§ 21h GehG Besondere Auszahlungsbestimmungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21h GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21h GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21h GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21h GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21h GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21g GehG
§ 22 GehG