TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 2001/03/0100

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. November 2000, Zl. UVS-3/11799/9-2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Dezember 1998 gegen 13.25 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Wohnmobil im Gemeindegebiet von St. Johann im Pongau auf der Wagrainer Bundesstraße B 163 in Fahrtrichtung Wagrain gelenkt, sei auf Höhe Straßenkilometer 19,7 mit einem entgegenkommenden PKW kollidiert und habe nach diesem Verkehrsunfall, mit welchem er durch sein Verhalten an der Unfallstelle in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. nicht sofort angehalten, 2. an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, dass er durch das Verlassen der Unfallstelle Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorgenommen habe und 3. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß zu 1. §§ 4 Abs. 1 (lit.)a in Verbindung mit 99 Abs. 2 (lit.)a StVO 1960, zu 2. §§ 4 Abs. 1 (lit.)c in Verbindung mit 99 Abs. 2 (lit.)a StVO 1960 und

3. §§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit 99 Abs. 3 (lit.)b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu

1. S 2.500,--, zu 2. S 2.500,-- und zu 3. S 1.500,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2000 wurde der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung zu den Punkten 1. und 2. Folge gegeben, diesbezüglich das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Tatumschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin ergänzt, dass nach dem Wort "PKW" ein auf das polizeiliche Kennzeichen dieses PKW's hinweisender "Klammerausdruck" aufgenommen wurde und weiters nach dem Worte "kollidiert" die Wortfolge "diesen dabei beschädigt" eingefügt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer die Spruchmodifizierung durch die belangte Behörde rügt, eine grammatikalische Unebenheit der Spruchmodifizierung aufzeigt, die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte in den Spruch des angefochtenen Bescheides die im Konkreten zuständige Gendarmeriedienststelle aufnehmen müssen, und geltend macht, es sei hier zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung, "vor allem unter der Prämisse des Art. 54 SDÜ" gekommen, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die belangte Behörde hat durch die Modifizierung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher präzisiert und einwandfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Sachschaden beim gegenständlichen Verkehrsunfall eingetreten sei, mit welchem der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass eine "eher geringfügige Sachbeschädigung" eingetreten sei. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/03/0234, mwN) aus, um die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 auszulösen. Durch allfällige sprachliche Unebenheiten des Spruches wird der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt, weil die belangte Behörde sämtliche für den Tatbestand der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 erforderlichen Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat. Es bestehen auch keine Bedenken dahin, dass der Spruch in derart mangelhaftem Deutsch gehalten sei, dass allenfalls, um den Vollzug "in anderen Schengenstaaten" zu ermöglichen, ein Übersetzer den Spruch nicht in die jeweilige Landessprache übersetzen könnte.

Die Bezeichnung der im Konkreten zuständigen Gendarmeriedienststelle ist nicht Tatbestandselement im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer (fallbezogen) "die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub" verständigen hätte müssen, dies jedoch unterlassen hat, was die belangte Behörde gleichfalls einwandfrei verständlich im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0292). Dass der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nicht entsprochen hat, ergibt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er nach etwa eindreiviertel Stunden den Gendarmerieposten Schladming aufgesucht habe, der auf seiner ursprünglichen Fahrtstrecke gelegen sei, von der er nicht habe abweichen wollen. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der angefochtene Bescheid bietet auch für die Annahme keine Grundlage, es sei dem Beschwerdeführer von der Behörde bzw. in einem strafgerichtlichen Verfahren eine "vorsätzliche Sachbeschädigung" vorgeworfen worden. Weder diesbezüglich noch insoweit, als gegen den Beschwerdeführer ursprünglich auch Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 geführt wurden, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden, weil der Beschwerdeführer der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sieht diese Gefahr insbesondere "unter der Prämisse des Art. 54 SDÜ".

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, hat folgenden Wortlaut:

"Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

Auch unter Berücksichtigung dieser Bestimmung kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt sei, für ein und dasselbe Delikt mehrfach bestraft zu werden; weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer - weder wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung, zu welcher nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Unterlassung der Meldung eine "mitbestrafte Nachtat der Verschleierung" wäre, noch wegen eines anderen Deliktes aus dem gegenständlichen Tatgeschehen - "rechtskräftig abgeurteilt" worden wäre; im Beschwerdevorbringen findet sich auch keinerlei Hinweis auf ein konkretes (gerichtliches) Strafverfahren. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, er hätte (von der Erstbehörde) nicht wegen der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft werden dürfen, weil das derart angewendete Kumulationsprinzip gegen das angesprochene Doppelbestrafungsverbot verstoße, kann darin in Bezug auf Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden, weil die übrigen Verwaltungsstrafverfahren (außer wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960) von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eingestellt wurden.

Wenn der Beschwerdeführer ferner rügt, dass die belangte Behörde nicht hinreichend die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Eintritt des Sachschadens bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Schadenseintritt zum Ausdruck gebracht habe, ist ihm zu entgegnen (worauf schon hingewiesen wurde), dass er selbst sich darauf gestützt hat, dass es bei dem gegenständlichen Unfall zu einer geringfügigen Sachbeschädigung gekommen sei und er diesbezüglich eine Meldung beim Posten der Stadt Schladming veranlasst habe. Es kann somit keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Sachschaden gehabt.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 21 "StVO" (gemeint: VStG) anlangt, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht als unangemessen erkannt werden kann. Welche Gründe die belangte Behörde dazu veranlassen hätten müssen, eine geringere Strafe über den Beschwerdeführer zu verhängen, oder Anhaltspunkte für besondere Umstände, die die belangte Behörde in die Lage versetzt hätten, von der Verhängung einer Strafe ganz abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0473), sind nicht erkennbar.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030100.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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