TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/18 LVwG 30.4-2924/2017

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des E O, geb. am xx, vertreten durch Dr. M A, Mag. P H, Mag. T B, Rechtsanwälte, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.09.2017, GZ: BHGU-15.1-24093/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. (1. und 2. Übertretung) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.    Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 3. (3. Übertretung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 140,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.   Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 280,00 zu leisten.

IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

V.   Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

VI.  Der belangten Behörde steht diesbezüglich die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Verfahrensgang

1.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.09.2017, den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdeführers am 04.10.2017 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 29.06.2017 um 15.15 Uhr in der Gemeinde S-P, W, auf dem Parkplatz der Firma H den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten um 16.28 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergeben. Dies ergebe einen errechneten Wert von mindestens 1,2 Promille zum Unfallzeitpunkt. Durch diese Übertretung habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen gemäß § 99 Abs 1a StVO verhängt werde.

2.   Als zweite Übertretung wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er sei am 29.06.2017 um 15.15 Uhr in der Gemeinde S-P, W, auf dem Parkplatz der Firma H mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen und 20 Stunden gemäß § 99 Abs 3 lit. b StVO verhängt werde.

3.   Als dritte Übertretung wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er sei am 29.06.2017 um 15.15 Uhr in der Gemeinde S-P, W, auf dem Parkplatz der Firma H mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tagen gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO verhängt werde.

4.1.  Begründend wurde – im Wesentlichen – ausgeführt, dass der Unfallgegner, Herr D C A, am 29.06.2017 um 15.15 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf dem Parkplatz der Firma H in S-P, W, gelenkt habe. Er sei mit der Front seines Fahrzeuges in einer Parklücke gestanden und in seinem Fahrzeug verblieben, um auf seinem Mobiltelefon noch etwas nachzusehen. Plötzlich sei er durch ein Anstoßgeräusch und das Rucken seines Fahrzeuges darauf aufmerksam geworden, dass der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX gerade zurückgeschoben habe. Herr D C A sei sodann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe einen durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge entstandenen Lackschaden im mittleren Bereich der Stoßstange erkannt.

Der Beschwerdeführer habe während des Reversierens telefoniert. Herr D C A habe sodann auf den Kofferraum des Beschwerdeführers geklopft, damit dieser überhaupt reagiert habe. Danach habe der Beschwerdeführer gegenüber dem abgestellten Kraftfahrzeug des Herrn D C A eingeparkt. Auch der Beschwerdeführer sei ausgestiegen und habe immer wieder behauptet, dass an seinem Fahrzeug nichts passiert sei, während ihn der Schaden am Fahrzeug von Herrn D C A nicht interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass Herr D C A sich wegen dem Kratzer nichts antun solle. Er habe Herrn D C A gegenüber auch unumwunden zugegeben, dass er weggefahren wäre, ohne seine Daten zu hinterlassen, wenn sich Herr D C A nicht im Fahrzeug befunden hätte. Der Beschwerdeführer habe Herrn D C A weder seinen Führerschein oder einen Ausweis noch seinen Zulassungsschein gezeigt. Nach einem ungefähr 15-minütigen Streitgespräch habe Herr D C A dem Beschwerdeführer gegenüber gesagt, dass er nun die Polizei rufen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Herrn D C A seinen Namen genannt und eine Visitenkarte hinter den Heckscheibenwischer des Kraftfahrzeugs von Herrn D C A gesteckt. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer in den Baumarkt H gegangen.

Herr D C A habe das Eintreffen der Polizeibeamten abgewartet, diesen den Sachverhalt geschildert und eine Personenbeschreibung abgegeben. Danach habe er die Unfallörtlichkeit verlassen. Die Beamten hätten im Bereich des abgestellten Kraftfahrzeugs des Beschwerdeführers auf dessen Rückkehr gewartet und währenddessen den Schaden an dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers begutachtet. Dabei hätten die Beamten feststellen können, dass sich im Bereich des Fußraums des Fahrerbereichs eine Bierflasche der Marke Schützenbräu befunden habe.

Gegen 16.00 Uhr sei der Beschwerdeführer auf das Dienstfahrzeug der Beamten zugekommen und habe gefragt, ob sie wegen der zuvor passierten „Kleinigkeit“ hier auf ihn warten würden. Er hätte den die Amtshandlung vornehmenden Beamten seinen Führerschein und Zulassungsschein ausgehändigt und auf die Frage der Beamten, warum er seine Personalien nicht mit dem Unfallgegner ausgetauscht habe, angegeben, diesem das Ausfüllen einer Versicherungsmeldung angeboten zu haben. Erst nachdem der Beschwerdeführer mehrere Minuten in seinem im Kofferraum befindlichen Koffer gesucht habe, habe er ein Formular für eine Unfallmeldung gefunden. Er habe den Beamten weder den Namen noch das Kennzeichen des Unfallgegners nennen können, eine Beschädigung an seinem Fahrzeug habe er bestritten. In der Folge sei der Beschwerdeführer zunächst zum Alkoholtest mit dem Vortestgerät und danach zur Untersuchung der Atemluft mit dem geeichten Alkomaten aufgefordert worden. Der Test mit dem Alkomaten um 16.28 Uhr habe einen Alkoholgehalt von 0,54 mg/l ergeben.

4.2.    Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer tatörtlich und tatzeitlich das den Verfahrensgegenstand bildende Kraftfahrzeug gelenkt habe. Sein Verhalten am Unfallort sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, da der Beschwerdeführer bei einem Einparkmanöver beim Baumarkt H in S-P mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen sei und dieses dabei beschädigt habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer dem Beschädigten weder seinen Namen noch seine Anschrift nachgewiesen habe, auch eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle habe der Beschwerdeführer unterlassen.

4.3.    Auf Grund des festgestellten Sachverhalts sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2017 um 15.15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX in S-P auf dem Parkplatz des Baumarkts H, W, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test mit dem geeichten Alkomaten um 16.28 Uhr habe nämlich einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergeben. Da der Lenkzeitpunkt ungefähr 1 Stunde und 13 Minuten vor dem Test mit dem geeichten Alkomaten gelegen habe, sei der Alkoholgehalt zurück zu rechnen. Hinsichtlich des Einwands, dass die durchgeführte Hochrechnung unzulässig und rechtlich nicht gedeckt sei, sei auszuführen, dass sich aus § 5 Abs 1 StVO ergebe, dass ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l entspreche. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehalts in einen betreffenden Wert als Atemalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, dass der letzte Alkoholkonsum am 29.06.2017 gegen Mittag stattgefunden habe. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei am 29.06.2017 um 16.28 Uhr vorgenommen worden. Zwischen dem letzten Alkoholkonsum und der tatsächlichen Messung seien somit mehrere Stunden vergangen, sodass eine Rückrechnung zu erfolgen habe. Da der durch den Beschwerdeführer angegebene letzte Alkoholkonsum mit „zu Mittag“ angegeben worden sei, sei im Anlassfall lediglich eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt vorgenommen worden und der günstigste Endwert von 1,2 Promille für die Feststellung der Alkoholisierung herangezogen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei dabei von einem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille auszugehen. Gehe man von diesem durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert von zumindest 0,10 Promille des Blutalkoholgehalts aus, so habe der Beschwerdeführer um 15.15 Uhr mit Sicherheit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille aufgewiesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO zu verantworten.

4.4.    Zur zweiten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 4 Abs 5 StVO führt die belangte Behörde aus, dass die darin angeführte Verständigungspflicht nach einem Unfall, bei dem kein Identitätsnachweis erfolge, bestehe und diese wiederum die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit. c StVO nach sich ziehe. Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit. c StVO diene dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestands zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallhergangs, seiner Ursachen und seiner Folgen gewinne. Der Tatbestand des
§ 4 Abs 1 lit. c StVO könne auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden, wenn die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle zur ordentlichen Erhebung des Sachverhalts notwendig sei. Durch Hinterlassen eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte des Beschuldigten) an dem beschädigten Wagen des Unfallgegners könne der in § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welchen die in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander zu erbringen haben, nicht erbracht werden. Es könne dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolge, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig seien. Von einer Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer erst gegen 16.00 Uhr von den auf ihn wartenden Beamten angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben und hätte sich der gesetzlich normierten unverzüglichen Meldepflicht nur dadurch entziehen können, dass er seine Identität unmittelbar nach Eintritt des Verkehrsunfalls nachgewiesen hätte. Somit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten habe.

4.6.    Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde – auf das Wesentliche reduziert – aus, dass hinsichtlich der drei Verwaltungsübertretungen von Fahrlässigkeit auszugehen sei. Bei der Strafbemessung werde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer auf der Basis eines Durchschnittseinkommens geschätzt, sodass von einem Einkommen von € 1.500,00 ausgegangen werde.

5.1.    Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltlichen Vertreter am 25.10.2017, am selben Tag zur Post gegeben, Beschwerde, in der er – auf das Wesentliche reduziert – ausführt, dass zwar unbestritten sei, dass der Test am geeichten Alkomaten am 29.06.2017 um 16:28 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergeben habe, was einen Promillewert von 1,08 ergebe. Unzulässig sei jedoch die durch die belangte Behörde vorgenommene Rückrechnung, dass der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt 1,2 Promille betragen habe. Der Tatzeitpunkt von 15.15 Uhr sei nämlich nur ein ungefährer Zeitpunkt, genaue Zeitangaben könnten aus dem Behördenakt hingegen nicht entnommen werden, weshalb schon aus diesem Grund bei einer Rückrechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden werden hätte müssen. Außerdem habe die belangte Behörde die sogenannte Resorptionsphase bzw. Anflutungsphase unberücksichtigt gelassen, während der der Prozess noch andauere, in dem der Alkohol aus dem Verdauungstrakt in das Blut überführt werde. Diese Phase sei in der Regel erst zwei Stunden nach dem Trinkende, mithin dem letzten Schluck abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt nehme der Alkoholgehalt im Blut nicht mehr zu. Aber auch schon während des Trinkens und weiter danach werde der im Blut befindliche Alkohol wieder abgebaut, bis er völlig aus dem Blutkreislauf verschwunden sei. Dabei sei der Alkoholabbau abhängig vom Geschlecht, vom Körpergewicht und von individuell abweichenden Abbaueigenschaften des Betroffenen.

Aus diesem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass in der Resorptionsphase der gleichzeitig bereits einsetzende Abbau und die Neuaufnahme aus dem Dünndarm in den Blutkreislauf zusammenfielen. Hieraus folge, dass während dieser Phase nur sehr ungenaue Angaben über die konkreten Werte gemacht werden könnten. Der Wert zum Tatzeitpunkt sei nicht mehr feststellbar, weil sich dieser nach der Tat durch die weiter stattfindende Resorption erhöht haben könnte. Somit dürfe man nicht – wie dies die belangte Behörde offenbar getan habe – einfach rückwärts rechnend den Wert des Blutalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 0,10 Promille pro Stunde bis zum Tatzeitpunkt erhöhen. Dies sei nur zulässig, wenn mit Sicherheit feststehe, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits abgeschlossen gewesen sei, somit wenn die Tat frühestens zwei Stunden nach dem Trinkende stattgefunden habe. Stehe das genaue Trinkende aber nicht fest und könne deshalb nicht von einer abgeschlossenen Resorption zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden, dürfe nicht zurück gerechnet werden, sondern müsse zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt werden, dass der Blutalkoholgehalt zum Vorfallszeitpunkt nicht höher gewesen sei als zum Zeitpunkt der Blutabnahme bzw. zum Zeitpunkt des Tests mit dem Alkomaten.

Die belangte Behörde habe nicht verlässlich festgestellt, wann das Trinkende beim Beschwerdeführer vorgelegen sei und habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei der in unmittelbarer Nähe zum Tatort befindlichen Tankstelle Halt gemacht und auf dem Tankstellengelände noch das durch die meldungslegenden Polizeibeamten im Fahrerraum vorgefundene Bier getrunken habe.

5.2.    Zur zweiten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die unfallbeteiligten Personen ihren Namen und ihre Anschrift wechselseitig nachgewiesen hätten, weshalb eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle unterbleiben habe können. Zur dritten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle nicht verlassen habe bzw. unverzüglich zur Unfallstelle zurückgekehrt sei.

5.3.    Der Beschwerdeführer stelle somit den Antrag, hinsichtlich der ersten Verwaltungsübertretung eine schuld- und tatangemessene Verwaltungsstrafe zu verhängen, wobei von einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 Promille auszugehen sei. Hinsichtlich der weiteren Verwaltungsübertretungen sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6.       Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Verwaltungsstrafakt vor.

7.       Am 12.01.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter anwesend waren.

II.  Sachverhalt

1.   Am 29.06.2017 um 15.15 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in der Gemeinde
S-P, W, auf dem Parkplatz der Firma H das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, indem das durch ihn gelenkte Kraftfahrzeug beim Zurückschieben im Rahmen eines Einparkmanövers mit dem rechten hinteren Eck der Stoßstange mit der Mitte der hinteren Stoßstange des auf D C A zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY kollidierte. Den Zusammenstoß zwischen den beiden Kraftfahrzeugen hat der Beschwerdeführer auch akustisch wahrgenommen. Durch den Zusammenstoß entstand beim Kraftfahrzeug des Unfallgegners des Beschwerdeführers ein Lackschaden im Bereich der Mitte der hinteren Stoßstange, den der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch wahrnahm.

2.   Nach dem Verkehrsunfall stieg der Unfallgegner D C A, der zum Zeitpunkt der Kollision in seinem Kraftfahrzeug gesessen war, aus und stellte den Beschwerdeführer zur Rede. In weiterer Folge bot der Beschwerdeführer dem Unfallgegner an, ein Unfallberichtsformular aus seinem Kofferraum zu holen. Zu einem Ausfüllen des Unfallberichtsformulars kam es aber in der Folge nicht, sondern der Unfallgegner teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er die Polizei verständigen werde. Daraufhin nannte der Beschwerdeführer dem Unfallgegner seinen Namen und bot ihm seine Visitenkarte an. Als der Unfallgegner die Visitenkarte nicht annahm, steckte der Beschwerdeführer die Visitenkarte hinter den Scheibenwischer auf der Heckscheibe des auf den Unfallgegner zugelassenen Kraftfahrzeugs und teilte dem Unfallgegner mit, dass er, bis die Polizei komme, in das Geschäftslokal der Firma H einkaufen gehe. Im Anschluss entfernte sich der Beschwerdeführer von der Unfallstelle, um in das Geschäftslokal der Firma H einkaufen zu gehen. Ein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers gegenüber dem Unfallgegner erfolgte nicht.

Der Unfallgegner des Beschwerdeführers verständigte um 15.30 Uhr die Polizei. Als die Polizeibeamten BI M K und RI M KR um 15.45 Uhr am Parkplatz der Firma H eintrafen, befand sich der Beschwerdeführer nicht an der Unfallstelle. In der Folge nahmen die beiden Polizeibeamten die Daten und die Aussage des Unfallgegners auf und entdeckten auch eine Bierflasche im Fußbereich der Fahrerseite des Kraftfahrzeugs des Beschwerdeführers. Nach der Einvernahme des Unfallgegners des Beschwerdeführers entfernte sich dieser von der Unfallstelle. Im Anschluss warteten die beiden Polizeibeamten an der Unfallstelle auf den Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer den Anruf des Unfallgegners bei der Polizei nicht unmittelbar wahrgenommen hat, konnte er bis zu seiner Rückkehr an die Unfallstelle nach seinem Einkauf nicht wissen, ob der Unfallgegner auch tatsächlich wie angekündigt die Polizei gerufen hat.

3.   Gegen 16.00 Uhr kam der Beschwerdeführer zu dem in Sichtweite zur Unfallstelle abgestellten Dienstwagen der Polizeibeamten. In der Folge bagatellisierte der Beschwerdeführer den Sachschaden am Kraftfahrzeug des Unfallgegners. Deswegen und auf Grund der von den Polizeibeamten im Bereich des Fußraums auf der Fahrerseite vorgefundenen Bierflasche hegten die Polizeibeamten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert sei. Daher forderten sie ihn zum Alkoholtest mit dem Vortestgerät auf. Nachdem dieser einen Wert von 0,50 mg/l ergab, forderten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer zum Alkoholtest mit dem aufrecht geeichten Alkomaten der Firma Dräger mit der Geräte-Nr. ARDJ-0025 auf. Die Polizeibeamten führten mit dem Beschwerdeführer in der Folge zwei Messungen mit dem Alkomaten durch. Dabei ergab die zweite Messung, die um 16.28 Uhr erfolgte, einen niedrigeren Wert von 0,54 mg/l Atemluftalkoholkonzentration (dies entspricht 1,08 Promille Blutalkoholkonzentration).

4.   Unter Berücksichtigung des zwischen dem Lenkzeitpunkt um 15.15 Uhr und der Durchführung des relevanten Alkoholtests um 16.28 Uhr vergangenen Zeitraums wies der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt um 15.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,2 Promille auf. Zwischen dem Verkehrsunfall und dem Alkoholtest konsumierte der Beschwerdeführer keinen Alkohol.

III.  Beweiswürdigung

1.   Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Unfallhergang noch den daraus entstandenen Schaden. Auch gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, den Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge akustisch wahrgenommen zu haben. Zwar wird der vorgeworfene Tatzeitpunkt in der Beschwerde angezweifelt, in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer aber an, dass der Unfallzeitpunkt um 15.15 Uhr stimmen könne. Auch ist dieser Tatzeitpunkt vom zeitlichen Ablauf mit den sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers kohärent. Schließlich stimmt der Unfallzeitpunkt um 15.15 Uhr mit den Angaben des Unfallgegners in der mündlichen Verhandlung überein, wonach eine Viertelstunde vom Zusammenstoß bis zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Polizei – der nach den unzweifelhaften Angaben in der Anzeige, dem Verkehrsunfallbericht vom 03.07.2017 sowie den Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung um
15.30 Uhr erfolgt ist – vergangen sei.

2.   Die Feststellung, dass kein Unfallbericht ausgefüllt wurde und der Beschwerdeführer dem Unfallgegner eine Visitenkarte gegeben hat, auf der nur sein Name und seine Adresse ersichtlich sind, aber seine Identität dem Unfallgegner nicht nachgewiesen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Unfallgegners in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer den Anruf des Unfallgegners bei der Polizei nicht wahrnahm, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Unfallgegner ihm zwar angekündigt habe, dass er die Polizei verständigen werde, und auch mit seinem Mobiltelefon hantiert habe, er den Anruf selbst aber nicht wahrgenommen habe. Dem widerspricht auch nicht die Aussage des Unfallgegners in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser die Polizei kontaktiert habe, während der Beschwerdeführer sich noch auf dem Parkplatz aufgehalten habe, ergibt sich doch daraus nicht, dass der Beschwerdeführer das Telefonat mit der Polizei auch gehört hat.

3.   Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einlangens der Polizei nicht an der Unfallstelle aufhältig war und zu dieser erst gegen 16.00 Uhr zurückgekehrt ist, ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht bestreitet, sich nach dem Hinterlassen der Visitenkarte vom Unfallort entfernt zu haben und einkaufen gegangen zu sein, sowie andererseits aus dem Verkehrsunfallbericht vom 03.07.2017, wonach der Beschwerdeführer gegen 16.00 Uhr zum Dienstwagen der Polizeibeamten gekommen sei, und den damit übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Polizeibeamten nach der Einvernahme des Unfallgegners nach seiner Wahrnehmung „eher länger“ auf den Beschwerdeführer gewartet hätten. Die Feststellungen zur Bagatellisierung des Unfalls durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, die Feststellung zu der im Fahrerraum vorgefundenen Bierflasche ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Lichtbildbeilage 4 zum Verkehrsunfallbericht vom 03.07.2017.

4.     Der Beschwerdeführer bestreitet das Ergebnis des Tests mit dem geeichten Alkomaten nicht. Im Übrigen bestehen hinsichtlich des Vorliegens einer tauglichen Messung auch keine Bedenken, zumal sich im Verwaltungsakt der Nachweis der aufrechten Eichung sowie das Messprotokoll befinden und sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Polizeibeamten irgendwelche Hinweise für die Annahme ergeben, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers nicht entsprechend der Betriebsanleitung vorgegangen worden wäre. Da die Messung auch für jede Atemprobe gesondert erfolgte und dem Beschwerdeführer weitgehend idente Messwerte angelastet wurden, bestehen an der Gültigkeit der vorgenommenen Messung keine Zweifel.

Unter Zugrundelegung dieses Messergebnisses vom 29.06.2017 um 16.28 Uhr (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l) errechnete die belangte Behörde unter der Annahme einer stündlichen Alkoholabbaurate von 0,1 g/l (bzw. Promille) zum Unfallzeitpunkt am 29.06.2017 um 15.15 Uhr einen Wert von zumindest 1,2 Promille Blutalkoholgehalt. Der Beschwerdeführer zweifelt in seiner Beschwerde diese Rückrechnungsmethode unter Heranziehung einer stündlichen Alkoholabbaurate von 0,1 g/l (bzw. Promille) an und begründet dies mit der Resorptionsphase, da diese nach der vermeintlich kurz vor dem Unfallzeitpunkt konsumierten Flasche Bier noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, steht die These, solange noch immer Alkohol „aufgestockt“ werde, sei der Mechanismus des Alkoholabbaus „weitgehend blockiert“, nicht in Einklang mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften, sodass unter Berücksichtigung eines für den Beschwerdeführer günstigen, durchschnittlichen stündlichen Abbauwerts von
0,10 Promille (vgl. zum durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 Promille VwGH 29.08.1990, 90/02/0085) davon ausgegangen werden könne, dass der Abbau des Blutalkoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang sei (VwGH 14.12.2007, 2007/02/0023; 29.08.1990, 90/02/0085).

Daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rückrechnung von einem gemessenen Blut- oder Atemluftalkoholwert auf einen Lenkzeitpunkt durch Hinzurechnung eines fiktiven Abbauwerts auch dann zulässig, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase bzw. Resorptionsphase befunden hat (VwGH 16.12.2011, 2011/02/0344; 14.12.2007, 2007/02/0023, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies unter Hinweis auf den Stand der medizinischen Wissenschaften unter anderem damit, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit habe, sodass die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort eintrete (vgl. VwGH 30.01.2004, 2004/02/0011; 28.06.2002, 2002/02/0015; 25.06.1999, 94/02/0375; 29.08.1990, 90/02/0085; 27.06.1990, 90/18/0027, jeweils mwN).

Zusammenfassend ist nach dieser Rechtsprechung die Hinzurechnung eines fiktiven Abbauwertes von 0,10 g/l (bzw. Promille) zu einem gemessenen Blut- oder Atemluftalkoholwert auch im Falle eines Sturztrunks zulässig und bedarf es hinsichtlich der Höhe des Abbauwertes auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. VwGH 07.02.2015, 2014/02/0142; 16.12.2011, 2011/02/0344; 14.12.2007, 2007/02/0023; 04.06.2004, 2004/02/0170; 28.02.2003, 99/02/0167; 11.07.2001, 97/03/0230, jeweils mwN).

Somit ergibt sich zum Lenkzeitpunkt am 29.06.2017 um 15.15 Uhr durch Hinzurechnung eines stündlichen Alkoholabbauwerts von 0,10 g/l (bzw. Promille) für einen Zeitraum von 1 Stunde und 13 Minuten, das entspricht 1,216 Stunden, zu dem gemessenen Atemluftalkoholgehalt von 0,54 mg/l und dem daraus – unter Heranziehung des starren Umrechnungsschlüssels des § 5 Abs 1 StVO von 1:2 (vgl. dazu VwGH 25.01.2005, 2002/02/0142; 27.02.2004, 2004/02/0059; 29.01.2003, 2001/03/0174; 31.03.2000, 98/02/0131; 17.06.1992, 92/03/0034) – errechneten Blutalkoholgehalt von 1,08 g/l (bzw. Promille) ein Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt um 15.15 Uhr von 1,2016 (1,08 Promille + 0,1 Promille x 1,216 Stunden = 1,2016 Promille).

Damit kann auch dahingestellt bleiben, welche Menge an alkoholischen Getränken der Beschwerdeführer zu welchen Zeitpunkten vor dem Unfall konsumiert hat.

Einen Nachtrunk hätte der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dezidiert behaupten und beweisen müssen (vgl. statt vieler VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315 mwN). Der Beschwerdeführer hat einen Nachtrunk aber noch nicht einmal behauptet.

IV.  Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (StVO) lauten wie folgt:

„§ 4. Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

         a)       wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)       wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

         c)       an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

[…]

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen

[…]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)       der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

b)       wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,“

V.   Rechtliche Beurteilung

1.   Die fristgerechte und den Form- und Inhaltserfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet:

2.   Der den Tatort bildende Parkplatz des Baumarkts der Firma H kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden, sodass es sich um eine im Anwendungsbereich der StVO liegende, öffentliche Straße iSd § 1 Abs 1 StVO handelt (vgl. zB VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015; 21.11.2014, 2013/02/0168).

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses (3. Übertretung)

3.   Die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit. c StVO legt fest, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben. Diese Mitwirkungspflicht dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt; dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Tatort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (vgl. etwa VwGH 20.04.2001, 99/02/0176; 25.02.1983, 81/02/0162).

Daraus folgt, dass nur ein solches Verhalten iSd § 4 Abs 1 lit c tatbildmäßig ist, welches dem angeführten Zweck zuwiderläuft. Dies ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.1990, 89/02/0048, dann nicht der Fall, wenn sich ein unfallbeteiligter Lenker bloß zwischenzeitig vom Unfallort entfernt, um dann – aus welchen Motiven auch immer – wieder an den Unfallort zurückzukehren, und zum Zeitpunkt des Entfernens der Polizeibeamten an diesem anwesend ist.

Dies ist im Beschwerdeverfahren der Fall: Der Beschwerdeführer ist nach seinem Einkauf und fünfzehn Minuten nach Eintreffen der Polizeibeamten an die Unfallstelle zurückgekehrt, bevor die Polizeibeamten diese verließen. Er ist von sich aus auf die Polizeibeamten zugegangen und hat – auch wenn er den Schaden bagatellisierte – an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Daher hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 lit. c StVO nicht begangen, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (1. Übertretung)

4.   Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich unter Zugrundelegung des unbestrittenen Messergebnisses von 0,54 mg/l und unter der für den Beschwerdeführer günstigen Annahme einer stündlichen Alkoholabbaurate von 0,1 Promille zum Tatzeitpunkt ein Wert von 1,2016 Promille Blutalkoholgehalt. Dieser liegt knapp, aber doch über dem in § 99 Abs 1a StVO normierten Grenzwert von 1,2 Promille. Der Beschwerdeführer hat daher zum Unfallzeitpunkt um 15.15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt des Bluts zumindest 1,2 Promille betragen hat (vgl. auch VwGH 29.05.1998, 98/02/0179, wonach die genaue Höhe des Werts kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist) und damit den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO erfüllt.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (2. Übertretung)

5.1.  Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur dann unterbleiben, wenn die genannten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

5.2.  Als den Verkehrsunfall verursachender Fahrzeuglenker steht das Verhalten des Beschwerdeführers auf jeden Fall mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs 5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der unfallsbedingte Eintritt eines Sachschadens, wobei auch nur eine geringfügige Beschädigung, wie etwa ein leichter Lackschaden, ausreichend ist (VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100; 04.10.1973, 1229/72) und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon verwirklicht ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kommen hätten müssen, aus denen dieser die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469; 30.06.1993, 93/02/0059).

5.3. Wie festgestellt, entstand Sachschaden am Fahrzeug des Unfallgegners und nahm der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung den Zusammenstoß auch wahr. Die durch den Beschwerdeführer nicht unmittelbar wahrgenommene Verständigung der Polizeidienststelle durch den Unfallgegner kann den Beschwerdeführer nicht von der ihn treffenden Meldepflicht gemäß § 4 Abs 5 StVO entbinden, da diese Pflicht jeden einzelnen Unfallbeteiligten trifft (vgl. Pürstl, StVO, 14. Aufl. [2015] § 4 Anm. 29; vgl. auch § 99 Abs 6 lit. a StVO) und nicht übertragbar ist (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0279; 15.11.2000, 2000/03/0264). Mag auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein, dass der Unfallgegner die nächste Polizeidienststelle verständigt, so hätte er sich zumindest davon überzeugen müssen, dass die Verständigung auch tatsächlich erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO auch derjenige, der sich hinsichtlich der Meldepflicht eines durch ihn beauftragten Boten bedient und sich nicht vergewissert, dass dieser dem Auftrag nachkommt (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0279; 15.11.2000, 2000/03/0264; 18.09.1991, 90/03/0254). Umso mehr muss dies im Fall der Verständigung durch den vom Meldepflichtigen unabhängigen Unfallgegner gelten.

5.4.  Selbst wenn der Beschwerdeführer vorgehabt hätte, nach seinem Einkauf für den Fall, dass der Unfallgegner dies nicht getan hätte, seinerseits die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, so wäre dies nicht „ohne unnötigen Aufschub“ iSd § 4 Abs 5 StVO erfolgt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandselements ist nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.09.1974, 751/74) und ist auf die Umstände des Einzelfalls dahingehend Bedacht zu nehmen, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (VwGH 26.06.1974, 1925/73). Dabei kommt es nicht auf die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraums, sondern vielmehr darauf an, wie diese Zeit genützt wurde (VwGH 24.02.1993, 92/02/0292). Im vorliegenden Fall handelte es sich – gemessen an den Schutzinteressen der StVO – bei dem eine halbe Stunde dauernden Einkauf um einen unnötigen Aufschub. Überdies konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass sich der Unfallgegner nach seinem Einkauf noch an der Unfallstelle befindet, um eine der Klärung der Schadensregelung dienende Verständigung der Polizei vorzunehmen.

Zur subjektiven Tatseite

6.   Zur Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO und des § 4 Abs 5 StVO genügte fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot (oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes) gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung

7.1.  Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2.  Zweck der Bestimmung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960 ist es, die Allgemeinheit vor alkoholisierten Fahrzeuglenkern im Straßenverkehr zu schützen. Es stellt auch eine allgemein bekannte und gesicherte Tatsache dar, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand besonders gefährlich ist, da schon verhältnismäßig geringe Alkoholbeeinträchtigungen Hemmungen lösen und zu einem gewagten Fahrverhalten verleiten. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, da in der Regel durch eine Alkoholisierung eine Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers eintritt, die – wie die Erfahrung zeigt – in besonderem Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt daher in erheblichem Maß das an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher als schwerwiegend anzusehen.

7.3.  Zweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74; 14.09.1983, 82/03/0144). Die Verständigungspflicht ist im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt (VwGH 17.12.1982, 81/02/0360, VwSlg 10.936 A/1982).

7.4.  Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen die angeführten Schutzzwecke verstoßen. Als Milderungsgrund ist lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch getan wurde. Weitere Strafmilderungsgründe sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einsichtig zeigte, ist die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe schon alleine auf Grund des gegenüber der Einschätzung der Behörde höheren tatsächlichen, monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers (€ 3.000 brutto) im Sinne des § 19 VStG schuld- und tatangemessen und den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst:

7.5.  Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 stellt die Untergrenze des in § 99 Abs 1a StVO normierten Strafrahmens dar, was damit begründet werden kann, dass der Alkoholgehalt zum Tatzeitpunkt den Grenzwert des § 99 Abs 1a StVO nur sehr knapp überschritt. Die in Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von € 200,00 befindet sich im unteren Drittel (27,5 %) des Strafrahmens gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO. Die Verhängung der Geldstrafe für die in Spruchpunkt 1. inkriminierte Tathandlung scheint auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich, insbesondere um auch dem Beschwerdeführer den beträchtlichen Unrechtsgehalt und die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand vor Augen zu führen.

7.6.  Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

7.7    Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.

Zu den Kosten:

8.1.    Auf Grund der teilweisen Aufhebung und Einstellung bezüglich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, war auch der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde entsprechend anzupassen.

8.2.    Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis – hier in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses – vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 280,00 festzusetzen.

VI.    Revision

Zu Spruchpunkt IV.:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).

Zu den Spruchpunkten V. und VI.:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Unfallbeteiligte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2924.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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