RS OGH 1996/1/30 1Ob610/95, 6Ob2222/96z, 1Ob2349/96i, 6Ob2341/96z, 1Ob2383/96i, 6Ob251/98z, 6Ob28/99

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

AußStrG §14 D1a
AußStrG §62 Abs1 B1a
ZPO §502 HIV1
ZPO §508a
ZPO §528 A

Rechtssatz

Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (vergleiche 8 Ob 2/95).

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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