RS OGH 2008/5/8 9Os104/74, 12Os10/75, 11Os128/76, 12Os67/81, 13Os55/82, 9Os44/82 (9Os45/82), 9Os126/

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Veröffentlicht am 23.10.1974
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Norm

StPO §258 Abs2 A
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die in freier Beweiswürdigung vorzunehmende gerichtliche Wahrheitsfindung nur an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (9 Os 159/96, 11 Os 177/72, 12 Os 118/73, 9 Os 177/73). Diese Grenzen lassen eine mathematisch-exakte Beweisführung vor Gericht nur dort zu, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung (etwa Berechnungen und Konstruktionspläne) zugänglich ist; ansonst muss dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag aber eine höchste, auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, jene Überzeugung, die ihrerseits zufolge § 258 Abs 2 StPO die ausschließliche Grundlage der richterlichen Tatsachenentscheidung sein darf.Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die in freier Beweiswürdigung vorzunehmende gerichtliche Wahrheitsfindung nur an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (9 Os 159/96, 11 Os 177/72, 12 Os 118/73, 9 Os 177/73). Diese Grenzen lassen eine mathematisch-exakte Beweisführung vor Gericht nur dort zu, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung (etwa Berechnungen und Konstruktionspläne) zugänglich ist; ansonst muss dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag aber eine höchste, auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, jene Überzeugung, die ihrerseits zufolge Paragraph 258, Absatz 2, StPO die ausschließliche Grundlage der richterlichen Tatsachenentscheidung sein darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098480

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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