Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO können nur Begründungsmängel, die eine Tatfrage, nicht jedoch solche, die eine Rechtsfrage betreffen, geltend gemacht werden.Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO können nur Begründungsmängel, die eine Tatfrage, nicht jedoch solche, die eine Rechtsfrage betreffen, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099503Dokumentnummer
JJR_19690423_OGH0002_0120OS00044_6900000_002