RS OGH 1975/9/18 7Ob152/75, 5Ob581/77, 8Ob575/78, 1Ob549/80, 1Ob651/80, 6Ob750/82, 1Ob644/83, 6Ob506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1975
beobachten
merken

Norm

EheG §49
EheG §55
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten