RS OGH 2011/12/14 3Os333/49, 10Os163/64, 9Os48/66, 11Os67/70, 9Os4/69, 13Os9/73, 9Os159/73, 11Os99/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1949
beobachten
merken

Rechtssatz

Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 StG (§ 70 StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen.Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 146, StG (Paragraph 70, StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0092083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten