TE OGH 2023/9/27 9Ob28/23t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2023
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr.in M*, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in Lochau, wegen 247.483,60 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2023, GZ 4 R 28/23d-16, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Dezember 2022, GZ 20 Cg 86/22i-10, und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juli 2023 wird in seinem Spruch wie folgt berichtigt:

Die Kostenentscheidung hat anstelle der Wortfolge „Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei ...“ richtig mit den Worten „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ...“ zu beginnen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist. [1] Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist.

Textnummer

E139516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00028.23T.0927.000

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten