RS OGH 2026/1/21 5Os574/57; 9Os184/59; 11Os118/65; 10Os197/72; 11Os31/76; 9Os97/76; 10Os42/78; 10Os1

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Veröffentlicht am 11.02.1958
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3
  1. StPO § 288 heute
  2. StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 288 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 288 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zureichender Begründung auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, so verweist der OGH nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache nicht zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sondern fällt selbst sogleich einen Freispruch.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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