose hinunterzuziehen, und mit der Hand mehrfach fest gegen ihre Vagina Drückens sei es beim Versuch geblieben. Es mangle diesem Opfer an Glaubwürdigkeit, als sie diese Tathandlung nur wenige Tage nach der polizeilichen Vernehmung einer anderen Zeugin erstmals geschildert hätte. Es wurde von der Staatsanwaltschaft angemerkt, dass die beiden Zeuginnen bei derselben Therapeutin in Behandlung wären.

Zur versuchten Nötigung führte die Anklagebehörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Formulierung des Beschwerdeführers, er würde Frauen, die gegen ihn aussagen, einen Ausländer nachschicken, keine Androhung eines konkreten Übels darstelle.

Sämtliche Zeugen hätten übereinstimmend, dass zwischen den Beschwerdeführer einerseits und den drei Kolleginnen andererseits während des gesamten Tatzeitraumes ein sehr freundschaftliches Verhältnis gepflegt worden wäre. Es hätte keine den Zeugen erinnerliche Situation gegeben, die den Schluss zugelassen hätte, dass sich eines der drei mutmaßlichen Opfer in irgendeiner Art und Weise, sei es bei Sozialkontakten oder auch im Hinblick auf die beobachtete körperliche Nähe, vom Beschwerdeführer ferngehalten hätte.

Ein Zeuge hätte angegeben, dass sich eine der drei Kolleginnen von hinten über die Schulter des Beschwerdeführers gehängt hätte und ihm etwas ins Ohr geflüstert hätte, wovon der Zeuge nur den Vornamen des Beschwerdeführers verstanden hätte. Da sich der schwerwiegendste Vorfall bereits im Frühjahr 2011 ereignet hätte, wäre stattdessen eine distanzierte Haltung der mutmaßlichen Opfer zum Beschuldigten zu erwarten gewesen.

In der Begründung des Landesgerichtes wurde angeführt, dass sich die Anklagebehörde ausführlich und detailliert mit den Angaben zweier Belastungszeuginnen und den Angaben des Beschwerdeführers und weiterer Zeugen auseinandergesetzt hätte, die Angaben der Belastungszeuginnen als nicht ausreichend glaubwürdig verworfen hätte und hätte hingegen die Verantwortung des Beschwerdeführers, der detailliert und ausführlich im Rahmen einer dreistündigen Einvernahme vernommen worden wäre, als glaubwürdig und nachvollziehbar gewertet. Es könne keine unerträgliche Fehlbeurteilung der aufgenommenen Beweise erblickt werden. Die bloße Denkmöglichkeit der von den Fortführungswerberinnen gewünschten Würdigung vermag die Fortführung nicht zu begründen. Von besonderer Bedeutung wäre die stets freundschaftliche Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden mutmaßlichen Opfern über den gesamten angezeigten Tatzeitraum, wobei sich dieses überaus freundschaftliche, teils distanzlose Verhalten während des Dienstbetriebes gezeigt hätte. Es stelle sich die Frage, aus welchem Grunde die mutmaßlichen Opfer ungeachtet der von Ihnen geschilderten bedrückenden Situation jahrelang diese Übergriffe angeblich geduldet hätten und weiterhin mit dem Beschwerdeführer nach außen für jedermann erkennbar freundschaftlichen Kontakt gepflegt hätten. Dieses Nachtatverhalten wäre mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer in Einklang zu bringen. Eines der Opfer wäre auf dem Schoß bzw. auf dem Oberschenkel des Beschwerdeführers sitzend angetroffen worden. Die mutmaßlichen Opfer hätten sich beim Beschwerdeführer rechts und links bei einer Geburtstagsfeier eingehängt und hätten gemeinsam mit ihm gelacht und gekichert.

Der auch in Sexualstrafsachen versierte Senat vertrete die Meinung, das geschilderte Verhalten der Zeuginnen entspreche nicht im Ansatz dem typischen Nachtatverhalten von Opfern sexueller Übergriffe.

2. Mit Antrag vom 25.07.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Geldaushilfe im höchstmöglichen Ausmaß gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz. Der Beschwerdeführer wäre wegen Missbrauch der Amtsgewalt, Missbrauch des Autoritätsverhältnisses sowie wegen sexueller Belästigung im Dienst möglicherweise auch durch das Ausnutzen einer Vormachtstellung, was aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre, angezeigt worden. Alle Anzeigen seien seitens der Staatsanwaltschaft Graz im Rechtsmittelverfahren eingestellt bzw. zurückgelegt worden. Der Beschwerdeführer hätte notwendigerweise einen Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragen müssen und würde die Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz erfüllen.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Geldaushilfe als unbegründet abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier der Verwendungsgruppe MBUO eingesetzt werde und gegen ihn durch Vertreter seiner Dienststelle eine Strafanzeige erhoben worden wäre. Die Strafanzeige wurde dem Bescheid angeschlossen. Am 30.01.2013 sei die Strafsache von der Staatsanwaltschaft wegen § 212 Abs. 1 StGB eingestellt worden. Ein Fortführungsantrag sei vom Landesgericht für Strafsachen am 05.05.2014 abgewiesen worden.

Nach Zitierung aus dem Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Gehaltsgesetz und Strafgesetzbuch führte die belangte Behörde an, dass dem Beamten Geldaushilfe gebühre, wenn die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden wäre. Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich bei den strafbaren Handlungen derer der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, nicht um Handlungen in Ausübung des Dienstes gehandelt hätte. Aus den Gesetzesmaterialien zitierte die belangte Behörde, wonach die Geldaushilfe den Beamten von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlasten sollte.

Da im gegenständlichen Fall die Strafanzeige durch Dienststelle erfolgt wäre, müsse beurteilt werden, ob eine Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz grundsätzlich keine Anwendung finde, da hierbei in aller Regel davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine begründete Anschuldigung handeln würde.

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet die Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz nicht schon deshalb aus, weil die Anzeige durch die Dienstbehörde selbst erstattet worden wäre (Verwaltungsgerichtshof, 05.09.2008, 2007/12/0208). In dieser Entscheidung hätte der Verwaltungsgerichtshof erkannt, "Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten ‚Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung' erstattet worden ist. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Anzeiger eine rechtliche Qualifikation des von ihm geäußerten Tatverdachtes in der Anzeige unterlässt, ist die in Rede stehende Voraussetzung nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass die Frage, ob eine ‚Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung' erstattet worden ist, aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde. "

Im gegenständlichen Fall sei durch den Anzeiger keine Qualifikation des strafrechtlichen Tatbestandes geäußert worden. Daher wäre die Frage ob eine Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erfolgt wäre aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Inwiefern die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige interpretierte wäre im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung. Nach der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes müsse es sich entweder um unhaltbare Anschuldigungen handeln oder um Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen.

Aufgrund der Strafanzeige hätten sich zahlreiche Anschuldigungen verschiedener Delikte ergeben. Hinzu komme, dass Anschuldigungen von zwei Opfern erhoben worden wären und in der Anzeige eine Aufzählung von weiteren Zeugen erfolgt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um haltlose Anschuldigungen gehandelt hätte.

Zum Begriff der Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen werde auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen. Nicht alle Handlungen, die ein Beamter während seiner Dienstausübung begeht könnten als Amtshandlungen (Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB) angesehen werden, sondern nur solche, die er in seiner Eigenschaft als Organ des Staates oder einer Gebietskörperschaft ausführe. Es würden demnach alle Handlungen ausscheiden, die nach ihrer Art nicht als Amtshandlungen eines Beamten aufgrund der ihm übertragenen Amtsgewalt Geld könnten, sondern sich als Handlungen darstellen, die von einem Beamten während seiner Dienstausübung und im Zusammenhang mit dieser, jedoch ohne Ausübung einer amtlichen Gewalt begangen hätte und daher auch von jeder anderen Privatperson hätten gesetzt werden können, wenn dieser hierzu Gelegenheit geboten gewesen wäre (RS0096437).

Es sei auf die Strafanzeige abzustellen, ob sich darin Anschuldigungen fänden welche als Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen interpretiert werden könnten.

Unter Bezug auf § 212 StGB, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer nicht verdächtigt worden wäre, mit einer als berufsmäßig betreuten Person unter Ausnützung seiner Stellung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hätte oder von einer solchen Person an sich vornehmen hätte lassen. Es fehle das objektive Tatbestandsmerkmal der berufsmäßig betreuten Person, sodass dies nicht als eine Anschuldigung im Zuge von einer Amtshandlung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gewertet werden könne. Eine Verurteilung wäre somit jedenfalls nicht zu erreichen. Auch der Tatbestand des §§ 212 Abs. 2 Z. 3 StGB könne nicht erfüllt sein. Zwar wäre der Beschwerdeführer Beamter, jedoch hätte er keine Personen seiner amtlichen Obhut, wie z.B. ein Justizwachebeamter dies hätte, sodass der objektive Tatbestand nicht erfüllt werden könne.

Weitere begründete Anschuldigungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Organ des Staates oder einer Gebietskörperschaft ausgeübt haben hätte können, wären aus der gegenständlichen Strafanzeige nicht zu entnehmen. Somit müsse geschlossen werden, dass aufgrund der Strafanzeige keine Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erhoben worden wären, welche von ihm in Ausübung seines Dienstes begangen worden wären.

Daher wären nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz erfüllt und der Antrag wäre abzuweisen gewesen.

4. Mit Beschwerde vom 25.05.2017 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, zum Beweis dafür, dass die aufgestellten Tatverdächtigungen seitens der anzeigenden Behörde stichhaltig und ein Verhalten bezeichnen, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründe, die Akte der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichtes für Strafsachen zu beschaffen. "Die Behörde II.Instanz" wolle den bezeichneten Bescheid in seinem gesamten Umfang aufheben; in eventu die beantragten Beweise aufnehmen und dem Rechtsfreund zu ergänzenden Stellungnahme übermitteln; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer laden und ihn Einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufzunehmen; in eventu auszusprechen dass dem Beschwerdeführer die Geldaushilfe im beantragten Ausmaß gewährt werde; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass es der belangten Behörde nachhaltig anzulasten wäre, dass der nunmehr angefochtene Bescheid einem erheblichen Begründungsmangel unterliege. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den vollständigen Inhalt der erstatteten Anzeige vom 29.09.2011 festzustellen. Der gesamte Bescheid wäre sohin einer inhaltlichen überprüfbaren Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht zugänglich. Es werde dem Beschwerdeführer durch das Fehlen von wesentlichen Feststellungen die Möglichkeit einer stichhaltigen Anfechtbarkeit des Bescheides genommen, weswegen der bekämpfte Bescheid mit einem erheblichen Begründungsmangel affiziert wäre.

Der Bescheid erschöpfe sich in der Wiedergabe von verba legalia und von Rechtsansichten und Rechtssätzen, dies ohne jeden tauglichen Bezug zum Sachverhalt. Mit dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt hätte sich die belangte Behörde in keinster Weise allumfassend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es wäre dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie sie anhand von Feststellungen zu ihrem rechtlichen Ergebnis überhaupt gelangt wäre. Es sei lediglich festgestellt worden, dass es sich bei den strafbaren Handlungen, welcher der Beschwerdeführer durch die Strafanzeige der Dienststelle verdächtigt worden wäre, um keine gerichtlich strafbaren Handlungen in Ausübung seines Dienstes gehandelt hätte. Warum dies der Fall gewesen wäre und wie die belangte Behörde zu diesem entscheidungswesentlichen Schluss gekommen wäre, sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Demzufolge leide der Bescheid an einem erheblichen Mangel, welcher die Rechtswidrigkeit erheblich begründe, infolgedessen der Bescheid aufzuheben wäre. Vor diesem Hintergrund liege im Fehlen von Ausführungen (Feststellungen) im Bescheid zur rechtlichen Qualifikation des dem Beschwerdeführer seinerzeit im Verdachtszeitraum angelasteten Tatbestandes ein relevanter Begründungsmangel.

Dem Bescheid lasse sich nicht einmal der Subsumptionsschluss dahingehend entnehmen, wie die belangte Behörde die in der Strafanzeige vom XXXX erhobenen und geäußerten Tatverdachtsmomente rechtlich qualifiziere. Ein summarischer Verweis auf eine Beilage, ersetze keine Bescheidfeststellungen.

Darüberhinaus lasse sich der Strafanzeige entnehmen, dass der Verdacht der sexuellen Belästigung unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses geäußert worden wäre. In der Strafanzeige seien substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen würden. Es seien Tatorte, Beweismittel und Ausführungshandlungen in der Strafanzeige angeführt, so sei auch eine Bundesheer-interne genaue Erhebung zur Aufklärung der Faktenlage erfolgt. Unter Angabe von Zeit und Ort und des betreffenden Opfers sei genau dargelegt worden, welche angeblichen Tathandlungen der Beschwerdeführer gegenüber wem und zu welcher Zeit begangen hätte. Ohne anzuführen, dass er diese nicht begangen hätte, führte der Beschwerdeführer in der Folge an, welche Tathandlungen ihm vorgeworfen worden wären.

5. Mit Schreiben vom 11.07.2017 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Von einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen. Am 19.10.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darstellte, dass er nicht weisungsberechtigt gewesen wäre, weil er Zivilbediensteter gewesen wäre und Ordinationsgehilfen nicht pflegerisch tätig wären. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte keine Weisungen geben können, aber es wäre so von der Staatsanwaltschaft gesehen worden. Auch das Bundesheer hätte fälschlicherweise angenommen, dass er diesen Damen gegenüber vorgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei strafversetzt worden. Es laufe auch noch ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte Zahlungsbelege in der Höhe von € 9.000 an seinen Rechtsanwalt vor. Als Amtshandlung, die der Beschwerdeführer falsch gemacht hätte nannte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeordnete Einschulung in das EKG Gerät und verwies weiters auf die Einvernahmen und die Niederschrift vor der Polizei. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines hierarchischen Gehabes bzw. "Ranges" die Damen so unterdrückt, dass er Urlaubsansprüche gewährt oder verweigert hätte.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Begründend wurde nach Wiedergabe der Rechtslage angeführt, dass strittig gewesen wäre ob sich der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Handlungen in Ausübung des Dienstes befunden hätte. Die Behörde wäre im Recht, wenn sie negiere, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung des Dienstes begangen hätte. Eine Ausnutzung seiner Hoheitsbefugnisse oder Vornahme seiner Amtsgeschäfte sei ihm nicht vorgeworfen worden. Der (vom Beschwerdeführer zitierte) Vorwurf, dass er weisungsbefugt gewesen wäre, widerspreche den vom Beschwerdeführer bestätigten Tatsachen und hätte mit den vorgeworfenen Handlungen keinen Konnex. Weder wären diese Personen der amtlichen Obhut anvertraut, noch festgenommen, eskortiert, leibesvisitiert oder vom Beschwerdeführer amtlich untersucht worden. Der Beschwerdeführer wäre nicht Träger der amtlichen Obhut gewesen. Verwiesen wurde auf einen Kommentar zum Strafgesetzbuch, wonach die Ausübung des Dienstes eng auszulegen wäre. Ein bloß örtlicher Zusammenhang mit der Dienstverrichtung genüge den Anforderungen des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz zudem nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Sanitätszentrum XXXX im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde vom Dienststellenleiter bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, da er sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit weibliche ihm unterstellte sowie ihm nicht unterstellte Kolleginnen auf verschiedene Arten körperlich und unter Androhung der Ausnutzung seiner dienstlichen Leitungsfunktion sexuell bedrängt hätte. Die in der Anzeige genannten Opfer des Beschwerdeführers waren von diesem weder zu eskortieren, einer Leibesvisitation zu unterziehen oder amtlich zu untersuchen. Der Beschwerdeführer hatte zum Teil Vorgesetztenfunktion und war in einem Fall zur Einschulung zuständig.

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, mit seiner Handykamera auf der Damentoilette Aufnahmen von zwei Kolleginnen gemacht zu haben, eine Kollegin in die Infektionsabteilung geholt zu haben und sie aufgefordert zu haben, einen Pornofilm anzusehen, versucht zu haben, mehreren Kolleginnen seinen Penis zu zeigen, seinen erigierten Penis an den Oberschenkel einer Kollegin gedrückt zu haben, einer Kollegin immer wieder in den Ausschnitt gegriffen zu haben und sie zu küssen versucht zu haben. Strafrechtliche Ermittlungen wegen §§ 105 Abs. 1, 201 Abs. 1, 202 Abs. 1, 212 Abs. 2 Z. 1, 218 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2, teils 15 StGB wurden wegen Verjährung und mangelnden Schuldbeweises eingestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, die inkriminierten Sexualdelikte unter Ausnutzung oder Androhung von Hoheitsgewalt oder in Ausübung von Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, der Anzeige, der mündlichen Verhandlung, den beigebrachten Unterlagen und Aktenbestandteilen. Die Beschaffung der staatsanwaltschaftlichen Akten hätte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da die Anzeige, welche zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führte, dem gegenständigen Verwaltungsakt bei gelegt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich hatte ein Erkenntnis zu ergehen, da die Beschwerde nicht zurückzuweisen, das Verfahren nicht einzustellen und der Sachverhalt hinreichend festgestellt worden war.

Zu A)

§ 23 Abs. 4 GehG, in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, die Absatzbezeichnung jedoch nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet:

"Vorschuss und Geldaushilfe

§ 23. ...

...

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn

1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Beamte freigesprochen

worden ist."

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung, AB 1079 BlgNR 21.

GP, 12, heißt es:

"Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist."

§ 74 Abs. 1 Z.4 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 in der seit 01.05.2004 in Kraft stehenden Fassung lautete:

"4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des. Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;"

Der Beamtenbegriff des StGB stimmt nicht mit dem Beamtenbegriff des Dienstrechts überein. Es ist nicht das Dienstverhältnis sondern die Funktion entscheidend (EvBl. 1990/5, 1978/72).

§ 105 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der von 01.01.1975 bis 31.12.2015 in Kraft gestandenen Stammfassung lautete:

"Nötigung

§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

§ 201 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der von 01.05.2004 bis 31.07.2013 in Kraft gestandenen Fassung des BGBl. I Nr. 15/2004 lautete:

"Vergewaltigung

§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

§ 202 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der von 01.06.2009 bis 31.07.2013 in Kraft gestandenen Fassung des BGBl. I Nr. 40/2009 lautete:

"Geschlechtliche Nötigung

§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

§ 212 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der von 01.07.2006 bis 31.08.2017 in Kraft gestandenen Fassung des BGBl. I Nr. 56/2006 lautete:

"Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§ 212. (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen."

§ 212 StGB bezweckt, einen sexuellen Missbrauch abhängiger Personen zu verhindern und die Korrektheit des Aufsichts- oder Autoritätsverhältnisses (EvBl. 1957/370) zu wahren.

§ 218 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der von 01.01.2008 bis 31.12.2015 in Kraft gestandenen Fassung des BGBl. I Nr. 56/2006 lautete:

"Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1. an ihr oder

2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

3.2. "Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Anzeiger eine rechtliche Qualifikation des von ihm geäußerten Tatverdachtes in der Anzeige unterlässt, ist die in Rede stehende Voraussetzung nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde.

(Hier: Das dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar auf Verdachtsebene allein angelastete Verhalten bestand darin, dass er im Zuge seiner Befassung als Beamter erworbene Kenntnisse über "attraktive" Länden dazu ausgenutzt haben soll, diese Länden anzumieten, bevor Dritte von der zukünftig beabsichtigten Nutzung überhaupt Kenntnis erlangen konnten. Der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gemäß § 302 Abs. 1 bzw § 304 bzw § 310 Abs. 1 zweiter Fall StGB ist der Strafanzeige nicht zu entnehmen. Somit liegt die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 GehG, wonach die Anzeige den Verdacht einer IN AUSÜBUNG DES DIENSTES begangenen gerichtlich strafbaren Handlung beinhalten müsse, nicht vor." (Verwaltungsgerichtshof, 05.09.2008, 2007/12/0208).

3.3. Wenn also in § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz "in Ausübung des Dienstes" begangene gerichtlich strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sind, kann nicht von bloß örtlicher und zeitlicher Dienstverrichtung gesprochen werden sondern es ist ein funktionaler Beamtenbegriff im Sinn des Strafgesetzbuches anzuwenden.

Zur strafrechtlichen Qualifikation des angezeigten Sachverhaltes ist Folgendes auszuführen:

Das dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar angelastete Verhalten bestand zusammengefasst darin, dass er während und außerhalb der Dienstzeit als Beamter ohne Hoheitsbefugnis erwachsene Kolleginnen sexuell bedrängt hätte.

Die von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige geprüften Delikte der Nötigung, Vergewaltigung, Geschlechtliche Nötigung, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 2 Z. 1 StGB), Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen hatten in ihrem jeweiligen Tatbestand keinen Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten.

Einzig das Delikt des Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses könnte als im Umfeld der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Einschulung am EKG Gerät) erblickt werden. Von der Staatsanwaltschaft wurde zu diesem Delikt nicht die Qualifikation als Beamter (§ 212 Abs. 2 Z. 3 StGB) sondern die Tätigkeit im Gesundheitsberuf geprüft (Z. 2 leg.cit.). Das hindert das Verwaltungsgericht jedoch nicht, auch die Qualifikation als Beamter im Sexualdelikt in Prüfung zu ziehen.

Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er hätte die Delikte unter Androhung von Versetzung oder Androhung von Urlaubsversagung begangen, kann dabei noch nicht eine Ausnutzung seiner amtlichen Stellung im Sinn des §§ 212 Abs. 2 Z. 3 StGB erblickt werden. Insoweit die Stellung als Beamter im Sinne des § 212 Abs. 2 Z. 3 StGB von Relevanz ist, ist hervorzuheben, dass die sexuell bedrängten Personen seiner amtlichen Obhut anvertraut sein hätten müssen. Der amtlichen Obhut sind Personen anvertraut, die festgenommen oder in Haft genommen worden sind, eskortiert, leibesvisitiert oder vom Amtsarzt untersucht werden. Der hierfür zuständige Beamte ist Träger der amtlichen Obhut (StGB Kurzkommentar, Fabrizy, 11. Aufl. Rz. 6d). Der Beschwerdeführer war dies nach den in der Anzeige dargestellten Handlungen in Bezug zu den erwachsenen teilweise weisungsunterworfenen Kolleginnen nicht.

Insoweit § 212 Abs. 1 Z. 2 von Aufsicht spricht, kann nicht der gegenständliche Fall gemeint sein, da es sich nicht um minderjährige Personen gehandelt hat, die der Beschwerdeführer sexuell bedrängt hätte.

Zwar ist der Beschwerdeführer Angehöriger eines Gesundheits-und Krankenpflegeberufes im Sinne des § 212 Abs. 2 Z. 1, hat jedoch die Personen, die er sexuell bedrängt hätte nicht als Angehöriger dieses Gesundheitsberufes berufsmäßig betreut. Insoweit § 212 Abs. 2 StGB die Ausnützung seiner Stellung fordert, ist dabei nicht ausschließlich die Stellung als Beamter sondern jeglicher in § 212 Abs. 2 StGB genannten Täter angesprochen. Wenn also ein Beamter unter Ausnützung seiner Stellung erwachsene Kolleginnen, die ihm nicht in seiner amtlichen Obhut anvertraut worden sind, sexuell bedrängt, handelt es sich nicht um ein Amtsdelikt im Sinne des § 212 Abs. 2 Z. 3 StGB.

Unter Amtsdelikte außerhalb der Sexualdelikte ist der angezeigte Sachverhalt nicht zu subsumieren. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Schuld des Beschwerdeführers oder der Zweckentsprechung seiner Rechtsverteidigung konnte unterbleiben, da es an einem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit mangelte.

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte zwar zum Teil in der Dienstzeit aber nicht in Ausübung des (hoheitlichen oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gem. § 74 Abs. 1 Z. 4 StGB beschriebenen) Dienstes begangen hat, wurde sein Antrag auf Geldaushilfe zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere unter dem Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2008, 2007/12/0208, welches einen engen an den Amtsdelikten des StGB orientierten Begriff der in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlung prägt, erscheinen alle gegenständlichen Rechtsfragen, insbesondere auch die Frage der Art der inkriminierten Handlungen hinreichend gelöst.

Schlagworte

Amtsdelikt, Dienstausübung, Dienstbezug, Geldaushilfe, Nötigung,
Sexualdelikt, sexuelle Belästigung, Strafanzeige, Straftat,
Vergewaltigung, Vizeleutnant

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2163987.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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