TE OGH 1988/9/28 14Os104/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Asra RAM wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1988, GZ 3 e Vr 6780/87-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nunmehr 43-jährige Asra RAM wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juni 1987 in Wien versucht hat, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen, indem er den am 17.Feber 1974 geborenen Martin S*** aufforderte, er solle mit ihm in seine Wohnung gehen, er werde "ihn" ihm dann "hinten reinstecken".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf "Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens über die Aussagefähigkeit und Aussagewahrheit des Zeugen Martin S***" (S 103); dies zu Unrecht.

Denn eine derartige psychologische Begutachtung eines unmündigen oder jugendlichen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in welchen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, daß der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe erheblich abweichende Charakterzüge und -eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit oder seine Aussageehrlichkeit in Frage stellen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 41, 44, 47 zu § 150; ENr. 113, 117 zu § 281 Z 4). Daß diese Voraussetzungen auf den im Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits 14-jährigen Martin S*** zutreffen könnten, wurde weder bei Stellung des Beweisantrages in erster Instanz (worauf es allein ankommt) behauptet (s. abermals S 103) noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr (verspätet) Argumente ins Treffen führt, die seiner Meinung nach die begehrte Beweisaufnahme rechtfertigen, sei ihm nur der Vollständigkeit halber erwidert, daß weder in der früheren Erstattung einer Anzeige durch S*** wegen eines sexuellen Annäherungsversuches eines Unbekannten noch darin, daß S*** von seiner Mutter als ruhig, verschlossen und wegen seines Körperbaues gehemmt bezeichnet wurde und die Mutter seine Erzählungen über wiederholte Belästigungen durch den Beschwerdeführer zunächst nicht sonderlich ernst genommen hat, ein Indiz für eine psychische Abartigkeit oder Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Genannten erblickt werden kann.

Mit den undifferenziert auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdeausführungen wird weder ein formaler Begründungsmangel dargetan noch ein erheblicher Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen erweckt. Es trifft nicht zu, daß Martin S*** in seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 41) den Beschwerdeführer in einem wesentlich größeren Umfang belastet hat als anläßlich der Befragung durch die Polizei (S 13). Die Behauptung hinwieder, der genannte Zeuge habe in der Hauptverhandlung "nur einen Vorfall" mit dem Angeklagten geschildert, demgegenüber aber laut den Bekundungen der Veronika S*** und des Heinz R*** von wiederholten Belästigungen erzählt, entbehrt einer aktenmäßigen Deckung, denn Martin S*** hat in der Hauptverhandlung ohnehin klar ausgesagt, daß er mehrmals an aufeinanderfolgenden Tagen vom Beschwerdeführer angesprochen worden ist (S 99).

Auch die Mängel- und die Tatsachenrüge gehen daher fehl. Nicht beigetreten werden kann aber auch dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten nur als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei. Den Urteilskonstatierungen zufolge hat der Beschwerdeführer den Martin S*** damals zwischen 18 Uhr und 19 Uhr nachdrücklich aufgefordert, ihn um 22 Uhr zu treffen und dann in seine Wohnung zu kommen, um dort homosexuelle Unzucht zu treiben. Damit hat der Beschwerdeführer aber seinen Tatentschluß, den Unmündigen zur Unzucht zu mißbrauchen, bereits durch eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt, stand doch sein Vorgehen mit der geplanten Tat in einem derart sinnfälligen Zusammenhang, daß es direkt auf sie ausgerichtet war und nach den Zielvorstellungen des Täters ohne ins Gewicht fallende Zwischenetappen in die Ausführung übergehen sollte. Diese Ausführungsnähe bestand unabhängig davon, daß nach dem Tatplan zur Deliktsvollendung auch eine bestimmte, noch nicht vorliegende Reaktion des bereits kontaktierten Opfers erfolgen sollte, weil der Einwilligung des ausersehenen Unzuchtspartners nicht die Bedeutung eines eigenständigen, für den unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführungshandlung entscheidenden Zwischenstadiums zukommt (EvBl 1978/213). Vielmehr ist die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des Unzuchtsmißbrauchs im unmittelbaren Vorfeld der Ausführung liegt (13 Os 99/86 = JUS-E*** 21/14). Dabei genügt ein geplanter Ablauf, der ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen, jedoch unter Hinnahme allfälliger verzögernder Einwirkungen des Alltagsgeschehens, auf den gewollten Mißbrauch zur Unzucht bei der nächsten dem Täter realisierbar erscheinenden Gelegenheit gerichtet ist, wie dies eben hier bei dem angestrebten Zusammentreffen mit dem Unmündigen sogleich nach Arbeitsschluß (S 67) und dem ins Auge gefaßten Aufsuchen einer Wohnung zwecks Tatverübung gegeben war. So gesehen ist es demnach für die Beurteilung als Deliktsversuch unerheblich, daß der Beschwerdeführer den Unmündigen bereits an den Vortagen erfolglos in seine Wohnung eingeladen hat und daß zwischen der vom Schuldspruch erfaßten Äußerung des Beschwerdeführers und der Tatvollendung zunächst noch 3 bis 4 Stunden verstreichen sollten und zudem noch der Weg zur Wohnung des Beschwerdeführers zurückzulegen gewesen wäre, weil all diese Umstände der unmißverständlichen und auf den überblickbaren Zeitraum der nächsten Stunden gemünzten Aufforderung des Beschwerdeführers zur Unzucht nicht den Charakter einer unmittelbaren Vorstufe der Deliktsverwirklichung nehmen können. Kommt doch der von der Beschwerde zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts herausgestellten Zeitspanne, die durch das beabsichtigte Zuwarten auf die Tatgelegenheit und durch das Aufsuchen der Wohnung entstanden wäre, nicht die Bedeutung einer selbständigen zeitlichen Zwischenstufe zur Tatausführung zu, weshalb daraus keineswegs eine Ausführungsferne des Täterverhaltens abzuleiten ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und daß es beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB bzw. die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an.

Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Bei der Ausmessung der verwirkten Strafe hat es insbesondere auch den von der Berufung ins Treffen geführten Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, hinreichend berücksichtigt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Berufungswerber immerhin an mehreren Tagen Kontakt mit dem in Aussicht genommenen Unzuchtsopfer herzustellen getrachtet, woraus auf ein nicht unbeträchtliches Maß an verbrecherischer Intensität geschlossen werden muß, sodaß von einem atypisch leichten Fall, der die Anwendung des § 41 StGB und damit eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigen könnte, nicht gesprochen werden kann. Nach Lage des Falles können die Strafzwecke aber auch nicht durch die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe erreicht werden, weshalb auch eine Anwendung des § 37 StGB nicht in Betracht kam.

Das angefochtene Urteil war demnach auch im Strafausspruch zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E15626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00104.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_0140OS00104_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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