TE OGH 1985/9/5 13Os133/85

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Veröffentlicht am 05.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin in der Strafsache gegen Beate A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 3 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Jugendschöffengerichts vom 10. Juni 1985, GZ. 15 Vr 244/85-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 20.September 1968 geborene Beate A wurde des Vergehens nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 3 StGB. schuldig erkannt, weil sie vom 10. bis zum 18.Juli 1984 in vier Angriffen als Friseurlehrling ihrem Dienstgeber Wilhelm Dieter B aus der Registrierkasse insgesamt 2.600 S Bargeld gestohlen hat. Diesen Schuldspruch stützte das Schöffengericht nicht allein auf das für richtig gehaltene, ursprüngliche Geständnis der Angeklagten vor den Beamten des Gendarmeriepostens Attnang-Puchheim (S. 9 und 10), sondern auch auf zahlreiche weitere, in den Entscheidungsgründen im einzelnen angeführte Verfahrensergebnisse. Dementsprechend erachtete das Gericht die leugnende Verantwortung der Angeklagten vor dem Jugendamt und in der Hauptverhandlung als durch das Beweisverfahren eindeutig widerlegt.

Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten stellt sich ausnahmslos als Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats dar, wenn sie die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch nicht für ausreichend hält, aus ihnen andere Schlußfolgerungen als das Erstgericht zieht und nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' einen Freispruch fordert:

Rechtliche Beurteilung

Damit verkennt die Nichtigkeitswerberin das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), das es dem erkennenden Gericht nicht verwehrt, sich unter mehreren denkbaren Schlußfolgerungen auch für für den Angeklagten ungünstigere zu entscheiden und so zu relevanten Feststellungen zu gelangen, wenn diese Konklusionen nur denkgesetzlich möglich sind und den Erfahrungssätzen nicht widersprechen (SSt. XLV/23, XIX/94 u.v.a.). Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angeführter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

In gleicher Weise war gemäß § 296 Abs. 1 und 2 StPO. i.V.m.

§ 294 Abs. 4 StPO. mit der Berufung zu verfahren, die die Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung angemeldet hat, ohne dabei Beschwerdepunkte zu bezeichnen (hier denkbar: das Verlangen nach Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs. 2 JGG. oder nach Verkürzung der Probezeit). Eine Ausführung dieses Rechtsmittels ist unterblieben (vgl. dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139, 145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).

Anmerkung

E06351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00133.85.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19850905_OGH0002_0130OS00133_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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