TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/24 G31/98, G79/98, G82/98, G108/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art11 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AsylG 1997 §4
AsylG 1997 §32
AVG §63 Abs5
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der bloß zweitägigen Berufungsfrist im Fall der Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels Erforderlichkeit einer derart vom AVG abweichenden Regelung iSd Art 11 Abs2 B-VG und infolge Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze

Spruch

Die in §32 Abs1 erster Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, enthaltene Wendung "§4 und" wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die in §32 Abs1 erster Satz des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, enthaltene Wendung "§4 und" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, (im folgenden auch bloß: AsylG), welches gemäß seinem §42 (Abs1 und 2) mit 1. Jänner 1998 in Kraft trat, bestimmt in §4 unter der Rubrik "Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit" folgendes:römisch eins. 1. Das Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, (im folgenden auch bloß: AsylG), welches gemäß seinem §42 (Abs1 und 2) mit 1. Jänner 1998 in Kraft trat, bestimmt in §4 unter der Rubrik "Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit" folgendes:

"§4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

  1. (2)Absatz 2,Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß §57 Abs1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß §57 Abs1 oder 2 FrG bedroht sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Voraussetzungen des Abs2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art25 dieser Konvention abgegeben hat.Die Voraussetzungen des Abs2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, ratifiziert und eine Erklärung nach Art25 dieser Konvention abgegeben hat.

  1. (4)Absatz 4,Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
    2. 2.Ziffer 2
      den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
                    3.              den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

  1. (5)Absatz 5,Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach §57 Abs7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach §73 Abs1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen."

Der mit der Überschrift "Abgekürztes Berufungsverfahren" versehene §32 AsylG regelt (u.a.) das Rechtsmittelverfahren für Bescheide, die in Handhabung des §4 ergingen, und legt (auch diesbezüglich) folgendes fest:

"§32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß §8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß §57 Abs1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

  1. (2)Absatz 2,Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß §8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

  1. (3)Absatz 3,Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig."

2. Dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im folgenden auch bloß: Bundesasylsenat) liegen vier (hier in Betracht zu ziehende) Berufungen von Asylwerbern vor, die sich gegen je einen nach §4 Abs1 AsylG zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes richten. In allen Fällen wurde die Berufung zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, jedoch erst nach Verstreichen der zweitägigen Berufungsfrist des §32 Abs1 AsylG eingebracht. Der Bundesasylsenat vertritt in vier jeweils unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 iVm Art129c Abs6 und Art89 Abs2 B-VG (zu seinen Geschäftszahlen 201.642/4-I/01/98, 202.208/3-VII/19/98, 202.536/2-II/04/98 und 203.148/1-X/30/98) gestellten Gesetzesprüfungsanträgen die Meinung, daß er anläßlich der Entscheidung über das an ihn ergriffene Rechtsmittel die in §32 Abs1 erster Satz AsylG enthaltene Wendung "§4 und" anzuwenden hätte, und begehrt deren Aufhebung als verfassungswidrig, hilfsweise (nämlich "um in Grenzen eine sprachlich richtigere Form des §32 Abs1 AsylG 1997 zu bewirken") weiters die Aufhebung der in derselben Gesetzesstelle enthaltenen Wortfolge "den Gründen der". In den im wesentlichen übereinstimmenden (hier unter G31/98, G79/98, G82/98 und G108/98 protokollierten) Anträgen hält der Bundesasylsenat die angefochtene Gesetzesstelle mit näherer Begründung deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie in Ansehung der mit zwei Tagen festgelegten Berufungsfrist der durch rechtsstaatliche Grundsätze gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes nicht Rechnung trage und überdies infolge der erheblichen Abweichung von der in §63 Abs5 AVG getroffenen Regelung Art11 Abs2 B-VG verletze. 2. Dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im folgenden auch bloß: Bundesasylsenat) liegen vier (hier in Betracht zu ziehende) Berufungen von Asylwerbern vor, die sich gegen je einen nach §4 Abs1 AsylG zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes richten. In allen Fällen wurde die Berufung zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, jedoch erst nach Verstreichen der zweitägigen Berufungsfrist des §32 Abs1 AsylG eingebracht. Der Bundesasylsenat vertritt in vier jeweils unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129c Abs6 und Art89 Abs2 B-VG (zu seinen Geschäftszahlen 201.642/4-I/01/98, 202.208/3-VII/19/98, 202.536/2-II/04/98 und 203.148/1-X/30/98) gestellten Gesetzesprüfungsanträgen die Meinung, daß er anläßlich der Entscheidung über das an ihn ergriffene Rechtsmittel die in §32 Abs1 erster Satz AsylG enthaltene Wendung "§4 und" anzuwenden hätte, und begehrt deren Aufhebung als verfassungswidrig, hilfsweise (nämlich "um in Grenzen eine sprachlich richtigere Form des §32 Abs1 AsylG 1997 zu bewirken") weiters die Aufhebung der in derselben Gesetzesstelle enthaltenen Wortfolge "den Gründen der". In den im wesentlichen übereinstimmenden (hier unter G31/98, G79/98, G82/98 und G108/98 protokollierten) Anträgen hält der Bundesasylsenat die angefochtene Gesetzesstelle mit näherer Begründung deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie in Ansehung der mit zwei Tagen festgelegten Berufungsfrist der durch rechtsstaatliche Grundsätze gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes nicht Rechnung trage und überdies infolge der erheblichen Abweichung von der in §63 Abs5 AVG getroffenen Regelung Art11 Abs2 B-VG verletze.

3. Die Bundesregierung erstattete zum Antrag G31/98 eine (auch für die übrigen Prüfungsanträge maßgebliche) Äußerung, in der sie der Annahme des Bundesasylsenates über die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle nicht entgegentritt, das Sachbegehren aber für nicht gerechtfertigt hält und sohin den Antrag stellt, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden; (er gebraucht im folgenden aus Gründen der Vereinfachung in bezug auf die verbundenen Anträge sprachlich regelmäßig die Einzahl).römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden; (er gebraucht im folgenden aus Gründen der Vereinfachung in bezug auf die verbundenen Anträge sprachlich regelmäßig die Einzahl).

III. Der Primärantrag erweiströmisch drei. Der Primärantrag erweist

sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen vorliegen, als zulässig; auf das hilfsweise gestellte Begehren, auch eine weitere Wortfolge in Prüfung zu ziehen, ist nicht näher einzugehen, zumal der im Fall der Aufhebung der primär angefochtenen Wendung als verfassungswidrig verbleibende Satzteil trotz einer eintretenden Abweichung vom grammatikalisch richtigen Sprachgebrauch den ihm zukommenden Sinn beibehält ("aus den Gründen der §5" statt richtig: "aus den Gründen des §5").

IV. 1. Der Bundesasylsenat legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken im führenden Fall (G31/98) im wesentlichen wie folgt dar:römisch vier. 1. Der Bundesasylsenat legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken im führenden Fall (G31/98) im wesentlichen wie folgt dar:

"Wie der Berufungswerber hegt auch der unabhängige Bundesasylsenat Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Verkürzung der Berufungsfrist in §32 Abs1 AsylG 1997. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß durch eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auf zwei Tage eine deutliche Abweichung von der Regelung des §63 Abs5 AVG gelegen ist. Es ist wohl auch nicht zu bestreiten, daß in einer Verkürzung der Berufungsfrist die Effizienz der Berufung beeinträchtigt werden kann. Der VfGH hat grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß Rechtsschutzeinrichtungen nicht nur die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung, sondern auch ein 'Mindestmaß an faktischer Effizienz' für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (vgl dazu insb VfSlg 11196; 12683, 13003, 13182, 13305, 13834). Der VfGH hat ausdrücklich festgehalten, daß 'zu einem fairen Verfahren auch die Effektivität des Rechtsschutzes gehört. (...) Gehört es zu einem fairen Verfahren, daß der Rechtsschutz auch effektiv ist, so wird es zumindest bei Auftreten schwieriger Rechtsfragen zur ausreichenden Wahrung der Interessen einer Partei unumgänglich sein, sich eines rechtskundigen Beraters und Vertreters zu bedienen' (VfSlg 10291/1984). Rechtsschutz darf nicht bloß formal, sondern muß im Einzelfall effektiv gestaltet sein (in diesem Sinne VfSlg 10291/1984). Im Asylverfahren ist im Lichte dessen wohl zu berücksichtigen, daß innerhalb von zwei Tagen ein Rechtsbeistand nur schwer wirksam beigezogen werden kann, was wohl zu einer gewissen Diskriminierung gegenüber jenen Asylwerbern führen kann, die sich innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eines Rechtsbeistandes bedienen können; Asylwerber sind in aller Regel der deutschen Sprache oder einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen nicht kundig. Asylwerber könnten sich zwar eines Flüchtlingsberaters bedienen, solche stehen jedoch nur selten zur Verfügung. Dem Asylwerber gelangt nur der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und die angewendete Gesetzesstelle in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich zur Kenntnis; ist der Asylwerber - was nicht selten der Fall ist - des Lesens und Schreibens nicht kundig, ist er auch von diesen Informationen abgeschnitten und kann eine Berufung nicht eigenständig formulieren. Die faktische Effizienz eines Rechtsmittels hängt eng damit zusammen, wie komplex das entsprechende Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist und welche (materiellen) Anforderungen an das Rechtsmittel gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, daß eine Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes insbesondere nach §4 Asylgesetz 1997 innerhalb der verkürzten Frist von zwei Tagen vollständig (mit einer Berufungsbegründung) eingebracht werden muß und auf Grund der kurzen Entscheidungsfrist von vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens (§32 Abs3 Asylgesetz 1997) nur unter erschwerten Umständen eine einmal formulierte Berufungsbegründung näher ausgeführt werden kann. Soweit die Berufungsbehörde zu prüfen hat, ob ein sonstiger Drittstaat als 'sicher' anzusehen ist, wird eine seriöse Prüfung oft von schwierigen Ermittlungen abhängig sein (vgl Ulrike Davy, Die Asylrechtsreform 1997 II, ecolex 1997, 824). Verfahren nach §4 Asylgesetz 1997 sind nicht immer leicht; sie erfassen inhaltlich zu einem Teil auch Elemente der non-refoulement-Prüfung im Sinne des §8 Asylgesetz 1997. "Wie der Berufungswerber hegt auch der unabhängige Bundesasylsenat Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Verkürzung der Berufungsfrist in §32 Abs1 AsylG 1997. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß durch eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auf zwei Tage eine deutliche Abweichung von der Regelung des §63 Abs5 AVG gelegen ist. Es ist wohl auch nicht zu bestreiten, daß in einer Verkürzung der Berufungsfrist die Effizienz der Berufung beeinträchtigt werden kann. Der VfGH hat grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß Rechtsschutzeinrichtungen nicht nur die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung, sondern auch ein 'Mindestmaß an faktischer Effizienz' für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen vergleiche dazu insb VfSlg 11196; 12683, 13003, 13182, 13305, 13834). Der VfGH hat ausdrücklich festgehalten, daß 'zu einem fairen Verfahren auch die Effektivität des Rechtsschutzes gehört. (...) Gehört es zu einem fairen Verfahren, daß der Rechtsschutz auch effektiv ist, so wird es zumindest bei Auftreten schwieriger Rechtsfragen zur ausreichenden Wahrung der Interessen einer Partei unumgänglich sein, sich eines rechtskundigen Beraters und Vertreters zu bedienen' (VfSlg 10291/1984). Rechtsschutz darf nicht bloß formal, sondern muß im Einzelfall effektiv gestaltet sein (in diesem Sinne VfSlg 10291/1984). Im Asylverfahren ist im Lichte dessen wohl zu berücksichtigen, daß innerhalb von zwei Tagen ein Rechtsbeistand nur schwer wirksam beigezogen werden kann, was wohl zu einer gewissen Diskriminierung gegenüber jenen Asylwerbern führen kann, die sich innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eines Rechtsbeistandes bedienen können; Asylwerber sind in aller Regel der deutschen Sprache oder einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen nicht kundig. Asylwerber könnten sich zwar eines Flüchtlingsberaters bedienen, solche stehen jedoch nur selten zur Verfügung. Dem Asylwerber gelangt nur der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und die angewendete Gesetzesstelle in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich zur Kenntnis; ist der Asylwerber - was nicht selten der Fall ist - des Lesens und Schreibens nicht kundig, ist er auch von diesen Informationen abgeschnitten und kann eine Berufung nicht eigenständig formulieren. Die faktische Effizienz eines Rechtsmittels hängt eng damit zusammen, wie komplex das entsprechende Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist und welche (materiellen) Anforderungen an das Rechtsmittel gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, daß eine Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes insbesondere nach §4 Asylgesetz 1997 innerhalb der verkürzten Frist von zwei Tagen vollständig (mit einer Berufungsbegründung) eingebracht werden muß und auf Grund der kurzen Entscheidungsfrist von vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens (§32 Abs3 Asylgesetz 1997) nur unter erschwerten Umständen eine einmal formulierte Berufungsbegründung näher ausgeführt werden kann. Soweit die Berufungsbehörde zu prüfen hat, ob ein sonstiger Drittstaat als 'sicher' anzusehen ist, wird eine seriöse Prüfung oft von schwierigen Ermittlungen abhängig sein vergleiche Ulrike Davy, Die Asylrechtsreform 1997 römisch zwei, ecolex 1997, 824). Verfahren nach §4 Asylgesetz 1997 sind nicht immer leicht; sie erfassen inhaltlich zu einem Teil auch Elemente der non-refoulement-Prüfung im Sinne des §8 Asylgesetz 1997.

Abgesehen von den Fragen um die faktische Effizienz des Rechtsmittels der Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes nach §4 Asylgesetz 1997, hegt der unabhängige Bundesasylsenat - wie sich auch der Berufung des Asylwerbers entnehmen läßt - verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, daß die Verkürzung der Berufungsfrist nach §32 Abs1 Asylgesetz 1997 gegen Art11 Abs2 B-VG verstoßen könnte.

Nach Art11 Abs2 B-VG kann der Bund das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht (insb auch im Abgabenwesen), durch BG regeln, soweit ein 'Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird'. Bund und Länder können von einem solchen Bedarfsgesetz abweichende Regelungen nur erlassen, wenn diese zur Regelung des Gegenstandes 'erforderlich' sind. Die Bestimmung des §63 Abs5 AVG, mit der die Berufungsfrist mit zwei Wochen festgesetzt ist, wurde im Rahmen der Bedarfskompetenz erlassen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des unabhängigen Bundesasylsenates gehen nun dahin, daß die Verkürzung der Berufungsfrist gem §32 Abs1 Asylgesetz 1997 nicht zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat das Wort 'erforderlich' restriktiv verstanden (zB VfSlg 8945; VfGH 29.8.1994, B990/93). Eine Abweichung von einem auf Art11 Abs2 B-VG gestützten Bedarfsgesetz ist nur zulässig, wenn dies 'durch besondere Umstände' erforderlich (VfSlg 11564; VfGH 4.12.1994, G276/94; 29.8.1994, B990/93; 30.6.1994, B1219/93) oder 'unerläßlich' (VfSlg 11564; VfGH 17.6.1995, B2343/94) ist."

Der Bundesasylsenat verweist im folgenden zunächst auf die vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß zur Prüfung des §20 AsylG 1991 gehegten Bedenken hinsichtlich Art11 Abs2 B-VG (VfSlg. 13834/1994) und schildert sodann die Begründung des Gerichtshofs im Erkenntnis VfSlg. 13831/1994, wonach die dort zu beurteilende Abweichung vom AVG im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers (nach dem AsylG 1991) als unerläßlich angesehen wurde. Zum Aufenthaltsstatus von Asylwerbern nach dem AsylG 1997 führt der Bundesasylsenat in seinem zu G79/98 protokollierten Antrag insbesondere folgendes aus:

"Gemäß §19 Abs2 AsylG erlangen Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, nur durch (ausdrückliche) behördliche Zuerkennung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung hat die Behörde (nur) solchen Asylwerbern, 'deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist', die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch die Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen. Daraus ergibt sich ganz eindeutig, daß Asylwerbern, deren Asylantrag als unzulässig gemäß §4 (und §5) AsylG zurückzuweisen ist (bzw. war), keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werden darf.

Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, daß demzufolge für davon betroffene Asylwerber auch eine Anwendung des §19 Abs4 AsylG, wonach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet, ausgeschlossen ist.

...

All diese Gründe deuten darauf hin, daß die Verkürzung der Berufungsfrist auf 2 Tage zur 'Effektuierung des Drittstaatschutzes' keineswegs iSd Art11 Abs2 B-VG erforderlich ist und daß dadurch in das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Art18 B-VG eingegriffen wird. Bei angemessener Verkürzung der Entscheidungsfristen der Asylbehörden I. und II. Instanz könnte die Berufungsfrist nach §63 Abs5 AVG ohne irgendwelche Schwierigkeiten eingehalten und ein - in einem dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip entsprechenden Verfahren festgestellten - Drittstaatsschutz effektiv umgesetzt werden." All diese Gründe deuten darauf hin, daß die Verkürzung der Berufungsfrist auf 2 Tage zur 'Effektuierung des Drittstaatschutzes' keineswegs iSd Art11 Abs2 B-VG erforderlich ist und daß dadurch in das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Art18 B-VG eingegriffen wird. Bei angemessener Verkürzung der Entscheidungsfristen der Asylbehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz könnte die Berufungsfrist nach §63 Abs5 AVG ohne irgendwelche Schwierigkeiten eingehalten und ein - in einem dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip entsprechenden Verfahren festgestellten - Drittstaatsschutz effektiv umgesetzt werden."

2. Die Bundesregierung hält den im Antrag zu G31/98 vorgebrachten Bedenken, soweit diese einen Verstoß gegen Art11 Abs2 B-VG betreffen, u.a. folgendes entgegen:

"3. Situation des Asylwerbers in Verfahren nach dem Asylgesetz 1997

Bei den abgekürzten Berufungsverfahren nach §32 AsylG 1997 handelt es sich nur um einen Teil eines Regelungskomplexes, der dem Asylgesetz 1991 fremd war, weshalb im folgenden die Regelungen des Asylverfahrens im Gesamtzusammenhang dargestellt werden sollen.

Anders als das bislang geltende Recht geht das AsylG 1997 davon aus, daß Asylwerbern während des Asylverfahrens in Österreich ein größtmögliches Maß an Aufenthaltssicherheit zukommen soll. Dementsprechend sieht §19 AsylG 1997 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht rechtmäßig eingereister Asylwerber im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vor und gewährt §21 Abs2 AsylG 1997 illegal eingereisten Asylwerbern, deren Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, Abschiebungsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Im Gegensatz dazu hatten Asylwerber nach dem Asylgesetz 1991 überhaupt nur dann ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, wenn sie den Antrag fristgerecht stellten und direkt aus dem Verfolgerstaat eingereist sind. Das vorläufige Aufenthaltsrecht war überdies in jenen Fällen, in denen der Berufung gegen den abweisenden/zurückweisenden Bescheid erster Instanz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, auf das Verfahren erster Instanz beschränkt. Ein Fremder kann somit nach dem neuen Recht durch Stellung eines Asylantrages bis auf weiteres jegliche Aufenthaltsbeendigung und Außerlandesschaffung von sich aus verhindern.

Das Anliegen des Bundesgesetzgebers war nun, unter Aufrechterhaltung sämtlicher Garantien der Schutzgewährung an Schutzbedürftige, diesen Zustand der 'vorläufigen Aufenthaltserzwingung' - im Einklang mit dem europäischen Kontext - möglichst kurz zu halten. Wenn daher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AsylG 1997 von der Ermöglichung 'rascher fremdenpolizeilicher Reaktionen' sprechen (686 BlgNR 20. GP, 28), so ist es dem Bundesgesetzgeber dabei erkennbar nicht bloß darum gegangen, durch die Beschleunigung des Asylverfahrens fremdenrechtliche Zwangsmaßnahmen überhaupt möglich zu machen (solche Zwangsmaßnahmen sind - dies ist der antragstellenden Behörde ohne weiters zuzugestehen - auch noch möglich, wenn das förmliche, allerdings deutlich bürokratischere Verfahren nach dem Rücknahmeübereinkommen anzuwenden ist), sondern um eine Regelung, die der besonderen Zeitdimension im Asylverfahren Rechnung trägt. Hinzu kommt noch eine gewisse Signalwirkung in bezug auf die Verminderung des Mißbrauches von Asylanträgen. Die Gratwanderung zwischen dem vom Gesetzgeber rechtspolitisch angestrebten Zieles der Verminderung des Mißbrauchs des Asylrechts (und sei es auch nur für die Dauer eines Asylverfahrens) und der Aufrechterhaltung der asylrechtlichen Schutzstandards Österreichs war nur durch eine Summe von Regelungen möglich, die als Gesamtheit gesehen werden muß und bei der nicht einzelne Maßnahmen, bloß deshalb, weil sie in den von Art11 Abs2 B-VG erfaßten Bereich der Bedarfsgesetzgebung fallen, isoliert auf ihre Erforderlichkeit im Sinne einer Unerläßlichkeit geprüft werden dürfen. Die Verfahrensbeschleunigung des §32 AsylG 1997 bedarf somit einer Einbeziehung der in den §§19 und 21 AsylG 1997 vorgenommenen - ausschließlich asylrechtlichen und daher in bezug auf Art11 Abs2 B-VG nicht einschlägigen - Regelungen.

Der eine Aspekt ist ohne den anderen nicht denkbar, sodaß sich die Verfahrensbeschleunigung als unerläßliches Korrelat zum System asylrechtlicher Vergünstigungen erweist, die das neue Recht schafft: Angesichts des deutlichen Zugewinns an Aufenthaltssicherheit schien es dem Gesetzgeber erforderlich, in jenen Fällen, in denen einerseits nahezu keine Wahrscheinlichkeit für Asylgewährung bestand, in denen aber andererseits alle Konsequenzen eines längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet vermieden werden sollten, die Rechtsmittelfrist deutlich zu verkürzen. Er hat hiebei die Zwei-Tagesfrist gewählt, um in Verbindung mit der viertägigen Entscheidungsfrist des §32 Abs3 AsylG 1997 (Arbeitstage) eine Klärung der Sachlage binnen Wochenfrist sicherstellen zu können. Damit ist zusätzlich gewährleistet, daß sowohl in den Fällen offensichtlich unbegründeter als auch unzulässiger Asylanträge Schubhaft während einer vierzehntägigen Rechtsmittelfrist und einer nicht eingegrenzten Entscheidungsfrist der Berufungsbehörde unter den Voraussetzungen des §21 Abs1 AsylG 1997 vermieden werden und mit einer Sicherung der Zurückweisung (§§19 und 32 Abs1 und 3 AsylG 1997) das Auslangen gefunden werden kann.

Insgesamt wurde somit - ähnlich wie bei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - eine Rechtslage geschaffen, die - hält man am Grundsatz des Zugewinns an Aufenthaltssicherheit für die Asylwerber fest - gemeinsam mit der Verkürzung der Berufungsfrist in den Fällen einer Entscheidung nach den §§4, 5 oder 6 AsylG 1997 ein in sich geschlossenes und harmonisiertes Rechtssystem darstellt, weshalb sie zur Regelung des Gegenstandes unerläßlich ist."

Zu der vom Bundesasylsenat im Antrag zu G31/98 behaupteten Verletzung des Grundsatzes der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes führt die Bundesregierung im wesentlichen folgendes aus:

"Der unabhängige Bundesasylsenat hegt angesichts der Kürze der Frist des §32 Abs1 AsylG 1997 Bedenken im Hinblick auf deren Rechtsstaatlichkeit und kommt zum Ergebnis, daß die getroffene Regelung 'mit einem effizienten Rechtsschutz nur am Rande etwas zu tun' habe. Diese Bedenken werden auf Grund folgender Überlegungen von der Bundesregierung nicht geteilt:

1. Rechtsschutzsituation im Asylverfahren:

Der unabhängige Bundesasylsenat stellt die verfahrensrechtliche Situation eines Asylwerbers dar, der sich - unter Umständen in Sprach- und Rechtsunkundigkeit befindend - unvorbereitet mit einem Bescheid gemäß §4 AsylG 1997 konfrontiert sieht und darauf nicht in geeigneter Weise reagieren kann. Dieses Bild ergibt sich allerdings vor allem aus einer verkürzten Darstellung der verfahrensrechtlichen Situation eines Asylwerbers allein auf den Zeitpunkt der Bescheidzustellung.

Nach Auffassung der Bundesregierung, müssen jedoch in die Beurteilung der faktischen Effizienz als Rechtsschutz auch die im Asylverfahren vorgesehenen flankierenden Manuduktions- und Rechtsberatungsinstrumentarien miteinbezogen werden: Im folgenden werden daher die im AsylG 1997 bestehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen, die zu der verkürzten Berufungsfrist hinzutreten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne daß der Frage nachgegangen wird, ob diese Sicherung im Anlaßfall von Bedeutung war und/oder zum Einsatz kam, dargestellt:

a) Gemäß §24 Abs2 AsylG 1997 besteht die Möglichkeit, sämtliche schriftlichen Anträge (sohin vor allem den Asyl- aber auch den Berufungsantrag) in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen einzubringen;

b) den Asylwerbern ist frühestmöglich in einer ihnen verständlichen Sprache ein Merkblatt zu übergeben (§26 Abs2 AsylG 1997). Darin werden Asylwerber bereits am Beginn ihres Verfahrens über die Voraussetzungen der Asylgewährung, die Unzulässigkeit eines Asylantrages, über den Ablauf eines Asylverfahrens (etwa Vernehmung, Dolmetsch, Niederschrift und dergleichen mehr), und insbesondere unbegleitete Minderjährige über diesbezügliche verfahrensrechtliche Besonderheiten informiert. Unter dem Titel 'Beratung' wird jeder Asylwerber in diesem Merkblatt über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem UNHCR - unter Angabe von Postanschrift und Telefonnummer - informiert, sowie über die bei jeder Außenstelle des Bundesasylamtes bestehende Möglichkeit, die Beratung eines Flüchtlingsberaters kostenlos in Anspruch nehmen zu können. In der Praxis wird im Einvernahmeprotokoll die Aushändigung des Merkblattes nachvollziehbar festgehalten sowie nachweislich über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater gemäß §40 AsylG 1997 informiert.

c) Im Rahmen der Vernehmung ist gemäß §27 Abs1 AsylG 1997 tunlichst auf die Unmittelbarkeit in der Weise Bedacht zu nehmen, daß der Asylwerber von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen ist. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sind im Beisein des gesetzlichen Vertreters einzuvernehmen. Schon bei Abschluß der Vernehmung wird Parteiengehör gewährt, in Verfahren gemäß §4 AsylG 1997 auch zu den Kriterien der konkret vorliegenden Drittlandsicherheit. Das Bundesasylamt ist daher gerade im Hinblick auf §32 Abs1 AsylG 1997 gehalten, seiner Verpflichtung nach §37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen und die Asylwerber im Rahmen der Vernehmung mit der beabsichtigten Erledigung zu konfrontieren und deren Einwände im Verfahren erster Instanz zu Protokoll zu nehmen.

...

Aus all diesen begleitenden Maßnahmen ergibt sich, daß eine Reihe von Verfahrenssicherungen bestehen, die den Betroffenen, in die Lage versetzen, auch innerhalb der verkürzten Berufungsfrist für die Organisation seines Rechtsschutzes Sorge zu tragen.

...

Andererseits ist darauf hinzuweisen, daß, entgegen den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates ('von schwierigen Ermittlungen abhängig sein'), gerade ein Berufungsverfahren gegen einen auf §4 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheid eine relativ schmale juristische Beurteilungsbasis aufweist. Dies ergibt sich daraus, daß gemäß §32 Abs2 AsylG im Stattgebungsfalle der Bescheide erster Instanz immer aufzuheben ist, da die Berufungsbehörde nie in der Sache selbst zu entscheiden hat, braucht sie keinerlei 'schwierige Ermittlungen' durchzuführen."

3. Zum ersten hier wiedergegebenen Teil der von der Bundesregierung erstatteten Äußerung legt der Bundesasylsenat in einer Replik dar, daß dem Asylwerber in einem Verfahren nach §4 AsylG 1997 regelmäßig keine Aufenthaltsberechtigung zukomme, weshalb es "nicht zielführend sein (kann), die abgekürzte Berufungsfrist nach §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997 gegen 'den deutlichen Zugewinn an Aufenthaltssicherheit' in die Waagschale zu werfen". Zur Argumentation der Bundesregierung betreffend die Verletzung des Grundsatzes der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes repliziert der Bundesasylsenat insbesondere:

"Nach Auffassung der Bundesregierung müssen 'bei der Beurteilung der faktischen Effizienz als Rechtsschutz auch die im Asylverfahren vorgesehenen Manuduktions- und Rechtsberatungsinstrumentarien miteinbezogen werden', welche unter anderem in den §24 Abs2, §26 Abs2, §40 und §39 Asylgesetz 1997 geregelt sind. Ein durchschnittlicher Asylwerber muß erhebliche Anstrengungen bzw. Aufwendungen auf sich nehmen, um Kenntnis vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungssache zu bekommen, d.h. die wesentlichen Inhalte der Bescheidbegründung übersetzt zu bekommen, wodurch er erst in die Lage versetzt wird, einen begründeten und effektiven Berufungsantrag zu stellen - mögen deren Anforderungen auch nicht all zu hoch sein (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1993, Zahl: 93/01/0782; Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1993, Zahl: 93/01/0050; vgl. dazu aber die Ausführungen zum Antrag vom 17.4.1998, Zahl 202.536/2-II/04/98, Seite 6). Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied darin, ob ein Asylwerber einen Berufungsantrag gerade noch so zu begründen vermag, daß die Berufung an keinen inhaltlichen Fehlern leidet, oder ob er in der Lage ist, eine Berufung derart zu begründen, daß sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch geeignet ist; gerade dem zweiten Punkt kommt im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips besondere Bedeutung zu. "Nach Auffassung der Bundesregierung müssen 'bei der Beurteilung der faktischen Effizienz als Rechtsschutz auch die im Asylverfahren vorgesehenen Manuduktions- und Rechtsberatungsinstrumentarien miteinbezogen werden', welche unter anderem in den §24 Abs2, §26 Abs2, §40 und §39 Asylgesetz 1997 geregelt sind. Ein durchschnittlicher Asylwerber muß erhebliche Anstrengungen bzw. Aufwendungen auf sich nehmen, um Kenntnis vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungssache zu bekommen, d.h. die wesentlichen Inhalte der Bescheidbegründung übersetzt zu bekommen, wodurch er erst in die Lage versetzt wird, einen begründeten und effektiven Berufungsantrag zu stellen - mögen deren Anforderungen auch nicht all zu hoch sein vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1993, Zahl: 93/01/0782; Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1993, Zahl: 93/01/0050; vergleiche dazu aber die Ausführungen zum Antrag vom 17.4.1998, Zahl 202.536/2-II/04/98, Seite 6). Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied darin, ob ein Asylwerber einen Berufungsantrag gerade noch so zu begründen vermag, daß die Berufung an keinen inhaltlichen Fehlern leidet, oder ob er in der Lage ist, eine Berufung derart zu begründen, daß sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch geeignet ist; gerade dem zweiten Punkt kommt im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips besondere Bedeutung zu.

a) Zwar besteht gemäß §24 Abs2 AsylG 1997 die Möglichkeit, sämtliche schriftlichen Anträge (sohin auch Asyl- und Berufungsanträge) in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen zu stellen, was zwar die Position des Asylwerbers - sollte er einer dieser Sprachen kundig sein - etwas erleichtert, aber den Asylwerber nicht in die Lage versetzt, seine berechtigten Rechtsschutzinteressen innert zwei Tagen effektiv wahrzunehmen. Die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags in einer der Partei verständlichen Sprache ist kein geeigneter Ersatz für die Möglichkeit einer Partei, sich etwa entsprechend zu informieren, entsprechende Gutachten bei Sachverständigen einzuholen bzw. etwa auch ihre Anträge so zu formulieren und zu begründen, um ihren Rechtsstandpunkt in geeigneter Weise darzulegen. Die Kenntnis einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen kann die zur zweckentsprechenden Verfolgung subjektiver Rechte unabdingbare Sachkenntnis nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Drittstaatsicherheit, da zu einer fundierten Prognose der Drittstaatsicherheit umfassende und detaillierte Kenntnisse des ausländischen Rechts und der ausländischen Praxis erfordert (vgl. dazu Davy U., Asylre

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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