Norm
StGB §41Rechtssatz
Das StGB sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vor. § 41 StGB ist daher auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.Das StGB sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vor. Paragraph 41, StGB ist daher auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016