TE OGH 2018/12/20 6Ob228/18z

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. T***** E*****, 2. A***** H*****, 3. Mag. D***** B*****, und 4. F***** M*****, alle vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien J***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln an der Donau, wegen Ausschlusses eines Gesellschafters, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. September 2018, GZ 21 R 181/18b-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 29. Juni 2018, GZ 11 C 721/18d-17 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden und gefährdeten Parteien sind schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit 601,97 EUR (darin enthalten 100,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger und gefährdeten Parteien (die Kläger) sowie der Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien (der Beklagte) sind Gesellschafter der Jagdgesellschaft R***** (die Jagdgesellschaft), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte hatte die Funktion des Jagdleiters inne. In der Sitzung der Jagdgesellschaft am 1. 2. 2018, an der lediglich die Erst- bis Drittkläger teilnahmen, wählten diese den Beklagten einstimmig als Jagdleiter ab, setzten den Erstkläger als neuen Jagdleiter ein und beschlossen, den Beklagten mittels Klage aus der Jagdgesellschaft auszuschließen.

Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Ausschluss des Beklagten aus der Jagdgesellschaft, hilfsweise auf Feststellung seines Ausschlusses, beantragten die Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Jagdausübungsbefugnis im Genossenschaftsrevier der Jagdgesellschaft zu „entziehen“ und ihm jegliche Abschüsse von Wild, Ansichnahme von Wildbret sowie das Betreten und Aufsuchen von Reviereinrichtungen zu untersagen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil keine Rechtsprechung zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem GesbR-Reformgesetzes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 402, 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO können einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig sind. Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt gemäß § 389 Abs 1 EO ausschließlich bei der gefährdeten Partei (RIS-Justiz RS0005311; RS0005175 [T9]). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 194/18z; RIS-Justiz RS0005103; vgl RS0005118; RS0042828), sofern dem Rekursgericht nicht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl RIS-Justiz RS0005103 [T2]).

Eine solche zeigen die Kläger im Revisionsrekurs nicht auf.

Das Rekursgericht verwies hinsichtlich der Gefahr, der Beklagte könne sich durch das Verschweigen von Abschüssen und die Ansichnahme von Wildbret unrechtmäßig bereichern, darauf, dass die Kläger keine Umstände behauptet hätten, aufgrund derer ein solcher Vermögensschaden als unwiederbringlich anzusehen wäre; derartige Umstände werden auch im Revisionsrekurs nicht angesprochen. Zur drohenden unrichtigen Bekanntgabe von Abschüssen gegenüber der Jagdbehörde führte das Rekursgericht aus, dass sich diese Vorwürfe auf die Funktion des Beklagten als Jagdleiter bezögen, die er nicht mehr innehabe. Dem hält der Revisionsrekurs nichts Stichhältiges entgegen. Das Vorbringen, Ansprüche aus dem rechtswidrigen Abschuss einer Hauskatze seien schadenersatz- und disziplinarrechtlich nicht verjährt, geht auf die Ausführungen des Rekursgerichts, wonach aus einem Vorfall im Jahr 2016 für den im Jahr 2018 liegenden Beurteilungszeitpunkt (vgl RIS-Justiz RS0004877) keine konkrete Gefährdung im Sinn des § 381 EO abgeleitet werden könne, nicht ein. Ebenso wird nicht dargelegt, inwiefern die beantragte einstweilige Verfügung der Gefahr, der Beklagte könnte der Jagdbehörde unzutreffend die Aufnahme neuer Gesellschafter melden, abhelfen könnte.

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Eine Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht vorzuwerfen, wenn es den behaupteten Verstößen des Beklagten nicht die Bedeutung einer Gefährdung der neuerlichen Einräumung der Jagdbefugnis an die Jagdgesellschaft durch die Behörde beimaß; ebenso wenig liegt eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, wenn das Rekursgericht die behaupteten unrichtigen Abschussmeldungen gegenüber der Behörde nicht als Vorbringen zur Gefährdung des Wildbestands auffasste.

Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen – hier: Dahin, dass das Verhalten des Beklagten die Gefahr begründe, die neuerliche Jagdvergabe an die Jagdgesellschaft zu vereiteln –, kommt im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Vielmehr bilden die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (RIS-Justiz RS0005452).

Schließlich legen die Kläger nicht dar, inwiefern das GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83) zu einer von der Begründung des Rekursgerichts abweichenden Beurteilung ihres Sicherungsantrags führen sollte. Damit wird aber auch die vom Rekursgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage im Rechtsmittel nicht angesprochen (vgl RIS-Justiz RS0102059; RS0048272 [T1]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 iVm 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO; der Gegner der gefährdeten Parteien hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

Textnummer

E123978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00228.18Z.1220.000

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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