RS OGH 2025/7/17 4Ob56/75; 4Ob75/75; 4Ob119/76; 1Ob812/76; 4Ob3/83; 8ObA279/94; 1Ob46/94; 4Ob38/95;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (SZ 22/1; Arb 7174, 6622). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv - teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter - und zu Ende zu denken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten