§ 23 GehG Vorschuß und Geldaushilfe

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)

2.

das Strafverfahren eingestellt oder

3.

der Beamte freigesprochen

worden ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

25 Entscheidungen zu § 23 GehG


Entscheidungen zu § 23 GehG


Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 GehG


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 GehG


Entscheidungen zu § 23 Abs. 3 GehG


Entscheidungen zu § 23 Abs. 4 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22b GehG
§ 23a GehG