TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/27 93/01/0050

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §17 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des V in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1992, Zl. 4.327.171/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. November 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - der Aktenlage nach ein Staatsangehöriger der ehemaligen Sowjetunion armenischer Nationalität - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie, obwohl der erstinstanzliche Bescheid im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen habe, entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Eingabe erst dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr nicht nur entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., daß die Partei mit der betreffenden behördlichen Erledigung nicht einverstanden ist, sondern darüber hinaus ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies Angaben darüber, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0599, und vom 14. Oktober 1992, Zlen. 92/01/0009, 0010).

Diesen Anforderungen wird aber die Berufung des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht gerecht. Die gegenständliche, an die Erstbehörde gerichtete Eingabe weist zwar die Aktenzahl des erstinstanzlichen Bescheides auf und wird als "Berufung" bezeichnet, erschöpft sich aber in den weiteren Worten: "Bitte, lesen Sie, dieses Bescheid noch einmal alles durch". Damit hat der Beschwerdeführer wohl zum Ausdruck gebracht, daß er mit der erstinstanzlichen Erledigung nicht einverstanden sei; es fehlen jedoch die hiefür maßgebenden Gründe.

Richtig ist, daß die belangte Behörde auf den (von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht wiedergegebenen) Wortlaut der Berufung nicht konkret eingegangen ist. Dies stellt aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil sie, wie bereits dargelegt, auch bei dessen Vermeidung zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.

Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es sich bei der Partei um einen der deutschen Sprache nicht kundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber handelt, keine allzu strengen Anforderungen an eine eingebrachte Berufung gestellt werden können. Dies bedeutet aber nicht, daß von der Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufung einen BEGRÜNDETEN Berufungsantrag zu enthalten hat, zur Gänze abgesehen werden kann, gilt sie doch auch für solche Personen, zumal gemäß § 11 Asylgesetz 1991 auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird (was diesbezüglich nicht der Fall ist), das AVG Anwendung findet.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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