Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W203 1411361-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1992, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1992, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 06.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. 05 05.206-BAG, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. 05 05.206-BAG, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
3. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehrmals verlängert, und zwar letztmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 bis zum 07.11.2013.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund strafbaren Verhaltens der mit Bescheid vom 22.12.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
5. Im Zeitraum vom 12.07.2011 bis zum 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen der Begehung von Straftaten verurteilt und zwar:
Am 12.07.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach § 288 Abs. 1 StGB (Falsche Beweisaussage) und nach § 299 Abs. 1 StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Am 23.04.2012 wurde die bedingte Strafnachsicht vom Landesgericht Leoben widerrufen.Am 12.07.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Falsche Beweisaussage) und nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Am 23.04.2012 wurde die bedingte Strafnachsicht vom Landesgericht Leoben widerrufen.
Am 26.08.2011 vom BG Bruck an der Mur wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), nach § 125 StBGB (Sachbeschädigung) und nach § 127 StGB (Diebstahl) unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 12.07.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am 26.08.2011 vom BG Bruck an der Mur wegen der Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), nach Paragraph 125, StBGB (Sachbeschädigung) und nach Paragraph 127, StGB (Diebstahl) unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 12.07.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 22.12.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils iVm Abs. 3 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln) und nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB (Hehlerei) unter Berücksichtigung der Urteile des LG Leoben vom 12.07.2011 sowie des BG Bruck an der Mur vom 26.08.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.Am 22.12.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 3, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln) und nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB (Hehlerei) unter Berücksichtigung der Urteile des LG Leoben vom 12.07.2011 sowie des BG Bruck an der Mur vom 26.08.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.
Am 23.05.2013 vom LG Leoben wegen der Verbrechen nach § 142 Abs. 1 StGB (Raub) und nach § 15 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 StGB (Versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) sowie der Vergehen nach § 127 StGB (Diebstahl) und nach § 146 StGB (Betrug) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) und § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.Am 23.05.2013 vom LG Leoben wegen der Verbrechen nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub) und nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) sowie der Vergehen nach Paragraph 127, StGB (Diebstahl) und nach Paragraph 146, StGB (Betrug) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) und Paragraph 36, StGB (Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.
Am 26.09.2013 vom BG Bruck an der Mur wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln), wobei unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 23.05.2013 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.Am 26.09.2013 vom BG Bruck an der Mur wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 2, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln), wobei unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 23.05.2013 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 vom Landesgericht Leoben nach §§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB (Beharrliche Verfolgung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Außerdem wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 vom Landesgericht Leoben nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB (Beharrliche Verfolgung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
6. Vom 12.09.2012 bis zum 27.11.2012 sowie vom 26.04.2013 bis zum 04.10.2013 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Leoben in Haft. Am 04.10.2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt - unter der Erteilung von Weisungen betreffend die Absolvierung einer Psychotherapie und eines Antigewalttrainings und die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe - entlassen. Da der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen wiederholt und beharrlich nicht befolgte, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 09.07.2015 die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
7. Am 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Leoben mit voraussichtlichem Entlassungszeitpunkt 04.07.2019 aufgenommen.
8. Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich ab Dezember 2013 zunächst einige Monate bei einer Freundin in Leoben und danach wieder bei seinen Eltern aufgehalten habe. Anfang 2016 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist mit der Absicht, dort unter einem falschen Namen einen Asylantrag zu stellen. Er habe die Aufforderung zum Haftantritt in Österreich als ungerecht empfunden und sei daher - um der Haftstrafe zu entgehen - in die Schweiz geflüchtet. Befragt nach seinen bisherigen Berufstätigkeiten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er früher einmal über eine Leihfirma für 1 bis 2 Monate beschäftigt gewesen sei. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht, in Österreich habe er zwei Jahre lang die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen seiner Eltern und seines Bruders. Er gab an, dass die Aussagen, die er vor den Schweizer Asylbehörden getätigt habe, allesamt "frei erfunden" gewesen wären.
9. Am 29.08.2018 wurde XXXX, die Mutter des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde als Zeugin vernommen. Dabei gab sie an, sich seit 2005 in Österreich aufzuhalten. Ihr Mann wäre schon 2001 nach Österreich gekommen und verfüge über den Titel eines subsidiär Schutzberechtigten. In Afghanistan hätten sie keine Familienangehörigen mehr, diese befänden sich in Amerika bzw. Australien. Eine Schwester von ihr würde sich mit ihren 7 Kindern aber noch in Afghanistan aufhalten.9. Am 29.08.2018 wurde römisch 40 , die Mutter des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde als Zeugin vernommen. Dabei gab sie an, sich seit 2005 in Österreich aufzuhalten. Ihr Mann wäre schon 2001 nach Österreich gekommen und verfüge über den Titel eines subsidiär Schutzberechtigten. In Afghanistan hätten sie keine Familienangehörigen mehr, diese befänden sich in Amerika bzw. Australien. Eine Schwester von ihr würde sich mit ihren 7 Kindern aber noch in Afghanistan aufhalten.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018, Zl. Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchteil I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchteil II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchteil III.), gemäß § 53 Abs. 3 iVm Abs. 5 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil IV.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchteil V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil VI.).10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018, Zl. Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchteil römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchteil römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchteil römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil römisch vier.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchteil römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei, kaum Deutsch spreche, ledig und kinderlos sei, in Österreich in keinster Weise integriert sei, über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, durch sein strafbares Verhalten, welches sich in einer Verurteilung zu insgesamt 4 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe ausdrücke, sowohl seine negative Einstellung als auch seine Respektlosigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und Gesellschaft dokumentiere und ein Verhalten gesetzt habe, das eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Afghanistan sei als sicherer Drittstaat anzusehen und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in dieses Land unzulässig sei. Insbesondere im Sinne einer Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen erscheine die Erlassung eines Einreiseverbots für dringend geboten. Insbesondere der Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Bescheid wurde am 13.09.2018 zugestellt.
11. Am 11.10.2018 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er praktisch alle Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG, die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen seien, erfüllt habe. Es sei nicht richtig, dass er illegal nach Österreich eingereist sei, und auch nicht, dass er kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer, der regelmäßigen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern habe, sei gut integriert. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, und dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren 8 Kindern in Afghanistan leben würde, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr handle es sich bei Letztgenannter um eine Tante des Beschwerdeführers, zu der er nie Kontakt gehabt habe.11. Am 11.10.2018 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er praktisch alle Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen seien, erfüllt habe. Es sei nicht richtig, dass er illegal nach Österreich eingereist sei, und auch nicht, dass er kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer, der regelmäßigen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern habe, sei gut integriert. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, und dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren 8 Kindern in Afghanistan leben würde, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr handle es sich bei Letztgenannter um eine Tante des Beschwerdeführers, zu der er nie Kontakt gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe niemals in Afghanistan gelebt, sodass eine Eingliederung in das afghanische Sozialgefüge nicht möglich sei. Wie aus einem Gutachten der Sachverständigen Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine durch seine Flucht nach Europa provozierte Verfolgung. Auch der Status eines "erfolglosen Rückkehrers" berge für den Beschwerdeführer Gefahren im Falle einer Rückkehr.
12. Einlangend am 17.10.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und wanderte als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan aus.
Er reiste am 02.06.2005 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat seine in Pakistan begonnene Schulausbildung in Österreich abgeschlossen. Einer geregelten Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich nur über einen Zeitraum von 1 - 2 Monaten nachgegangen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine teils noch minderjähriger Geschwister leben in Österreich, wo sie über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. In Afghanistan lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihren Kindern, zu dieser hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, eine "berufliche Integration" liegt beim Beschwerdeführer praktisch nicht vor.
Der Beschwerdeführer hielt sich von 2005 bis 2013 durchgehend in Österreich auf, für die Zeiträume 12.12.2013 bis 22.09.2014 sowie 09.03.2016 bis 11.12.2017 liegen keine den Beschwerdeführer betreffenden Meldedaten vor.
Vom 12.09.2012 bis zum 27.11.2012 sowie vom 26.04.2013 bis zum 04.10.2013 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben, am 12.12.2017 trat er dort neuerlich eine 16-monatige Haftstrafe an.
Anfang 2016 reiste der Beschwerdeführer mit dem Motiv, sich dadurch dem Haftantritt in Österreich zu entziehen, in die Schweiz, wo er unter Angabe eines falschen Namens und falscher Tatsachen versuchte, den Status eines Asylberechtigten zu erlangen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 2011 bis 2013 insgesamt fünf Mal wegen der Verübung strafbarerer Handlungen - darunter die Vergehen der falschen Beweisaussage, der Begünstigung, des Betrugs, der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Hehlerei und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln sowie der Verbrechen des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung - zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt mehr als 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm erteilten Weisungen zur Absolvierung einer Psychotherapie, zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und zur Inanspruchnahme von Bewährungshilfe wiederholt ignoriert.
Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefährdung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, wobei keine günstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers möglich ist.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Rückkehr:
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In a