Norm
StPO §281 Z10 ARechtssatz
Keine den Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO; wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mitangenommen) angenommen wurde, welches schon bei einem weiteren Faktum zutreffend gegeben ist.Keine den Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO; wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mitangenommen) angenommen wurde, welches schon bei einem weiteren Faktum zutreffend gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099979Dokumentnummer
JJR_19760910_OGH0002_0110OS00098_7500000_002