RS OGH 1995/5/11 8Ob2/95, 8Ob24/95, 1Ob610/95, 4Ob604/95, 6Ob2341/96z, 6Ob41/98t, 1Ob127/98b, 9ObA10

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Norm

ZPO §508a Abs1
ZPO §519 Abs2 F
ZPO §519 Abs2 H
ZPO §526 Abs2 E

Rechtssatz

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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