TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/4 2004/02/0170

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des MM in Graz, vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwalt in Graz, Andritzer Reichsstraße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. März 2004, Zl. UVS 30.16-8, 9/2004-21, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2004 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, er habe am 22. Mai 2003 um 17.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - 1,62 Promille Alkohol im Blut (dies entspreche einem Atemalkoholgehalt von 0,81 mg/l) - gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Anwendung des geringeren Strafsatzes gemäß § 99 Abs. 1a StVO, der bei Anwendung eines Alkoholgehaltes von weniger als 1,6 %o (erg.: Blutalkoholgehalt) bzw. weniger als 0,8 mg/l (erg.: Atemluftalkoholgehalt) heranzuziehen ist", verletzt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - eine Rückrechnung auf den Tat- (Lenk-)Zeitpunkt, wenn die Messung des Atemalkoholgehaltes nicht mindestens eine Stunde später stattgefunden habe, nicht möglich sei; der so genannte "Abbauwert" dürfe in einem solchen Fall nicht zum Messwert hinzugerechnet werden. Im gegenständlichen Fall habe dieser Zeitraum lediglich 42 bzw. 43 Minuten betragen.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, hat er doch etwa im Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0230, sogar bei einem solchen Zeitraum von etwas mehr als einer viertel Stunde auf einen diesbezüglichen Abbau des Alkoholgehaltes der Atemluft bzw. des Blutes verwiesen; weiters ging es bei dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 99/02/0167, zu Grunde liegenden Sachverhalt zwar um einen Zeitraum von ca. eineinhalb Stunden, doch wurde bei der Rückrechnung - entsprechend einem amtsärztlichen Gutachten - nicht etwa nur der eine Stunde übersteigende Zeitraum als zu berücksichtigend angesehen (wobei auf einen stündlichen Abbauwert des Alkohols im Blut - im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung mit durchschnittlich 0,10 bis 0,12 Promille - hingewiesen wurde).

Mit dem Hinweis auf Fous/Wermuth/Spichal/Gatterbauer, Resorption und Abbau von Atemalkohol (Endbericht), Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, Oktober 1989 (vgl. aber auch die Kritik hiezu: Herbich, Zur Frage der Berechnung der Atem-Alkoholkonzentration, RZ Heft 11/1990, S. 247 ff), ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er damit übersieht, dass in der zitierten Studie (vgl. S. 42, erster Absatz) sehr wohl im Ergebnis davon die Rede ist, dass ab Trinkbeginn ein mittlerer Abbauwert "je Stunde" abgezogen werden muss.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2004

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020170.X00

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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