Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Begriffe "Mittäterschaft" am Diebstahl und "Diebsgenossenschaft" (Gesellschaftsdiebstahl) decken sich nicht. Nicht nur der unmittelbar an der Ausübung des Diebstahls mitwirkende, zumindest teilweise Ausführungshandlungen setzende Mittäter, sondern auch der den Diebstahl bloß fördernde Gehilfe (Aufpasser) ist im Falle seiner gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bei Einverständnis mit dem unmittelbaren Täter über die Verübung des Diebstahls als Diebsgenosse anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Der Begriff "Diebsgenossenschaft" (Diebstahl in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter - § 127 Abs 1 Z 1 StGB) und jener der "Raubgenossenschaft" (Raub in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter - § 143 StGB) ist (nach bisheriger Judikatur) weiter als jener der Mittäterschaft am Diebstahl oder am Raub, weil er auch bloße Beihilfehandlungen, wie Ermöglichung und Erleichterung der Tat bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe umfaßt (13 Os 87/74).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089681Im RIS seit
24.01.1974Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023