Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Oktober 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.November 1977, GZ. 6 e Vr 8580/76- 262, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 9 - 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und deren Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Gaigg (für den Angeklagten Walter B), Dr. Aubauer (für den Angeklagten Hans Günther C), Dr. Winischhofer (für den Angeklagten Josef A) und Dr. Riedl (für den Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D) und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.November 1977, GZ. 6 e römisch fünf r 8580/76- 262, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie auf die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, - 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und deren Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Gaigg (für den Angeklagten Walter B), Dr. Aubauer (für den Angeklagten Hans Günther C), Dr. Winischhofer (für den Angeklagten Josef A) und Dr. Riedl (für den Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D) und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO.
stützen, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, soweit sie den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geltend macht, werden verworfen.stützen, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, soweit sie den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. geltend macht, werden verworfen.
Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, insoweit sie den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geltend macht, Folge gegeben und das im übrigen unberührt bleibende Urteil im gemäß § 20 StGB. erfolgten Ausspruch des Verfalls des dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendeten Geldbetrages von 300.000 S (Punkt I/2 und II/1 des Urteilssatzes) gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. aufgehoben.Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, insoweit sie den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend macht, Folge gegeben und das im übrigen unberührt bleibende Urteil im gemäß Paragraph 20, StGB. erfolgten Ausspruch des Verfalls des dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendeten Geldbetrages von 300.000 S (Punkt I/2 und II/1 des Urteilssatzes) gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. aufgehoben.
Der Angeklagte Josef A wird mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Verfallsausspruch wendet, auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird den Berufungen aller Angeklagten nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 und 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 3) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 4), der am 13.September 1946 geborene kaufmännische Angestellte Hans Günther C des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. (Urteilsfaktum III) und der am 3.Mai 1916 geborene Bundesbeamte Wirkl. Hofrat Dipl.Ing.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (Urteilsfaktum römisch eins 1 und 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach Paragraph 12, 302, Absatz eins, StGB. (Urteilsfaktum römisch zwei 1), des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG. (Urteilsfaktum römisch zwei 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Urteilsfaktum römisch zwei 3) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. (Urteilsfaktum römisch zwei 4), der am 13.September 1946 geborene kaufmännische Angestellte Hans Günther C des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG. (Urteilsfaktum römisch drei) und der am 3.Mai 1916 geborene Bundesbeamte Wirkl. Hofrat Dipl.Ing.
Friedrich D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) und des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB. (Urteilsfaktum IV 2) schuldig gesprochen.Friedrich D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Urteilsfaktum römisch vier 1) und des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB. (Urteilsfaktum römisch vier 2) schuldig gesprochen.
Josef A wurde nach § 302 Abs. 1 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Walter B unter Bedachtnahme auf § 22 Abs. 1 FinStrG. nach § 302 Abs. 1, 28Josef A wurde nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Walter B unter Bedachtnahme auf Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG. nach Paragraph 302, Absatz eins, 28
StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, ferner nach § 38 Abs. 1, 33 Abs. 5, 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 9 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach § 15, 38 Abs. 1 FinStrG. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, Hans Günther C nach § 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 15, 37 Abs. 2 FinStrG. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, Dipl.Ing. Friedrich D nach § 311 StGB., 22 Abs. 1StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, ferner nach Paragraph 38, Absatz eins, 33, Absatz 5, 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 9 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach Paragraph 15, 38, Absatz eins, FinStrG. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, Hans Günther C nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß Paragraph 15, 37, Absatz 2, FinStrG. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, Dipl.Ing. Friedrich D nach Paragraph 311, StGB., 22 Absatz eins
FinStrG. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner nach § 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 4 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 15, 37 Abs. 2 FinStrG. zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und alle vier Angeklagten gemäß § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.FinStrG. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 4 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß Paragraph 15, 37, Absatz 2, FinStrG. zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und alle vier Angeklagten gemäß Paragraph 389, StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurden den Angeklagten Josef A, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D die verhängten Freiheitsstrafen, C darüber hinaus auch die verhängte Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling unter Setzung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurden den Angeklagten Josef A, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D die verhängten Freiheitsstrafen, C darüber hinaus auch die verhängte Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling unter Setzung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 StGB. wurden den Angeklagten die Vorhaftzeiten auf die Strafen angerechnet.Gemäß Paragraph 38, StGB. wurden den Angeklagten die Vorhaftzeiten auf die Strafen angerechnet.
Gemäß § 20 StGB. wurde der dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendete Geldbetrag von 300.000 S (Punkt I 2 und II 1 des Urteilssatzes) für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 20, StGB. wurde der dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendete Geldbetrag von 300.000 S (Punkt römisch eins 2 und römisch zwei 1 des Urteilssatzes) für verfallen erklärt.
Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 35 Abs. 4, 38Gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, 35 Absatz 4, 38
Abs. 1 FinStrG. wurde der Personenkraftwagen Marke Mercedes Benz 350Absatz eins, FinStrG. wurde der Personenkraftwagen Marke Mercedes Benz 350
(W 325.448) der Firma E & Co. KG.
für verfallen erklärt.
Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 3, 37 Abs. 2 FinStrG. wurden die sechs sichergestellten Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3, 37, Absatz 2, FinStrG. wurden die sechs sichergestellten Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. wurden nachstehende Wertersatzstrafen verhängt, und zwar über Walter B 86,186.369 S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, über Hans Günther C 3,504.512 S, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und über Dipl.Ing. Friedrich D 13,134.276 S, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,, 19 Absatz eins, Litera a, FinStrG. wurden nachstehende Wertersatzstrafen verhängt, und zwar über Walter B 86,186.369 S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, über Hans Günther C 3,504.512 S, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und über Dipl.Ing. Friedrich D 13,134.276 S, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe.
Von weiteren Anklagepunkten ergingen Freisprüche, die in Rechtskraft erwachsen sind. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäß § 263 Abs. 2 StPO. die selbständige Verfolgung der Angeklagten B und C wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB. vorbehalten. Bei der Strafbemessung war bei Josef A erschwerend die Wiederholung (§ 33 Z. 1 StGB.) und der Umstand, daß er aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat (§ 33 Z. 5 StGB.), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB.); bei Walter B erschwerend der Umstand, daß er mehrere strafbare Handlungen begangen und durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Z. 1 StGB.), daß er die Angeklagten Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D zu den von ihnen zu verantwortenden Straftaten verführt hat (§ 33 Z. 3 StGB.) sowie der überaus hohe Schaden, mildernd das Teilgeständnis (§ 34 Z. 17 StGB.) und die (nach Tilgung der Vorstrafen gegebene) Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 2 StGB.); bei Hans Günther C erschwerend die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Z. 1 StGB.), mildernd eas Geständnis im Vorverfahren (§ 34 Z. 17 StGB.), sein bisher ordentlicher Lebenswandel, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z. 2 StGB.), daß die Tat unter Einwirkung des Walter B verübt wurde (§ 34 Z. 4 StGB.) sowie gewisse neurotische Störungen; bei Dipl.Ing. Friedrich D erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und deren Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum (§ 33 Z. 1 StGB.), ferner die besonders krassen Pflichtverletzungen des in gehobener Position als Amtsleiter tätigen Angeklagten, der durch seine Malversationen bewirkte, daß mehrere ihm unterstellte Mitarbeiter in strafgerichtliche Untersuchung gezogen wurden; mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB.) und der Umstand, daß er die Tat offensichtlich unter Einwirkung des Angeklagten B begangen hat (§ 34 Z. 4 StGB.).Von weiteren Anklagepunkten ergingen Freisprüche, die in Rechtskraft erwachsen sind. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO. die selbständige Verfolgung der Angeklagten B und C wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB. vorbehalten. Bei der Strafbemessung war bei Josef A erschwerend die Wiederholung (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.) und der Umstand, daß er aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat (Paragraph 33, Ziffer 5, StGB.), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.); bei Walter B erschwerend der Umstand, daß er mehrere strafbare Handlungen begangen und durch längere Zeit fortgesetzt hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.), daß er die Angeklagten Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D zu den von ihnen zu verantwortenden Straftaten verführt hat (Paragraph 33, Ziffer 3, StGB.) sowie der überaus hohe Schaden, mildernd das Teilgeständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.) und die (nach Tilgung der Vorstrafen gegebene) Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz 2, StGB.); bei Hans Günther C erschwerend die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.), mildernd eas Geständnis im Vorverfahren (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.), sein bisher ordentlicher Lebenswandel, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.), daß die Tat unter Einwirkung des Walter B verübt wurde (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB.) sowie gewisse neurotische Störungen; bei Dipl.Ing. Friedrich D erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und deren Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.), ferner die besonders krassen Pflichtverletzungen des in gehobener Position als Amtsleiter tätigen Angeklagten, der durch seine Malversationen bewirkte, daß mehrere ihm unterstellte Mitarbeiter in strafgerichtliche Untersuchung gezogen wurden; mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.) und der Umstand, daß er die Tat offensichtlich unter Einwirkung des Angeklagten B begangen hat (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB.).
Dieses Urteil wird von allen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen bekämpft.
Soweit die Angeklagten ihre Nichtigkeitsbeschwerden auf die in den Ziffern 4 bis 8 des § 281 Abs. 1 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt haben, wurden diese Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung am 1.August 1978, GZ. 12 Os 54/78-12, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kann auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden. Es war somit nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11 StPO. stützen, und über die Berufungen zu entscheiden.Soweit die Angeklagten ihre Nichtigkeitsbeschwerden auf die in den Ziffern 4 bis 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt haben, wurden diese Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung am 1.August 1978, GZ. 12 Os 54/78-12, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kann auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden. Es war somit nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO. stützen, und über die Berufungen zu entscheiden.
Zu den Rechtsrügen des Angeklagten Walter B:
I./ Gegen seinen Schuldspruch laut Punkt II/2 b des Urteilssatzes wegen des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a DevisenG., dem zugrunde liegt, daß Walter B von Juli 1975 bis September 1976 in Zürich bzw. Österreich entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 DevisenG. mitrömisch eins./ Gegen seinen Schuldspruch laut Punkt II/2 b des Urteilssatzes wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, DevisenG., dem zugrunde liegt, daß Walter B von Juli 1975 bis September 1976 in Zürich bzw. Österreich entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, DevisenG. mit
1.303 kg Feingold in Barren (Feingehalt 999.9tausendstel) gehandelt hat, wendet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a (sachlich Z. 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. ein, daß im Hinblick auf den in Zürich erfolgten Ankauf des in der Schweiz nicht devisenbewirtschafteten Goldes gemäß dem § 65 StGB. die inländische Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens fehle.1.303 kg Feingold in Barren (Feingehalt 999.9tausendstel) gehandelt hat, wendet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. ein, daß im Hinblick auf den in Zürich erfolgten Ankauf des in der Schweiz nicht devisenbewirtschafteten Goldes gemäß dem Paragraph 65, StGB. die inländische Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens fehle.
Der Einwand versagt.
§ 24 Abs. 1 lit. a DevisenG. erklärt u.a. den (vorsätzlichen)Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, DevisenG. erklärt u.a. den (vorsätzlichen)
vorschriftswidrigen Handel (§ 1 Abs. 1 Punkt 11 DevisenG.) mit Gold (§ 1 Abs. 1 Punkt 4 DevisenG.) im Werte von mehr als 50.000 S für gerichtlich strafbar.vorschriftswidrigen Handel (Paragraph eins, Absatz eins, Punkt 11 DevisenG.) mit Gold (Paragraph eins, Absatz eins, Punkt 4 DevisenG.) im Werte von mehr als 50.000 S für gerichtlich strafbar.
Den Urteilsannahmen zufolge wurden die von Walter B unter Verwendung von (der Vorschrift des § 5 Abs. 1 DevisenG. zuwider) ins Ausland verbrachten ca. 97 Mill. S (Punkt II/2 a des Urteilssatzes) in Zürich angekauften Feingoldmengen - entsprechend dem Tat-Gesamtplan - von B (sukzessive) nach Österreich eingeschmuggelt (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und in der Folge in das Hauptmünzamt in Wien eingeliefert, das dafür (zum überwiegenden Teil) für Walter B im Inland absetzbare Dukaten (Handelsmünzen) ausprägte. In den Jahren 1975Den Urteilsannahmen zufolge wurden die von Walter B unter Verwendung von (der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, DevisenG. zuwider) ins Ausland verbrachten ca. 97 Mill. S (Punkt II/2 a des Urteilssatzes) in Zürich angekauften Feingoldmengen - entsprechend dem Tat-Gesamtplan - von B (sukzessive) nach Österreich eingeschmuggelt (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und in der Folge in das Hauptmünzamt in Wien eingeliefert, das dafür (zum überwiegenden Teil) für Walter B im Inland absetzbare Dukaten (Handelsmünzen) ausprägte. In den Jahren 1975
und 1976 hat Walter B umfangreiche Schwarzgeschäfte mit derartigen Golddukaten abgeschlossen (vgl. Faktum II/4 des Urteilssatzes und Bd. XXV, S. 46).und 1976 hat Walter B umfangreiche Schwarzgeschäfte mit derartigen Golddukaten abgeschlossen vergleiche Faktum II/4 des Urteilssatzes und Bd. römisch 25 , Sitzung 46).
Rechtliche Beurteilung
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es (s. Urteil, Bd. XXV, S. 115) im Hinblick auf den aus der Präambel zum Devisengesetz erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre (redlichen) Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes, sowie weiters in Anbetracht des im § 67 Abs. 1 StGB. - generell (auch für strafrechtliche Nebengesetze - vgl. Art. I Abs. 1 StRAG.) - normierten Grundsatzes, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung (auch) an jedem Ort begangen wird, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (oder doch nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen), das durch Punkt II/2 b des Urteilssatzes erfaßte Tatverhalten ('Handel mit Gold') auch als - gemäß dem § 62 StGB. im Sinne des Territorialitätsprinzips der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterstehenden - Inlandstat wertete, für welche die auf die Strafbarkeit einer Auslandstat nach den Gesetzen des Tatortes abstellende Regelung des § 65 StGB. nicht zutrifft. Diente doch der unter Mißachtung der geltenden devisenrechtlichen Vorschriften vom Angeklagten Walter B - einem österreichischen Staatsbürger mit inländischem Wohn- und Firmensitz - in Zürich vorgekommene Ankauf großer Feingoldmengen (in Barrenform) dem (zum Teil auch erreichten) Zweck, unter Umgehung der Kontrolle der österreichischen Devisenbehörden und mit Verletzung österreichischer (währungspolitischer und nationalökonomischer) Interessen durch Schwarzhandel im Inland gewinnbringende kommerzielle Effekte zu erzielen (vgl. Schwarzer-Csoklich, Währungsund Devisenrecht2, 334 ff., insbes. Anm. 1 und 2). Zutreffend erachtete daher das Erstgericht die (inländische) Strafbarkeit des in Rede stehenden, gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 DevisenG. verstoßenden Verhaltens des Beschwerdeführers als gegeben.Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 115) im Hinblick auf den aus der Präambel zum Devisengesetz erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre (redlichen) Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes, sowie weiters in Anbetracht des im Paragraph 67, Absatz eins, StGB. - generell (auch für strafrechtliche Nebengesetze - vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAG.) - normierten Grundsatzes, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung (auch) an jedem Ort begangen wird, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (oder doch nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen), das durch Punkt II/2 b des Urteilssatzes erfaßte Tatverhalten ('Handel mit Gold') auch als - gemäß dem Paragraph 62, StGB. im Sinne des Territorialitätsprinzips der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterstehenden - Inlandstat wertete, für welche die auf die Strafbarkeit einer Auslandstat nach den Gesetzen des Tatortes abstellende Regelung des Paragraph 65, StGB. nicht zutrifft. Diente doch der unter Mißachtung der geltenden devisenrechtlichen Vorschriften vom Angeklagten Walter B - einem österreichischen Staatsbürger mit inländischem Wohn- und Firmensitz - in Zürich vorgekommene Ankauf großer Feingoldmengen (in Barrenform) dem (zum Teil auch erreichten) Zweck, unter Umgehung der Kontrolle der österreichischen Devisenbehörden und mit Verletzung österreichischer (währungspolitischer und nationalökonomischer) Interessen durch Schwarzhandel im Inland gewinnbringende kommerzielle Effekte zu erzielen vergleiche Schwarzer-Csoklich, Währungsund Devisenrecht2, 334 ff., insbes. Anmerkung 1 und 2). Zutreffend erachtete daher das Erstgericht die (inländische) Strafbarkeit des in Rede stehenden, gegen die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, DevisenG. verstoßenden Verhaltens des Beschwerdeführers als gegeben.
Mit Bundesgesetz vom 24.Mai 1978, BGBl. 264, wurde dem § 24 DevisenG. als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt: '(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.'Mit Bundesgesetz vom 24.Mai 1978, Bundesgesetzblatt 264, wurde dem Paragraph 24, DevisenG. als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt: '(3) Die im Absatz eins, bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins, Absatz eins, Punkt 9) im Ausland begangen werden.'
Mit diesem Bundesgesetz ist die Rechtslage völlig klargestellt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten mit dieser Bestimmung Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich dadurch ergeben haben, daß seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (§ 64, 65) beispielsweise Verfügungen von Inländern über im Ausland angefallene Guthaben, durch welche (in diesem Zeitpunkt) von der Anmeldepflicht befreite Werte im Ausland erworben wurden, in Österreich nicht verfolgt werden konnten (762 der Beil. zu den sten. Prot. des NR. XIV. GP.). Es geht daher - wie das Beispiel und die zitierten Gesetzesstellen zeigen - auch die Regierungsvorlage von der herrschenden Meinung aus, daß der Handel mit Gold, Valuten etc. im Ausland, wenn der Erfolg im Inland eintreten sollte, zufolge des im § 67 Abs. 1 StGB. normierten Grundsatzes schon bisher strafbar war.Mit diesem Bundesgesetz ist die Rechtslage völlig klargestellt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten mit dieser Bestimmung Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich dadurch ergeben haben, daß seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (Paragraph 64, 65,) beispielsweise Verfügungen von Inländern über im Ausland angefallene Guthaben, durch welche (in diesem Zeitpunkt) von der Anmeldepflicht befreite Werte im Ausland erworben wurden, in Österreich nicht verfolgt werden konnten (762 der Beil. zu den sten. Prot. des NR. römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Es geht daher - wie das Beispiel und die zitierten Gesetzesstellen zeigen - auch die Regierungsvorlage von der herrschenden Meinung aus, daß der Handel mit Gold, Valuten etc. im Ausland, wenn der Erfolg im Inland eintreten sollte, zufolge des im Paragraph 67, Absatz eins, StGB. normierten Grundsatzes schon bisher strafbar war.
II./ Gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Punkt II/4 des Urteilssatzes) bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben - in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. b und Z. 10 (sachlich auch Z. 9 lit. a und Z. 11) des § 281 Abs. 1 StPO. folgendes vor:römisch zwei./ Gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. (Punkt II/4 des Urteilssatzes) bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben - in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, (sachlich auch Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. folgendes vor:
Dem erstbezeichneten Schuldspruch liege eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) zugrunde. Diesbezüglich hätte jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des § 55 FinStrG. mangels vorheriger rechtskräftiger Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden (und daher auch seine Verurteilung nicht erfolgen) dürfen. Außerdem handle es sich bei der EUSt. um eine echte Umsatzsteuer, mit dem sich aus § 12 Abs. 1 UStG. 1972 ergebenden Vorsteuerabzugsrecht, demzufolge die EUSt. für den Fiskus in allen Fällen einen bloßen Durchlaufposten bilde. Zumindest aber sei die durch Punkt II/4 des Urteilssatzes erfaßte Abgabenhinterziehung in Ansehung von Umsatzsteuer in Höhe von 5,594.581 S durch den Schuldspruch zu Punkt II/3 des Urteilssatzes, betreffend Einfuhrumsatzsteuerverkürzung in Ansehung von 16,984.358 S 'konsumiert'.Dem erstbezeichneten Schuldspruch liege eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) zugrunde. Diesbezüglich hätte jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG. mangels vorheriger rechtskräftiger Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden (und daher auch seine Verurteilung nicht erfolgen) dürfen. Außerdem handle es sich bei der EUSt. um eine echte Umsatzsteuer, mit dem sich aus Paragraph 12, Absatz eins, UStG. 1972 ergebenden Vorsteuerabzugsrecht, demzufolge die EUSt. für den Fiskus in allen Fällen einen bloßen Durchlaufposten bilde. Zumindest aber sei die durch Punkt II/4 des Urteilssatzes erfaßte Abgabenhinterziehung in Ansehung von Umsatzsteuer in Höhe von 5,594.581 S durch den Schuldspruch zu Punkt II/3 des Urteilssatzes, betreffend Einfuhrumsatzsteuerverkürzung in Ansehung von 16,984.358 S 'konsumiert'.
Auch mit diesen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Die Bestimmung des § 55 FinStrG. (vgl. 13 Os 28/76Die Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG. vergleiche 13 Os 28/76
/verstärkter Senat / = EvBl. 1977/166, welche die 'Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung' festlegt, bezieht sich (ausdrücklich) nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1/verstärkter Senat / = EvBl. 1977/166, welche die 'Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung' festlegt, bezieht sich (ausdrücklich) nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins
FinStrG., und auch nicht auf Eingangsabgaben, wie die EUSt. (vgl. EvBl. 1975/304). Für die EUSt. im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG. 1972, BGBl. Nr. 223, gelten nämlich nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und zu ihrer Einhebung sind (anders als bei den sogenannten veranlagten Abgaben) die Zollämter zuständig. Der Beschwerdeführer selbst spricht in diesem Zusammenhang - zutreffend - von einer 'zollähnlichen Abgabe'.FinStrG., und auch nicht auf Eingangsabgaben, wie die EUSt. vergleiche EvBl. 1975/304). Für die EUSt. im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UStG. 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, gelten nämlich nach Paragraph 24, Absatz eins bis 3 UStG. 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und zu ihrer Einhebung sind (anders als bei den sogenannten veranlagten Abgaben) die Zollämter zuständig. Der Beschwerdeführer selbst spricht in diesem Zusammenhang - zutreffend - von einer 'zollähnlichen Abgabe'.
Unbeschadet dessen, daß sie im UStG. 1972 zu den Umsatzsteuerarten gezählt wird, handelt sich bei der EUSt. - so wie früher bei der (durch die EUSt. abgelösten) Ausgleichssteuer - begrifflich um eine Eingangsabgabe (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 ZollG.) bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften § 174 ZollG.) entsteht, sodaß von der im § 55 FinStrG. vorausgesetzten (rechtskräftigen) Abgabenfestsetzung für einen 'Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft', nicht die Rede sein kann (vgl. schon SSt. 38/38, und /nunmehr / 11 Os 185/75).Unbeschadet dessen, daß sie im UStG. 1972 zu den Umsatzsteuerarten gezählt wird, handelt sich bei der EUSt. - so wie früher bei der (durch die EUSt. abgelösten) Ausgleichssteuer - begrifflich um eine Eingangsabgabe vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und 2 ZollG.) bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften Paragraph 174, ZollG.) entsteht, sodaß von der im Paragraph 55, FinStrG. vorausgesetzten (rechtskräftigen) Abgabenfestsetzung für einen 'Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft', nicht die Rede sein kann vergleiche schon SSt. 38/38, und /nunmehr / 11 Os 185/75).
Soweit der Beschwerdeführer aber - mit Beziehung auf das Schuldspruchfaktum II/3 - das Vorliegen einer Abgabenverkürzung mit dem Hinweis auf den sogenannten Vorsteuerabzug bestreitet, ist ihm folgendes zu erwidern:
Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins
FinStrG. ist, daß der Täter eine eingangs- (oder ausgangs) abgabepflichtige Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG. - hier insoweit gar nicht essentiell; auch die Geldstrafe, die für das Finanzvergehen des Schmuggels zu verhängen ist, richtet sich daher gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG. nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag'. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßige Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels (vgl. SSt. 38/42). Schon aus diesem Grunde versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die - vorliegend übrigens nicht verwirklichte und mangels Bezahlung einer EUSt.FinStrG. ist, daß der Täter eine eingangs- (oder ausgangs) abgabepflichtige Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG. - hier insoweit gar nicht essentiell; auch die Geldstrafe, die für das Finanzvergehen des Schmuggels zu verhängen ist, richtet sich daher gemäß Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG. nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag'. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßige Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels vergleiche SSt. 38/42). Schon aus diesem Grunde versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die - vorliegend übrigens nicht verwirklichte und mangels Bezahlung einer EUSt.
auch gar nicht zu verwirklichende (vgl. § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG. 1972) - Möglichkeit eines (vom Unternehmer in der Jahresumsatzsteuererklärung oder in einer 'Voranmeldung' geltend zu machenden) Vorsteuerabzuges, mit welchem Hinweis sich der Beschwerdeführer der Sache nach beim Faktum II/3 wohl auch gegen die Höhe des strafbestimmenden Abgabenbetrages wendet, und insoweit inhaltlich - nach dem Gesagten zu Unrecht - auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. releviert (vgl. in diesem Zusammenhang die bei zu niedriger Festsetzung der EUSt. infolge eines dem § 35 Abs. 2 FinStrG. unterfallenden Tatverhaltens die strafrechtliche Irrelevanz des Rechtes des 'Vorsteuerabzuges' aufzeigende Entscheidung 13 Os 207/77).auch gar nicht zu verwirklichende vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG. 1972) - Möglichkeit eines (vom Unternehmer in der Jahresumsatzsteuererklärung oder in einer 'Voranmeldung' geltend zu machenden) Vorsteuerabzuges, mit welchem Hinweis sich der Beschwerdeführer der Sache nach beim Faktum II/3 wohl auch gegen die Höhe des strafbestimmenden Abgabenbetrages wendet, und insoweit inhaltlich - nach dem Gesagten zu Unrecht - auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. releviert vergleiche in diesem Zusammenhang die bei zu niedriger Festsetzung der EUSt. infolge eines dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG. unterfallenden Tatverhaltens die strafrechtliche Irrelevanz des Rechtes des 'Vorsteuerabzuges' aufzeigende Entscheidung 13 Os 207/77).
Zu der vom Beschwerdeführer - aus dem Grunde der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. - aufgeworfenen weiteren Frage einer (angeblichen) 'Konsumtion' des im Punkt II/4Zu der vom Beschwerdeführer - aus dem Grunde der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - aufgeworfenen weiteren Frage einer (angeblichen) 'Konsumtion' des im Punkt II/4
des Urteilssatzes umschriebenen Tatverhaltens durch den unter Punkt II/3 ergangenen Schuldspruch ist darauf zu verweisen, daß es sich bei den beiden Faktengruppen - aktionsmäßig und auch in zeitlichörtlicher Beziehung -
um völlig getrennt zu behandelnde Fälle verschiedener Abgaben (:
EUSt. beim Tatverhalten nach dem § 35 Abs. 1EUSt. beim Tatverhalten nach dem Paragraph 35, Absatz eins
FinStrG.; Vorauszahlungen /echter / USt. beim Faktum II/4), und demgemäß in strafrechtlicher Beziehung um Delikte (§ 35 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.) handelt, die trotz eines offensichtlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Einfuhrschmuggel laut Punkt II/3FinStrG.; Vorauszahlungen /echter / USt. beim Faktum II/4), und demgemäß in strafrechtlicher Beziehung um Delikte (Paragraph 35, Absatz eins, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG.) handelt, die trotz eines offensichtlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Einfuhrschmuggel laut Punkt II/3
des Schuldspruches und den dem Schuldspruchfaktum II/4 zugrundeliegenden Umsatzgeschäften zueinander im Verhältnis echter Realkonkurrenz stehen (EvBl. 1974/202), wobei auch eine dem Beschwerdeführer möglicherweise vorschwebende 'Aufrechnung' verkürzter Abgabenbeträge - schon grundsätzlich - nicht in Betracht kommt (SSt. 44/36).
III./ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11römisch drei./ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Angeklagte Walter B schließlichdes Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bekämpft der Angeklagte Walter B schließlich
die Höhe der ihm gemäß den § 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. auferlegten Wertersatzstrafe von (insgesamt) 86,186.369 S, inhaltlich der Beschwerdeausführungen allerdings nur bezogen auf den Schuldspruch laut Punkt II/3 des Urteilssatzes wegen des gewerbsmäßigen Schmuggels von 1.303 kg Feingold und 18 kg Platin in Barren. Das Erstgericht hat von diesen Edelmetallmengen sechs sichergestellte Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt und - unter Zugrundelegung der von der Österreichischen Nationalbank (in der Mehrzahl der Fälle bezogen auf die ermittelten Zeitwerte des Goldes, abgestellt auf die jeweiligen Einlieferungen der Goldbarren im Hauptmünzamt) bekanntgegebenen Goldpreise (sog. 'Schlußkurs'; s. Urteil, Bd. XXV, S. 26) - hinsichtlich der restlichen 1.297 kg Feingold einen Warenwert von insgesamtdie Höhe der ihm gemäß den Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,, 19 Absatz eins, Litera a, FinStrG. auferlegten Wertersatzstrafe von (insgesamt) 86,186.369 S, inhaltlich der Beschwerdeausführungen allerdings nur bezogen auf den Schuldspruch laut Punkt II/3 des Urteilssatzes wegen des gewerbsmäßigen Schmuggels von 1.303 kg Feingold und 18 kg Platin in Barren. Das Erstgericht hat von diesen Edelmetallmengen sechs sichergestellte Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt und - unter Zugrundelegung der von der Österreichischen Nationalbank (in der Mehrzahl der Fälle bezogen auf die ermittelten Zeitwerte des Goldes, abgestellt auf die jeweiligen Einlieferungen der Goldbarren im Hauptmünzamt) bekanntgegebenen Goldpreise (sog. 'Schlußkurs'; s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 26) - hinsichtlich der restlichen 1.297 kg Feingold einen Warenwert von insgesamt
95,526.017 S und für 18 kg Platin einen Warenwert von 1,530.000 S zusammen daher einen Warenwert von 97,056.017 S angenommen (Urteil, Bd. XXV, S. 25-27 und 128).95,526.017 S und für 18 kg Platin einen Warenwert von 1,530.000 S zusammen daher einen Warenwert von 97,056.017 S angenommen (Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 25-27 und 128).
Demgegenüber strebt der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 zweiter Halbsatz FinStrG., wonach dann, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens nicht feststellbar ist, für die Höhe des Wertersatzes der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend ist, einheitlich die Bestimmung des Wertes des geschmuggelten Feingoldes zum Stichtag 27.September 1976 (: Anzeige des Österreichischen Hauptmünzamtes /s. Bd. I S. 9 ff. /, unter Zugrundelegung des damaligen Tageskurses des Schweizer Goldmarktes (: entsprechend 66.430 S für 1 kg Feingoldbarren) an.Demgegenüber strebt der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Halbsatz FinStrG., wonach dann, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens nicht feststellbar ist, für die Höhe des Wertersatzes der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend ist, einheitlich die Bestimmung des Wertes des geschmuggelten Feingoldes zum Stichtag 27.September 1976 (: Anzeige des Österreichischen Hauptmünzamtes /s. Bd. römisch eins Sitzung 9 ff. /, unter Zugrundelegung des damaligen Tageskurses des Schweizer Goldmarktes (: entsprechend 66.430 S für 1 kg Feingoldbarren) an.
Auch diese Rüge versagt:
Die vom Beschwerdeführer bezogene Bestimmung des § 19 Abs. 3 FinStrG. ist eine subsidiäre Norm, die nur zur Anwendung gelangt, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens (vorliegend des gewerbsmäßigen Schmuggels von Gold und Platin nach den § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1Die vom Beschwerdeführer bezogene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. ist eine subsidiäre Norm, die nur zur Anwendung gelangt, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens (vorliegend des gewerbsmäßigen Schmuggels von Gold und Platin nach den Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins
lit. a FinStrG.) nicht feststellbar ist.Litera a, FinStrG.) nicht feststellbar ist.
Diese Voraussetzung fehlt jedoch im gegenständlichen Fall. Denn wenn auch das Erstgericht die Mehrzahl der (insgesamt mindestens sieben) Schmuggelfahrten des Angeklagten B tatzeitmäßig nicht (verläßlich) mit einem bestimmten Tag feststellen konnte, so war vorliegend doch der exakt ermittelte Zeitpunkt der jeweils nachfolgenden Einlieferung dieses im Schmuggelweg nach Österreich gebrachten Feingoldes beim Österreichischen Hauptmünzamt (s. Urteil, Bd. XXV, S. 23/24) ein hinreichend verläßlicher Hinweis für die Bestimmung des jeweiligen Endzeitpunktes der unter dem Gesichtspunkt der § 35 Abs. 1, 38Diese Voraussetzung fehlt jedoch im gegenständlichen Fall. Denn wenn auch das Erstgericht die Mehrzahl der (insgesamt mindestens sieben) Schmuggelfahrten des Angeklagten B tatzeitmäßig nicht (verläßlich) mit einem bestimmten Tag feststellen konnte, so war vorliegend doch der exakt ermittelte Zeitpunkt der jeweils nachfolgenden Einlieferung dieses im Schmuggelweg nach Österreich gebrachten Feingoldes beim Österreichischen Hauptmünzamt (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 23/24) ein hinreichend verläßlicher Hinweis für die Bestimmung des jeweiligen Endzeitpunktes der unter dem Gesichtspunkt der Paragraph 35, Absatz eins, 38
Abs. 1 lit. a FinStrG. zu beurteilenden gewerbsmäßigen Schmuggeltätigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung der anschließend dem Hauptmünzamt eingelieferten - und damit endgültig dem Zollverfahren entzogenen - (Teil)mengen an Feingold (und Platin). Für 217 kg Gold, die nicht mehr beim Münzamt eingeliefert worden waren (s. Urteil, Bd. XXV, S. 42), wurde vom Erstgericht ein 'Schlußkurs' per 31.August 1976 (s. Urteil, Bd. XXV, S. 25) von (bloß) 59.132 S pro kg ermittelt und der abschließenden Wertberechnung (mit) zugrundegelegt, der deutlich unter dem vom Beschwerdeführer 'errechneten' (66.430 S per kg) liegt (s. Urteil, Bd. XXV, S. 26 unten).Absatz eins, Litera a, FinStrG. zu beurteilenden gewerbsmäßigen Schmuggeltätigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung der anschließend dem Hauptmünzamt eingelieferten - und damit endgültig dem Zollverfahren entzogenen - (Teil)mengen an Feingold (und Platin). Für 217 kg Gold, die nicht mehr beim Münzamt eingeliefert worden waren (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 42), wurde vom Erstgericht ein 'Schlußkurs' per 31.August 1976 (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 25) von (bloß) 59.132 S pro kg ermittelt und der abschließenden Wertberechnung (mit) zugrundegelegt, der deutlich unter dem vom Beschwerdeführer 'errechneten' (66.430 S per kg) liegt (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 26 unten).
Nur ad illustrandum sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß bei dem - als sogenannten Nachtäter - des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. (eben mit Beziehung auf den vom Angeklagten B laut Punkt II/3 des Urteilssatzes verübten Schmuggel) schuldig erkannten Mitangeklagten C die auf Grund der Einlieferung der (vom Angeklagten B nach Österreich geschmuggelten) Goldbarren beim Hauptmünzamt festgestellte Tatzeit mit August 1976Nur ad illustrandum sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß bei dem - als sogenannten Nachtäter - des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG. (eben mit Beziehung auf den vom Angeklagten B laut Punkt II/3 des Urteilssatzes verübten Schmuggel) schuldig erkannten Mitangeklagten C die auf Grund der Einlieferung der (vom Angeklagten B nach Österreich geschmuggelten) Goldbarren beim Hauptmünzamt festgestellte Tatzeit mit August 1976
endete (s. Punkt III/ des Urteilssatzes), der Beschwerdeführer aber - obwohl Vortäter - die Wertberechnung für einen späteren Zeitpunkt, nämlich zum Stichtag '27.September 1976', fordert, was zu einem geradezu widersinnigen Ergebnis führen würde.
Demgegenüber erweist sich die Berechnungsweise des Erstgerichtes als zutreffend und durchaus sinnvoll, wobei - was die Höhe des Warenwertes und damit der Wertersatzstrafe anlangt - innerhalb der durch die Einlieferungen des Goldes beim Hauptmünzamt endzeitpunktmäßig bestimmten Zeiträume der vorher stattgefundenen Schmuggelfahrten des Walter B zu Gunsten dieses Angeklagten vom Erstgericht ohnedies ersichtlich (vgl. Bd. XVI, ON. 191) nur die günstigsten (Monats) Kurswerte der Wertermittlung zugrundegelegt worden sind.Demgegenüber erweist sich die Berechnungsweise des Erstgerichtes als zutreffend und durchaus sinnvoll, wobei - was die Höhe des Warenwertes und damit der Wertersatzstrafe anlangt - innerhalb der durch die Einlieferungen des Goldes beim Hauptmünzamt endzeitpunktmäßig bestimmten Zeiträume der vorher stattgefundenen Schmuggelfahrten des Walter B zu Gunsten dieses Angeklagten vom Erstgericht ohnedies ersichtlich vergleiche Bd. römisch sechzehn, ON. 191) nur die günstigsten (Monats) Kurswerte der Wertermittlung zugrundegelegt worden sind.
Der hiebei vom Erstgericht herangezogene 'Schlußkurs' in österreichischen Schillingbeträgen (s. Urteil, Bd. XXV, S. 25 unten; vgl. weiters Bd. XVI, S. 71) bezieht sich auf die jeweiligen (von der Österreichischen Nationalbank bekanntgegebenen) Goldpreisnotierungen in Zürich, auf US/Dollarbasis, umgerechnet in öS. Solcherart entspricht die Wertermittlung des Erstgerichtes aber - sieht man von der bereits erörterten unterschiedlichen Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Zeitpunkte ab - ohnedies (weitgehend) dem vom Beschwerdeführer angewendeten Berechnungsmodus; eine Benachteiligung des Angeklagten B durch die vom Ersturteil angewandte Methode bei der Bestimmung des aufzuerlegenden Wertersatzes ist jedenfalls nicht zu erkennen.Der hiebei vom Erstgericht herangezogene 'Schlußkurs' in österreichischen Schillingbeträgen (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 25 unten; vergleiche weiters Bd. römisch sechzehn, Sitzung 71) bezieht sich auf die jeweiligen (von der Österreichischen Nationalbank bekanntgegebenen) Goldpreisnotierungen in Zürich, auf US/Dollarbasis, umgerechnet in öS. Solcherart entspricht die Wertermittlung des Erstgerichtes aber - sieht man von der bereits erörterten unterschiedlichen Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Zeitpunkte ab - ohnedies (weitgehend) dem vom Beschwerdeführer angewendeten Berechnungsmodus; eine Benachteiligung des Angeklagten B durch die vom Ersturteil angewandte Methode bei der Bestimmung des aufzuerlegenden Wertersatzes ist jedenfalls nicht zu erkennen.
Da mithin keiner der vom Angeklagten Walter B geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde (auch insoweit) der Erfolg zu versagen.
Zu den Rechtsrügen des Angeklagten Josef A:
I./römisch eins./
1.) Bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 brachte der Beschwerdeführer (wie bereits bei Erledigung seiner Mängelrüge erwähnt wurde) u.a. auch vor, ein Hauptmangel des angefochtenen Urteils sei darin zu erblicken, daß es sich mit der Umsatzsteuerfrage in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht kritisch auseinandersetze und ungeprüft von der vom Bundesministerium für Finanzen vertretenen Rechtsauffasung - insbesondere bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen eines 'Vermittlungsgeschäftes' - ausgehe.1.) Bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, brachte der Beschwerdeführer (wie bereits bei Erledigung seiner Mängelrüge erwähnt wurde) u.a. auch vor, ein Hauptmangel des angefochtenen Urteils sei darin zu erblicken, daß es sich mit der Umsatzsteuerfrage in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht kritisch auseinandersetze und ungeprüft von der vom Bundesministerium für Finanzen vertretenen Rechtsauffasung - insbesondere bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen eines 'Vermittlungsgeschäftes' - ausgehe.
Diesem Vorbringen, das (auch) als eine Rechtsrüge im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. zu werten ist, kommt Berechtigung nicht zu:Diesem Vorbringen, das (auch) als eine Rechtsrüge im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. zu werten ist, kommt Berechtigung nicht zu:
Das Erstgericht hat die vom Bundesministerium für Finanzen in mehreren (im Urteil erörterten) Erlässen angeführten, seiner Ansicht nach entscheidenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines echten Vermittlungsgeschäftes keineswegs kritiklos seiner Entscheidung betreffend die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Dukatengeschäfte des Angeklagten B (Urteilsfaktum II/4) zugrunde gelegt, sondern vielmehr die in diesen Erlässen - unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - angeführten, vom Beschwerdeführer A allerdings als nicht zwingend oder wesentlich bezeichneten Beurteilungskriterien (tatsächlicher Natur) - zutreffend - als bloße 'Orientierungshilfe' (auch) für den Betriebsprüfer (: A) gewertet (s. Urteil, Bd. XXV, S. 55, 59 f. und 62), und im übrigen die Schlechtgläubigkeit des Angeklagten A auf Grund einer Reihe weiterer, im Urteil - mängelfrei - erörterter Beweisumstände, Indizien und beweiswürdigender Erwägungen erschlossen, worauf gleichfalls bereits bei Erledigung der Mängelrüge hingewiesen wurde. Den bezüglichen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte B die mit Verkäufern und Käufern von Golddukaten - in Form fix abgeschlossener Eigengeschäfte - getätigten Umsatzgeschäfte den Finanzbehörden gegenüber als bloße Vermittlungsgeschäfte getarnt, um Umsatzsteuerverkürzungen zu bewirken (s. § 2 und 4Das Erstgericht hat die vom Bundesministerium für Finanzen in mehreren (im Urteil erörterten) Erlässen angeführten, seiner Ansicht nach entscheidenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines echten Vermittlungsgeschäftes keineswegs kritiklos seiner Entscheidung betreffend die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Dukatengeschäfte des Angeklagten B (Urteilsfaktum II/4) zugrunde gelegt, sondern vielmehr die in diesen Erlässen - unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - angeführten, vom Beschwerdeführer A allerdings als nicht zwingend oder wesentlich bezeichneten Beurteilungskriterien (tatsächlicher Natur) - zutreffend - als bloße 'Orientierungshilfe' (auch) für den Betriebsprüfer (: A) gewertet (s. Urteil, Bd. römisch 25 , Sitzung 55, 59 f. und 62), und im übrigen die Schlechtgläubigkeit des Angeklagten A auf Grund einer Reihe weiterer, im Urteil - mängelfrei - erörterter Beweisumstände, Indizien und beweiswürdigender Erwägungen erschlossen, worauf gleichfalls bereits bei Erledigung der Mängelrüge hingewiesen wurde. Den bezüglichen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte B die mit Verkäufern und Käufern von Golddukaten - in Form fix abgeschlossener Eigengeschäfte - getätigten Umsatzgeschäfte den Finanzbehörden gegenüber als bloße Vermittlungsgeschäfte getarnt, um Umsatzsteuerverkürzungen zu bewirken (s. Paragraph 2 und 4
Abs. 1 und Abs. 3 UStG. 1972; vgl. auch den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes /verst. Senat / vom 21.April 1977, 13 Os 28/76 /= EvBl. 1977/166 / zugrunde liegenden ähnlichen Fall der Tarnung von Eigenhandelsgeschäften als Bevollmächtigungs- oder 'Agentur'geschäfte).Absatz eins und Absatz 3, UStG. 1972; vergleiche auch den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes /verst. Senat / vom 21.April 1977, 13 Os 28/76 /= EvBl. 1977/166 / zugrunde liegenden ähnlichen Fall der Tarnung von Eigenhandelsgeschäften als Bevollmächtigungs- oder 'Agentur'geschäfte).
Nach den den Angeklagten A betreffenden Urteilsannahmen waren diesem bereits bei Beginn der Betriebsprüfung diese Geschäftspraktiken B im Zusammenhang mit bloß vorgeschützten 'Vermittlungsgeschäften' bekannt.
So gesehen bedurfte es daher, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen steuerrechtlichen Situation für Eigenund Vermittlungsgeschäfte (vgl. erneut die zitierten Bestimmungen des UStG. 1972, nach dessen § 4 Abs. 3 zum Entgelt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht jene Beträge gehören, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt /durchlaufende Posten /), der in der Nichtigkeitsbeschwerde vermißten, näheren rechtlichen Ausführungen 'zur Umsatzsteuerfrage' nicht.So gesehen bedurfte es daher, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen steuerrechtlichen Situation für Eigenund Vermittlungsgeschäfte vergleiche erneut die zitierten Bestimmungen des UStG. 1972, nach dessen Paragraph 4, Absatz 3, zum Entgelt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht jene Beträge gehören, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt /durchlaufende Posten /), der in der Nichtigkeitsbeschwerde vermißten, näheren rechtlichen Ausführungen 'zur Umsatzsteuerfrage' nicht.
2.) Ausdrücklich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Beschwerdeführer als rechtsirrig die Beurteilung seines dem Angeklagten B anläßlich einer von ihm (A) durchgeführten Betriebsprüfung erteilten Rates, schriftliche Kaufverträge, welche die Fa. S.M. E & Co., KG. mit Käufern von Dukaten abgeschlossen hatte, an Verkäufer nachweislich zuzustellen, um so im nachhinein die (in Wahrheit) getätigten Umsatzgeschäfte als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen, als tatbestandsmäßig im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB. (Faktum I/2 des Urteilssatzes); nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier höchstens eine straflose Deckungshandlung vor.2.) Ausdrücklich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bekämpft der Beschwerdeführer als rechtsirrig die Beurteilung seines dem Angeklagten B anläßlich einer von ihm (A) durchgeführten Betriebsprüfung erteilten Rates, schriftliche Kaufverträge, welche die Fa. S.M. E & Co., KG. mit Käufern von Dukaten abgeschlossen hatte, an Verkäufer nachweislich zuzustellen, um so im nachhinein die (in Wahrheit) getätigten Umsatzgeschäfte als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen, als tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (Faktum I/2 des Urteilssatzes); nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier höchstens eine straflose Deckungshandlung vor.
Auch dieser Einwand geht fehl:
Den Urteilsfeststellungen zufolge, von welchen bei Prüfung der Stichhältigkeit einer Rechtsrüge stets auszugehen ist,