Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
GehG 1956 §23 Abs4 idF 2002/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. WS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. November 2007, Zl. BMVIT-2.112/0015-I/PR1/2007, betreffend Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. WS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. November 2007, Zl. BMVIT-2.112/0015-I/PR1/2007, betreffend Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.
Diese erstattete am 22. März 2006 gemäß § 84 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (im Folgenden: StPO), eine Strafanzeige folgenden Inhalts gegen den Beschwerdeführer (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): Diese erstattete am 22. März 2006 gemäß Paragraph 84, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (im Folgenden: StPO), eine Strafanzeige folgenden Inhalts gegen den Beschwerdeführer (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer war bis 31. Jänner 2006 Sachbearbeiter und stellvertretender Leiter der Abteilung W3 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit). Am 1. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer der Abteilung II/GV zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.
Der Abteilung W3 obliegen folgende Aufgaben:
Angelegenheiten des Wasserbaus und der Hydrographie von Bundeswasserstraßen sowie von March und Thaya einschließlich der Verwaltung der bundeseigenen Liegenschaften;
Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen und des Wasserbaus in öffentlichen Häfen;
Angelegenheiten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz;
Angelegenheiten der Grenzgewässer und der Donaukonvention;
Mitwirkung an Projekten der Donauraumgestaltung;
Angelegenheiten des Marchfeldkanals;
Projektcontrolling der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich der durch das bmvit beauftragten Bau- und Erhaltungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Abteilung FCIV (bis 5. Februar 2006: Angelegenheiten der Wasserstraßendirektion);
Betreuung und Mitwirkung bei den internationalen Grenzgewässer- und Grenzkommissionen.
Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten bis zu seiner Verwendungsänderung am 1. Februar 2006 neben der Stellvertretung des Abteilungsleiters u.a.:
Die Sicherung und Verbesserung der Wasserstraßeninfrastruktur, die Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, die Umsetzung des Wasserbautenförderungsgesetzes, strategische Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Rahmen der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, im Rahmen der Wasserbautenförderung die Evaluierung der von den Ländern und Gemeinden eingereichten Hochwasserschutzprojekte, Prioritätenreihung, Abwicklung des Förderungsverfahrens, Bauüberwachung usw., die Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Bundeswasserstraßenverwaltung und in den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gesellschaften sowie das Erfolgscontrolling betreffend die Umsetzung des Bau- und Arbeitsprogrammes der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. (die Arbeitsplatzbeschreibung ist als Beilage I angeschlossen). Die Sicherung und Verbesserung der Wasserstraßeninfrastruktur, die Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, die Umsetzung des Wasserbautenförderungsgesetzes, strategische Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Rahmen der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, im Rahmen der Wasserbautenförderung die Evaluierung der von den Ländern und Gemeinden eingereichten Hochwasserschutzprojekte, Prioritätenreihung, Abwicklung des Förderungsverfahrens, Bauüberwachung usw., die Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Bundeswasserstraßenverwaltung und in den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gesellschaften sowie das Erfolgscontrolling betreffend die Umsetzung des Bau- und Arbeitsprogrammes der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. (die Arbeitsplatzbeschreibung ist als Beilage römisch eins angeschlossen).
Gemäß § 56 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) idgF. hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) idgF. hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
Auf Grund dieser Bestimmung wurden vom Beamten mit Schreiben vom 27. Juli 2002 (Beilage II) folgende Nebenbeschäftigungen gemeldet: Auf Grund dieser Bestimmung wurden vom Beamten mit Schreiben vom 27. Juli 2002 (Beilage römisch zwei) folgende Nebenbeschäftigungen gemeldet:
vereinbart.
§ 23. ... Paragraph 23, ...
...
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer
in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren
Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu
seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen
notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur
Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige
zurückgelegt oder
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Beamte freigesprochen
worden ist."
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung, AB 1079 BlgNR 21. GP, 12, heißt es: In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung, Ausschussbericht 1079, BlgNR 21. GP, 12, heißt es:
"Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist." "Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist."
§ 302 Abs. 1, § 304 Abs. 1 und 2 sowie § 310 Abs. 1 des Strafgesetzbuches 1974, BGBl. Nr. 60 (im Folgenden: StGB), die erst- und die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung in der Stammfassung, die zweitgenannte Gesetzesbestimmung in der im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1998, lauten: Paragraph 302, Absatz eins,, Paragraph 304, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 310, Absatz eins, des Strafgesetzbuches 1974, BGBl. Nr. 60 (im Folgenden: StGB), die erst- und die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung in der Stammfassung, die zweitgenannte Gesetzesbestimmung in der im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,, lauten:
"§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, ... als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
...
§ 304. (1) Ein Beamter, ..., der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 304, (1) Ein Beamter, ..., der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
...
§ 310. (1) Ein Beamter ..., der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."Paragraph 310, (1) Ein Beamter ..., der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die gegen ihn erstattete Strafanzeige schildere den Verdacht des Amtsmissbrauches, welcher nur "in Ausübung des Dienstes" begangen werden könne. Dennoch vertrete die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2007 die Rechtsauffassung, die Strafanzeige verdächtige den Beschwerdeführer nicht einer "in Ausübung des Dienstes" begangenen gerichtlich strafbaren Handlung. Ausführungen dazu lasse die belangte Behörde jedoch vermissen. Auch lege sie nicht dar, unter welchen anderen Tatbestand sie ihre Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer subsumiert habe. Schließlich habe auch die Staatsanwaltschaft Wien die Strafanzeige unter dem Gesichtspunkt des § 302 Abs. 1 StGB geprüft, wie sich aus der Verständigung von der Zurücklegung der Strafanzeige entnehmen lasse. Insbesondere auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich unter Ausnutzung von Kenntnissen, die er als Sachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Abteilung W3 erlangt habe, um für ihn durchaus interessant gelegene Länderbereiche beworben, ziele in Richtung des § 302 Abs. 1 StGB. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber treffen müssen, dass die Strafanzeige eben nicht auf Grund des Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen ihn eingebracht worden sei. Es sei auf Grund des Bescheidinhaltes nicht zu erkennen, welchem Tatbestand die belangte Behörde die Strafanzeige unterstellt habe. Hätte sie insofern fehlerfrei gehandelt, wäre ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis eingetreten. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die gegen ihn erstattete Strafanzeige schildere den Verdacht des Amtsmissbrauches, welcher nur "in Ausübung des Dienstes" begangen werden könne. Dennoch vertrete die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2007 die Rechtsauffassung, die Strafanzeige verdächtige den Beschwerdeführer nicht einer "in Ausübung des Dienstes" begangenen gerichtlich strafbaren Handlung. Ausführungen dazu lasse die belangte Behörde jedoch vermissen. Auch lege sie nicht dar, unter welchen anderen Tatbestand sie ihre Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer subsumiert habe. Schließlich habe auch die Staatsanwaltschaft Wien die Strafanzeige unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 302, Absatz eins, StGB geprüft, wie sich aus der Verständigung von der Zurücklegung der Strafanzeige entnehmen lasse. Insbesondere auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich unter Ausnutzung von Kenntnissen, die er als Sachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Abteilung W3 erlangt habe, um für ihn durchaus interessant gelegene Länderbereiche beworben, ziele in Richtung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber treffen müssen, dass die Strafanzeige eben nicht auf Grund des Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen ihn eingebracht worden sei. Es sei auf Grund des Bescheidinhaltes nicht zu erkennen, welchem Tatbestand die belangte Behörde die Strafanzeige unterstellt habe. Hätte sie insofern fehlerfrei gehandelt, wäre ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis eingetreten.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Anzeiger eine rechtliche Qualifikation des von ihm geäußerten Tatverdachtes in der Anzeige unterlässt, ist die in Rede stehende Voraussetzung nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, GehG ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Anzeiger eine rechtliche Qualifikation des von ihm geäußerten Tatverdachtes in der Anzeige unterlässt, ist die in Rede stehende Voraussetzung nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen.
Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde. Da die belangte Behörde den vollständigen Inhalt der erstatteten Strafanzeige im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, ist weder der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, zu überprüfen, ob diese "wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erfolgte, noch ist der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Dartuung des Vorliegens dieser Voraussetzung gehindert. Vor diesem Hintergrund liegt im Fehlen von Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur rechtlichen Qualifikation des dem Beschwerdeführer seinerzeit im Verdachtsbereich angelasteten Tatbestandes kein relevanter Begründungsmangel.
Zur strafrechtlichen Qualifikation des angezeigten Sachverhaltes ist Folgendes auszuführen:
Das dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar auf Verdachtsebene allein angelastete Verhalten bestand (vgl. Seite 5 Mitte des angefochtenen Bescheides) darin, dass er im Zuge seiner Befassung als Beamter erworbene Kenntnisse über "attraktive" Länden dazu ausgenutzt haben soll, diese Länden anzumieten, bevor Dritte von der zukünftig beabsichtigten Nutzung überhaupt Kenntnis erlangen konnten. Das dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar auf Verdachtsebene allein angelastete Verhalten bestand vergleiche Seite 5 Mitte des angefochtenen Bescheides) darin, dass er im Zuge seiner Befassung als Beamter erworbene Kenntnisse über "attraktive" Länden dazu ausgenutzt haben soll, diese Länden anzumieten, bevor Dritte von der zukünftig beabsichtigten Nutzung überhaupt Kenntnis erlangen konnten.
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesen Kenntnissen um ein "Geheimnis" im Sinne des § 310 Abs. 1 StGB gehandelt hätte, wäre der angezeigte Vorwurf wohl dem § 310 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Verwertung eines Amtsgeheimnisses) zu unterstellen. Die dem Beschwerdeführer hier vorgeworfene Verwertung für private Zwecke wäre jedoch - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - nicht "in Ausübung des Dienstes" im Verständnis des § 23 Abs. 4 GehG erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesen Kenntnissen um ein "Geheimnis" im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB gehandelt hätte, wäre der angezeigte Vorwurf wohl dem Paragraph 310, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Verwertung eines Amtsgeheimnisses) zu unterstellen. Die dem Beschwerdeführer hier vorgeworfene Verwertung für private Zwecke wäre jedoch - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - nicht "in Ausübung des Dienstes" im Verständnis des Paragraph 23, Absatz 4, GehG erfolgt.
Anders als der Beschwerdeführer meint, sind der vorliegenden Anzeige auch keine hinreichend substanziierten Tatsachen zu entnehmen, welche den Verdacht des Amtsmissbrauches im Verständnis des § 302 Abs. 1 StGB nahe legen würden. Insbesondere wird dort kein Verdacht in die Richtung geäußert, dass der Beschwerdeführer "in Ausübung des Dienstes", also etwa im Weisungswege, auf die Willensbildung jener Organe Einfluss genommen hätte, die die inkriminierten Verträge namens des Bundes mit ihm abgeschlossen haben. Auch enthält die in Rede stehende Anzeige keine Verdachtsmomente dahingehend, dass die in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers fallende Zuerkennung rückzahlbarer Bundesbeiträge an die Stadt Wien als förderungswürdig etwa zu Unrecht oder missbräuchlich erfolgt wäre. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind der vorliegenden Anzeige auch keine hinreichend substanziierten Tatsachen zu entnehmen, welche den Verdacht des Amtsmissbrauches im Verständnis des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nahe legen würden. Insbesondere wird dort kein Verdacht in die Richtung geäußert, dass der Beschwerdeführer "in Ausübung des Dienstes", also etwa im Weisungswege, auf die Willensbildung jener Organe Einfluss genommen hätte, die die inkriminierten Verträge namens des Bundes mit ihm abgeschlossen haben. Auch enthält die in Rede stehende Anzeige keine Verdachtsmomente dahingehend, dass die in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers fallende Zuerkennung rückzahlbarer Bundesbeiträge an die Stadt Wien als förderungswürdig etwa zu Unrecht oder missbräuchlich erfolgt wäre.
Schließlich enthält die Anzeige auch keinen hinreichend substanziierten Vorwurf dahingehend, dass die dem Beschwerdeführer seitens der Stadt Wien erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen Gegenleistungen gewesen wären, welche der Beschwerdeführer für seine Amtstätigkeit im Zusammenhang mit nicht rückzahlbaren Bundesbeiträgen gefordert oder angenommen hätte bzw. sich hätte versprechen lassen. Der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gemäß § 304 StGB ist somit der in Rede stehenden Strafanzeige gleichfalls nicht zu entnehmen. Schließlich enthält die Anzeige auch keinen hinreichend substanziierten Vorwurf dahingehend, dass die dem Beschwerdeführer seitens der Stadt Wien erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen Gegenleistungen gewesen wären, welche der Beschwerdeführer für seine Amtstätigkeit im Zusammenhang mit nicht rückzahlbaren Bundesbeiträgen gefordert oder angenommen hätte bzw. sich hätte versprechen lassen. Der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 304, StGB ist somit der in Rede stehenden Strafanzeige gleichfalls nicht zu entnehmen.
Folglich ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 GehG, wonach die Anzeige den Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung beinhalten müsse, liege nicht vor. Folglich ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 4, GehG, wonach die Anzeige den Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung beinhalten müsse, liege nicht vor.
Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegebene rechtliche Begründung für das Fehlen dieser Voraussetzung unrichtig ist. Wie die Beschwerde nämlich zutreffend darlegt, scheidet die Anwendung des § 23 Abs. 4 GehG nicht schon deshalb aus, weil die Anzeige durch die Dienstbehörde selbst erstattet wurde. Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegebene rechtliche Begründung für das Fehlen dieser Voraussetzung unrichtig ist. Wie die Beschwerde nämlich zutreffend darlegt, scheidet die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, GehG nicht schon deshalb aus, weil die Anzeige durch die Dienstbehörde selbst erstattet wurde.
Aus den eingangs dargelegten Erwägungen war die Beschwerde jedoch ungeachtet dieses unzutreffenden Begründungselementes im