TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2004/02/0059

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WK in A, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. März 2003, Zl. UVS-3/13294/4-2003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. April 2002 von 22.32 bis 22.36 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,60 mg/l) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. November 2003, B 824/03, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen ist, zumal es sich um einen (im § 5 Abs. 1 StVO) "gesetzlich festgelegten" Umrechnungsschlüssel handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0174). Weiters hält der Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass das Ergebnis der Atemluftuntersuchung - im Lichte der Regelung des § 5 Abs. 4a StVO - nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0106). Schließlich hat der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass für einen Abzug von Fehlergrenzen vom Messergebnis, betreffend den Atemluftalkohol, keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331, wo im Zusammenhang mit dem Maß- und Eichgesetz auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0579, und mit den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0233, verwiesen wurde).

Von daher gesehen liegen die von einer verfehlten Rechtsansicht des Beschwerdeführers abgeleiteten, behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020059.X00

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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