TE OGH 1986/4/10 13Os42/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut G*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 15.Jänner 1986, GZ. 10 b Vr 788/85-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.März 1951 geborene Helmut G*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 24.November und 1. Dezember 1984 in Drosendorf mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (im einzelnen aufgezählte) Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die der abgesondert verfolgte Johann K*** durch Einbruchsdiebstähle nachts zum 24.November 1984 in das Autohaus S*** in Ybbs an der Donau (I 1) und nachts zum 28. November 1984 in das R***-L*** O*** (I 2)

erlangt hatte, teilweise an sich gebracht und teilweise verhandelt und am 14.Dezember 1984 in Karlstein Johann K*** dabei unterstützt, einen bei einem zwischen 9. und 13.Dezember 1984 verübten Einbruch in das Wochenendhaus des Franz T*** in Neustadtl an der Donau gestohlenen Fernsehapparat zu verhandeln (II a) und dann wissentlich einen Teil des dafür erzielten Erlöses an sich gebracht (II b), wobei er jeweils wußte, daß die Sachen bei Einbruchsdiebstählen erbeutet worden waren.

Ersichtlich nur die Schuldsprüche I 1 und II ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Das Schöffengericht stellte zum Faktum I 1 fest, daß sich Johann K*** am Abend des 23.November 1984 mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten nach Ybbs begab, dort mit einem Montiereisen die Eingangstüre des Autohauses S*** aufbrach und ein Autoradio und sechs Lautsprecher an sich nahm. Am Morgen des 24.November 1984 brachte er die noch original verpackten Waren zum Angeklagten, der die ihm bekannten Kaufinteressenten Wolfgang K*** und Anton M*** verständigte, die tatsächlich die Waren kauften und in ihre Autos einbauten. Das - vom Angeklagten in Abrede gestellte - Wissen, daß diese Gegenstände von einem Einbruchsdiebstahl stammten, leiteten die Tatrichter auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen K***, K*** und M*** daraus ab, daß G*** die Originalverpackung sah und wußte, daß der mittellose K*** in der Nacht mit seinem Kraftwagen weg gewesen war und derartiges Autozubehör in der Nacht in verschlossenen Lokalen aufbewahrt wird. Überdies fänden in der Nacht keine Versteigerungen statt, weshalb der Angeklagte diese von K*** den Käufern für die Originalverpackung gegebene Erklärung sofort als unrichtig erkannte. Wenngleich die Aussage des Zeugen K*** sowohl im Vorverfahren (ON. 4) als auch in der Hauptverhandlung (S. 230, 231) auf eine Unterstützung durch G*** schon vor der Abfahrt und damit auf eine Beteiligung am Diebstahl hindeuten, traf das Gericht im Zweifel keine derartige Feststellung (S. 253, 254 in Verbindung mit der ausführlichen Beweiswürdigung S. 255 bis 258).

Rechtliche Beurteilung

Wenn die Mängelrüge (Z. 5) trotz ausdrücklichen Zugeständnisses, daß das Gericht nicht nur auf Grund zwingender, sondern ebenso auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen zur Überzeugung von der Schuld des Täters gelangen kann (SSt 45/23, 13 Os 33/86 u.v.a.), diese Urteilsbegründung als "willkürlich" und auf "Vermutung" beruhend hinstellen will und vorbringt, daß dem Zeugen K*** nicht in allen Belangen geglaubt wurde, daß original verpackte Waren aus Schlamperei auch in unverschlossenen Räumen gelagert sein können und auch gar nicht feststehe, wann die Gegenstände in den Personenkraftwagen des Angeklagten hineingelangten, bekämpft sie - trotz gegenteiliger Beteuerung - ausschließlich die Beweiswürdigung. Die aus den skizzierten Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse sind nämlich logisch einwandfrei; mit der Behauptung, daß eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht völlig überzeugend sei, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Dasselbe gilt aber auch für die Mängelrüge zum Faktum II. Johann K*** brachte nämlich auch den Fernsehapparat in die Wohnung des Angeklagten G***, wo ihn die Männer auf seine Funktionsfähigkeit überprüften und die Gerätenummer entfernten. Dann verschafften sie das Gerät in ein Gasthaus, wo es an einen schon bekannten Interessenten verkauft wurde.

Auch in diesem Fall sah das Gericht die Verantwortung des Angeklagten, K*** habe ihm glaubhaft versichert, den Fernseher bei einer Versteigerung gekauft zu haben, unter Würdigung aller Beweisergebnisse, so auch der Aussage der Zeugin Lucia G***, als widerlegt an. Während der Nacht fände keine Versteigerung statt, K*** habe ständig an Geldmangel gelitten und der Angeklagte habe an der Entfernung der Gerätenummer mitgewirkt (S. 254, 255 in Verbindung mit der Beweiswürdigung S 259 bis 261).

Die Behauptung, daß das Gericht die entlastenden Aussagen der Lucia G*** nicht berücksichtigt habe, ist somit unrichtig. Der Einwand, die Entfernung der Gerätenummer könne auch bei einem reellen Erwerb für notwendig erachtet werden, stellt sich neuerlich nur als unzulässiger Eingriff in die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.

Aber auch die schon im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte und in der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) wiederholte Behauptung, das Urteil leide an entscheidenden Feststellungsmängeln über den Zeitpunkt der Verbringung der Beute ins Auto (I 1) und den Zweck der Entfernung der Gerätenummer (II), weist nicht auf fehlende (durch das Beweisverfahren aber indizierte) Sachverhaltskomponenten hin. Vielmehr wird hiedurch neuerlich begehrt, anstatt der - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Feststellungen andere Varianten zu konstatieren, um der eigenen Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird aber der materielle Nichtigkeitsgrund nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970, S. 17, 18; 1973, S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a.).

Anmerkung

E07971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00042.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0130OS00042_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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