Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl P*** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.März 1986, GZ 7 Vr 2152/85-303, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Gahleitner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl P*** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.März 1986, GZ 7 römisch fünf r 2152/85-303, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Gahleitner zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über Dr.Karl P*** verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre erhöht wird.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält) wurde der am 10.Juli 1943 geborene, suspendierte Richter des Bezirksgerichtes Voitsberg Dr.Karl P*** des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2, 1. bis 3. Fall StGB (A) und des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat Dr.P*** in Paldau teils durch eigenes Tun, teils durch Unterlassung der Abwendung des Erfolges der von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau Eva Maria P*** und der gesondert verfolgten Maria H*** begangenen Straftaten, zu welcher Abwendung er zufolge einer ihn als Adoptiv- bzw Pflegevater der Opfer im besonderen treffenden Verpflichtung verhalten war, wobei die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (§ 2 StGB):Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält) wurde der am 10.Juli 1943 geborene, suspendierte Richter des Bezirksgerichtes Voitsberg Dr.Karl P*** des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins und 2, eins bis 3, Fall StGB (A) und des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat Dr.P*** in Paldau teils durch eigenes Tun, teils durch Unterlassung der Abwendung des Erfolges der von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau Eva Maria P*** und der gesondert verfolgten Maria H*** begangenen Straftaten, zu welcher Abwendung er zufolge einer ihn als Adoptiv- bzw Pflegevater der Opfer im besonderen treffenden Verpflichtung verhalten war, wobei die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (Paragraph 2, StGB):
A. im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit Eva Maria P*** und Maria H*** nachgenannte Personen widerrechtlich gefangengehalten oder gefangenhalten lassen, wobei er die Freiheitsentziehung teilweise länger als einen Monat aufrechterhielt und zum Teil auf solche Weise, daß sie den Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, und unter solchen Umständen, daß sie für sie mit besonders schweren Nachteilen verbunden war, beging, indem die Festgehaltenen teils den Einwirkungen empfindlicher Kälte und ihrer eigenen Exkremente ausgesetzt waren, teils auch durch Anhaltung in Kellern und durch Verweigerung ausreichender Nahrung, und zwar
I. Elisabeth M***römisch eins. Elisabeth M***
1. im September oder Oktober 1983 während der Dauer von zwei Wochen,
2. im November 1983 während der Dauer einer Woche im Schutzraum und anschließend für die Dauer von weiteren vier Wochen im Haus,
3. im Februar 1984 während der Dauer von zwei Wochen;
II. Kurt P***römisch zwei. Kurt P***
1. in der Zeit von 1983 bis Sommer 1984 mehrmals jeweils für die Dauer eines Tages oder einer Nacht oder zumindest mehrerer Stunden,
2. und 3. im Dezember 1983 bzw in der Karwoche 1984 je während vier Tagen,
Rechtliche Beurteilung
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Eltern bei der Ausübung der Rechte und der Erfülllung der Pflichten einvernehmlich vorgehen sollen (§ 144 ABGB), das Gesetz keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten kennt (EFSlg 33.464, 38.429) und bei Pflichtverletzungen eines Elternteiles, die der andere Elternteil nicht verhindern kann, das Gericht einzuschalten ist (§ 176 ABGB). Aber auch die freiwillig übernommenen Pflichten als Pflegevater trat der Beschwerdeführer an, sodaß er sich durch eine allfällige spätere, mit den Vertragspartnern (Jugendwohlfahrtsbehörden, Krankenanstalten) nicht abgestimmte Vereinbarung mit seiner Ehefrau seiner Garantenpflicht nicht mehr entledigen konnte (vgl hiezu Leukauf-Steininger 2 , RN 21 zu § 2 StGB). Daraus folgt, daß der Angeklagte durch die behauptete interne Abmachung mit seiner Gattin der Garantenstellung nicht hätte verlustig werden können. Ein Irrtum hierüber wäre ihm jedenfalls vorzuwerfen (§ 9 Abs. 2 StGB).Dem ist entgegenzuhalten, daß die Eltern bei der Ausübung der Rechte und der Erfülllung der Pflichten einvernehmlich vorgehen sollen (Paragraph 144, ABGB), das Gesetz keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten kennt (EFSlg 33.464, 38.429) und bei Pflichtverletzungen eines Elternteiles, die der andere Elternteil nicht verhindern kann, das Gericht einzuschalten ist (Paragraph 176, ABGB). Aber auch die freiwillig übernommenen Pflichten als Pflegevater trat der Beschwerdeführer an, sodaß er sich durch eine allfällige spätere, mit den Vertragspartnern (Jugendwohlfahrtsbehörden, Krankenanstalten) nicht abgestimmte Vereinbarung mit seiner Ehefrau seiner Garantenpflicht nicht mehr entledigen konnte vergleiche hiezu Leukauf-Steininger 2 , RN 21 zu Paragraph 2, StGB). Daraus folgt, daß der Angeklagte durch die behauptete interne Abmachung mit seiner Gattin der Garantenstellung nicht hätte verlustig werden können. Ein Irrtum hierüber wäre ihm jedenfalls vorzuwerfen (Paragraph 9, Absatz 2, StGB).
Das Gericht verneinte aber in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) mängelfrei die Richtigkeit dieser Verantwortung und konstatierte unter Hinweis auf die Stellung des Angeklagten in der Familie und innerhalb des Projekts auch unter Berücksichtigung seines (intimen) Verhältnisses zu der Mittäterin Maria H***, daß es zu der behaupteten ausdrücklichen Kompetenzabgrenzung zwischen den Eheleuten P*** niemals kam und diese Abgrenzung in der Praxis auch nicht durchführbar war (S 25, 26/XI).Das Gericht verneinte aber in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mängelfrei die Richtigkeit dieser Verantwortung und konstatierte unter Hinweis auf die Stellung des Angeklagten in der Familie und innerhalb des Projekts auch unter Berücksichtigung seines (intimen) Verhältnisses zu der Mittäterin Maria H***, daß es zu der behaupteten ausdrücklichen Kompetenzabgrenzung zwischen den Eheleuten P*** niemals kam und diese Abgrenzung in der Praxis auch nicht durchführbar war (S 25, 26/XI).
Bei Begründung der Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von den kriminellen Geschehnissen, an denen er sich nicht aktiv beteiligte, war die in der Beschwerde reklamierte Erörterung seiner Verantwortung, er habe sich fast ständig in seinem Zimmer aufgehalten und es hätten ihn "nur die kleinen Kinder jederzeit stören können" (S 409/X), der Aussagen der Zeugin S***, wonach sie "glaube", daß nicht der Angeklagte, sondern Eva Maria P*** ihr "Chef" gewesen sei, letztere "das Sagen gehabt", der Angeklagte nur ab und zu beim Essen anwesend gewesen, (sonst) sich aber meist in seinem Zimmer aufgehalten habe (S 454), sowie der verlesenen Verantwortung der Maria H***, derzufolge der Angeklagte bei Kenntnis des Einsperrens in den sogenannten "Bunker" (A I, II 1 bis 3, 5, IV) mit seiner Frau gestritten und das Einsperren abgelehnt habe (S 448 llll/I in Verbindung S 529), nicht geboten. Diese Verfahrensergebnisse stehen nämlich - wie dargelegt - den entscheidungswesentlichen Schlußfolgerungen über die Kenntnis der schweren Übergriffe und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung durch den Angeklagten weder in logischer noch empirischer Beziehung entgegen. Sie konnten daher bei der Abfassung der Urteilsgründe in der erforderlichen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) zulässigerweise unerwähnt bleiben. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Möglichkeit, aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen, wird nicht der formale Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur Darstellung gebracht, sondern in Wahrheit die schöffengerichtliche Beweiswürdigung angezweifelt, die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof keiner Anfechtung unterliegt. Dies gilt auch für die (an anderer Stelle) zum Faktum B V (Unterlassung der Herbeiholung ärztlicher Hilfe für Elisabeth M***) erhobenen Einwände.Bei Begründung der Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von den kriminellen Geschehnissen, an denen er sich nicht aktiv beteiligte, war die in der Beschwerde reklamierte Erörterung seiner Verantwortung, er habe sich fast ständig in seinem Zimmer aufgehalten und es hätten ihn "nur die kleinen Kinder jederzeit stören können" (S 409/X), der Aussagen der Zeugin S***, wonach sie "glaube", daß nicht der Angeklagte, sondern Eva Maria P*** ihr "Chef" gewesen sei, letztere "das Sagen gehabt", der Angeklagte nur ab und zu beim Essen anwesend gewesen, (sonst) sich aber meist in seinem Zimmer aufgehalten habe (S 454), sowie der verlesenen Verantwortung der Maria H***, derzufolge der Angeklagte bei Kenntnis des Einsperrens in den sogenannten "Bunker" (A römisch eins, römisch zwei 1 bis 3, 5, römisch vier) mit seiner Frau gestritten und das Einsperren abgelehnt habe (S 448 llll/I in Verbindung S 529), nicht geboten. Diese Verfahrensergebnisse stehen nämlich - wie dargelegt - den entscheidungswesentlichen Schlußfolgerungen über die Kenntnis der schweren Übergriffe und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung durch den Angeklagten weder in logischer noch empirischer Beziehung entgegen. Sie konnten daher bei der Abfassung der Urteilsgründe in der erforderlichen gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zulässigerweise unerwähnt bleiben. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Möglichkeit, aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen, wird nicht der formale Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zur Darstellung gebracht, sondern in Wahrheit die schöffengerichtliche Beweiswürdigung angezweifelt, die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof keiner Anfechtung unterliegt. Dies gilt auch für die (an anderer Stelle) zum Faktum B römisch fünf (Unterlassung der Herbeiholung ärztlicher Hilfe für Elisabeth M***) erhobenen Einwände.
In bezug auf die Fakten B I 1 und 2 (Kurt P***), B II 1, gemeint: 3 (Gabriele R***), B III 1 bis 3 (Franz P***) und B IV (Jacqueline P***) macht der Angeklagte in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde materielle Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO und teils auch andere Begründungsmängel (als die schon behandelten) nach der Z 5 leg cit geltend. Das Erstgericht trennte zwar im Urteilsspruch zur Faktengruppe B nicht ausdrücklich die Fälle des Abs. 1 von jenen des Abs. 2 des § 92 StGB, brachte aber im Rahmen der Feststellungen (S 12 bis 24/XI) und der rechtlichen Beurteilung (S 34,35/XI) mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß nur die Fakten B II 2 (R***) und B V (M***) dem Tatbestand des § 92 Abs. 2 StGB subsumiert wurden, während alle übrigen hier bekämpften und in der Folge zu erörternden Fakten dem Abs. 1 der genannten Strafnorm unterstellt wurden. Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer einer seiner Fürsorge oder Obhut unterstehenden jugendlichen oder wehrlosen Person körperliche oder seelische Qualen zufügt. Unter dem allgemein verständlichen Begriff der "Qual" ist zu verstehen, daß es sich um einen gewissen Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden, aber auch Angstzustände handelt, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (Leukauf-Steininger 2 RN 5 zu § 92 StGB; 12 Os 101,102/82, 13 Os 83/83). Das Tatbild erfordert daher - im Gegensatz zu dem des Abs. 2, zu dem es die lex specialis darstellt - über das Zufügen der Qualen hinaus keine weiteren Tatfolgen (EvBl 1985/18), somit auch nicht die Folgen des § 83 StGB. Es bedarf auch nicht der Herbeiführung eines qualvollen Zustandes. Körperliche Qualen werden in der Regel wohl durch Verletzungen zugefügt, was aber nur bei höherer Strafdrohung mit dem Vergehen nach dem § 92 StGB ideal konkurriert (Leukauf-Steininger 2 , RN 14 zu § 92 StGB), können aber auch durch Mißhandlungen oder Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, wogegen seelische Qualen auch nur durch (verbale) Bedrohungen und Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen hervorgerufen werden können (vgl Mayerhofer-Rieder 2 , Anm 3 zu § 92 StGB). Soweit die Beschwerde somit fehlende Feststellungen in diese Richtung moniert, geht sie aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen ins Leere. Den erstgerichtlichen Feststellungen nach waren die Opfer psychisch und teils auch geistig und körperlich schwer beeinträchtigte junge Menschen, von denen einige zum jeweiligen Tatzeitpunkt auch noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten.In bezug auf die Fakten B römisch eins 1 und 2 (Kurt P***), B römisch zwei 1, gemeint: 3 (Gabriele R***), B römisch drei 1 bis 3 (Franz P***) und B römisch vier (Jacqueline P***) macht der Angeklagte in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde materielle Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO und teils auch andere Begründungsmängel (als die schon behandelten) nach der Ziffer 5, leg cit geltend. Das Erstgericht trennte zwar im Urteilsspruch zur Faktengruppe B nicht ausdrücklich die Fälle des Absatz eins, von jenen des Absatz 2, des Paragraph 92, StGB, brachte aber im Rahmen der Feststellungen (S 12 bis 24/XI) und der rechtlichen Beurteilung (S 34,35/XI) mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß nur die Fakten B römisch zwei 2 (R***) und B römisch fünf (M***) dem Tatbestand des Paragraph 92, Absatz 2, StGB subsumiert wurden, während alle übrigen hier bekämpften und in der Folge zu erörternden Fakten dem Absatz eins, der genannten Strafnorm unterstellt wurden. Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer einer seiner Fürsorge oder Obhut unterstehenden jugendlichen oder wehrlosen Person körperliche oder seelische Qualen zufügt. Unter dem allgemein verständlichen Begriff der "Qual" ist zu verstehen, daß es sich um einen gewissen Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden, aber auch Angstzustände handelt, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (Leukauf-Steininger 2 RN 5 zu Paragraph 92, StGB; 12 Os 101,102/82, 13 Os 83/83). Das Tatbild erfordert daher - im Gegensatz zu dem des Absatz 2,, zu dem es die lex specialis darstellt - über das Zufügen der Qualen hinaus keine weiteren Tatfolgen (EvBl 1985/18), somit auch nicht die Folgen des Paragraph 83, StGB. Es bedarf auch nicht der Herbeiführung eines qualvollen Zustandes. Körperliche Qualen werden in der Regel wohl durch Verletzungen zugefügt, was aber nur bei höherer Strafdrohung mit dem Vergehen nach dem Paragraph 92, StGB ideal konkurriert (Leukauf-Steininger 2 , RN 14 zu Paragraph 92, StGB), können aber auch durch Mißhandlungen oder Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, wogegen seelische Qualen auch nur durch (verbale) Bedrohungen und Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen hervorgerufen werden können vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , Anmerkung 3 zu Paragraph 92, StGB). Soweit die Beschwerde somit fehlende Feststellungen in diese Richtung moniert, geht sie aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen ins Leere. Den erstgerichtlichen Feststellungen nach waren die Opfer psychisch und teils auch geistig und körperlich schwer beeinträchtigte junge Menschen, von denen einige zum jeweiligen Tatzeitpunkt auch noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten.
Kurt P*** (B I) war in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben und zufolge seiner vom Angeklagten und den beiden übrigen Beteiligten unter Ausschaltung entsprechender Behandlungen und Ausbildungsmöglichkeiten aufrechterhaltenen Isolation in einem Zustand der Affektlabilität, charakterisiert durch steigende Angst und Aggressivität (S 12, 13/XI).Kurt P*** (B römisch eins) war in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben und zufolge seiner vom Angeklagten und den beiden übrigen Beteiligten unter Ausschaltung entsprechender Behandlungen und Ausbildungsmöglichkeiten aufrechterhaltenen Isolation in einem Zustand der Affektlabilität, charakterisiert durch steigende Angst und Aggressivität (S 12, 13/XI).
Gabriele R*** (B II) litt, wie bereits erwähnt, nicht nur an Schwachsinn, sondern auch an Epilepsie mit psychogenen und organischen Ausfällen sowie in zunehmendem Maße an Gehstörungen, sodaß sie sich im Freien mit Krücken fortbewegen mußte. Sie war daher sowohl geistig als auch seelisch und körperlich schwer behindert (S 17/XI).Gabriele R*** (B römisch zwei) litt, wie bereits erwähnt, nicht nur an Schwachsinn, sondern auch an Epilepsie mit psychogenen und organischen Ausfällen sowie in zunehmendem Maße an Gehstörungen, sodaß sie sich im Freien mit Krücken fortbewegen mußte. Sie war daher sowohl geistig als auch seelisch und körperlich schwer behindert (S 17/XI).
Franz P*** (B III) war zufolge einer frühkindlichen Hirnläsion ebenfalls hochgradig schwachsinnig (S 10, 19, 20/XI). Jacqueline P*** (B IV) litt nach einer vermutlichen Geburtsschädigung und Frühverwahrlosung an reduzierter Intelligenzentwicklung (S 10, 20/XI).Franz P*** (B römisch drei) war zufolge einer frühkindlichen Hirnläsion ebenfalls hochgradig schwachsinnig (S 10, 19, 20/XI). Jacqueline P*** (B römisch vier) litt nach einer vermutlichen Geburtsschädigung und Frühverwahrlosung an reduzierter Intelligenzentwicklung (S 10, 20/XI).
Aufgrund ihrer Behinderungen waren sie alle wehrlos gegen die Brutalitäten der Ehegatten P*** und deren Gehilfin Maria H***. Sie hatten, gerade weil sie besonderer Fürsorge, Zärtlicheit und Führung bedurft hätten, nicht die Möglichkeit, sich Frustrationen zu entziehen, und erlebten deshalb die Leidenszustände viel intensiver als gesunde Menschen. Sie wurden auf diese Weise insbesondere durch die Mißhandlungen einer Art Ghetto-Situation ausgesetzt, welche ihnen das Gefühl völligen Ausgeliefertseins und der Ohnmacht gegenüber der gewalttätigen Autorität ihrer Peiniger vermittelte. Die dauernde, in den Tätlichkeiten, mit Ausnahme von Jacqueline P*** auch in Verbindung mit den Freiheitsentziehungen, kulminierende Angstsituation - also an sich schon ein Zustand seelischer Qualen im Sinn der dargelegten Kriterien - führte darüber hinaus bei sämtlichen Pfleglingen tatsächlich zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes. Angesichts der Art und Intensität der urteilsgegenständlichen schweren Mißhandlungen Kurt und Franz P*** sowie Gabriele R*** - heftige Schläge mit verschiedenen Werkzeugen und Gegenständen, heftige Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte, Schleudern in eine Zimmerecke - im Zusammenhang mit der beengten Lebenssituation, die ein Sachverständiger mit den Haftbedingungen in den Konzentrationslagern vergleicht (S 519/X), bejahte das Erstgericht rechtsrichtig auch körperliche Qualen, ohne daß es hiezu weiterer Feststellungen tatsächlicher Natur bedurft hätte. Ob Kurt P*** (B I 2) die Fußtritte allein als qualvoll empfand, ist sohin nicht entscheidend, weil es sich hiebei um Teilakte einer schweren Mißhandlung des damals noch nicht einmal 15-jährigen Knaben handelte, die der Angeklagte mit Faustschlägen begann und dadurch beendete, daß er das Opfer in eine Zimmerecke schleuderte (S 14/XI). Die im gegebenen Zusammenhang in der Rechtsrüge (sachlich aber aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) relevierten aus dem Zusammenhang gelösten Passagen aus einem Sachverständigengutachten über die Auswirkungen des Tretens allein (S 526 bzw 518/X) stehen den Urteilskonstatierungen nicht entgegen und waren deshalb nicht erörterungsbedürftig. Ebensowenig liegt ein innerer Widerspruch (Z 5) des Ersturteils insoweit vor, als die dem Angeklagten unter B I 1 zur Last liegende Duldung (§ 2 StGB) von Mißhandlungen Kurt P*** durch andere und die selbst verübte Mißhandlung (heftige Schläge mit einer Maisstange) zeitmäßig in das Frühjahr 1981 fallen, wogegen nach einer anderen Urteilsfeststellung (S 12/XI) sich jedenfalls (und nicht "erst", wie die Beschwerde aktenwidrig argumentiert) ab 1982 zeigte, daß "von dem in der Öffentlichkeit viel gepriesenen Sozialmodell keine Rede mehr war". Denn beide Feststellungen können logisch nebeneinander bestehen.Aufgrund ihrer Behinderungen waren sie alle wehrlos gegen die Brutalitäten der Ehegatten P*** und deren Gehilfin Maria H***. Sie hatten, gerade weil sie besonderer Fürsorge, Zärtlicheit und Führung bedurft hätten, nicht die Möglichkeit, sich Frustrationen zu entziehen, und erlebten deshalb die Leidenszustände viel intensiver als gesunde Menschen. Sie wurden auf diese Weise insbesondere durch die Mißhandlungen einer Art Ghetto-Situation ausgesetzt, welche ihnen das Gefühl völligen Ausgeliefertseins und der Ohnmacht gegenüber der gewalttätigen Autorität ihrer Peiniger vermittelte. Die dauernde, in den Tätlichkeiten, mit Ausnahme von Jacqueline P*** auch in Verbindung mit den Freiheitsentziehungen, kulminierende Angstsituation - also an sich schon ein Zustand seelischer Qualen im Sinn der dargelegten Kriterien - führte darüber hinaus bei sämtlichen Pfleglingen tatsächlich zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes. Angesichts der Art und Intensität der urteilsgegenständlichen schweren Mißhandlungen Kurt und Franz P*** sowie Gabriele R*** - heftige Schläge mit verschiedenen Werkzeugen und Gegenständen, heftige Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte, Schleudern in eine Zimmerecke - im Zusammenhang mit der beengten Lebenssituation, die ein Sachverständiger mit den Haftbedingungen in den Konzentrationslagern vergleicht (S 519/X), bejahte das Erstgericht rechtsrichtig auch körperliche Qualen, ohne daß es hiezu weiterer Feststellungen tatsächlicher Natur bedurft hätte. Ob Kurt P*** (B römisch eins 2) die Fußtritte allein als qualvoll empfand, ist sohin nicht entscheidend, weil es sich hiebei um Teilakte einer schweren Mißhandlung des damals noch nicht einmal 15-jährigen Knaben handelte, die der Angeklagte mit Faustschlägen begann und dadurch beendete, daß er das Opfer in eine Zimmerecke schleuderte (S 14/XI). Die im gegebenen Zusammenhang in der Rechtsrüge (sachlich aber aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) relevierten aus dem Zusammenhang gelösten Passagen aus einem Sachverständigengutachten über die Auswirkungen des Tretens allein (S 526 bzw 518/X) stehen den Urteilskonstatierungen nicht entgegen und waren deshalb nicht erörterungsbedürftig. Ebensowenig liegt ein innerer Widerspruch (Ziffer 5,) des Ersturteils insoweit vor, als die dem Angeklagten unter B römisch eins 1 zur Last liegende Duldung (Paragraph 2, StGB) von Mißhandlungen Kurt P*** durch andere und die selbst verübte Mißhandlung (heftige Schläge mit einer Maisstange) zeitmäßig in das Frühjahr 1981 fallen, wogegen nach einer anderen Urteilsfeststellung (S 12/XI) sich jedenfalls (und nicht "erst", wie die Beschwerde aktenwidrig argumentiert) ab 1982 zeigte, daß "von dem in der Öffentlichkeit viel gepriesenen Sozialmodell keine Rede mehr war". Denn beide Feststellungen können logisch nebeneinander bestehen.
Erneut aktenwidrig ist die Beschwerdeeinwendung, es fehle im Schuldspruchfall B II 1, gemeint: 3 Gabriele R*** - Versetzen heftiger Ohrfeigen - zur inneren Tatseite an "jedweder Feststellung, daß der Angeklagte die grausamen Wirkungen seiner Tat zumindest billigend in Kauf nahm". Das Ersturteil enthält im Gegenteil die - den Voraussetzungen wenigstens bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) entsprechende - Feststellung, daß der Angeklagte sich in den, in der Faktengruppe B des Urteilstenors beschriebenen Fällen nicht nur des Alters und der Wehrlosigkeit der Opfer, sondern auch der Möglichkeit bewußt war und sich damit abfand, ihnen körperliche und seelische Qualen zuzufügen (S 24, 30, 31, 35/XI). Die Urteilsfeststellung, daß durch die wiederholten Mißhandlungen, aber auch durch die noch zu erörternden Freiheitsentziehungen (B III 1 bis 3 bzw A IV) der psychische Zustand des Franz P*** noch verschlechtert wurde (S 20/XI), hat für das Delikt nach dem § 92 Abs. 1 StGB lediglich illustrativen Charakter und war - wie bereits dargestellt - für die strafrechtliche Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten unter dieses Tatbild nicht erforderlich.Erneut aktenwidrig ist die Beschwerdeeinwendung, es fehle im Schuldspruchfall B römisch zwei 1, gemeint: 3 Gabriele R*** - Versetzen heftiger Ohrfeigen - zur inneren Tatseite an "jedweder Feststellung, daß der Angeklagte die grausamen Wirkungen seiner Tat zumindest billigend in Kauf nahm". Das Ersturteil enthält im Gegenteil die - den Voraussetzungen wenigstens bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) entsprechende - Feststellung, daß der Angeklagte sich in den, in der Faktengruppe B des Urteilstenors beschriebenen Fällen nicht nur des Alters und der Wehrlosigkeit der Opfer, sondern auch der Möglichkeit bewußt war und sich damit abfand, ihnen körperliche und seelische Qualen zuzufügen (S 24, 30, 31, 35/XI). Die Urteilsfeststellung, daß durch die wiederholten Mißhandlungen, aber auch durch die noch zu erörternden Freiheitsentziehungen (B römisch drei 1 bis 3 bzw A römisch vier) der psychische Zustand des Franz P*** noch verschlechtert wurde (S 20/XI), hat für das Delikt nach dem Paragraph 92, Absatz eins, StGB lediglich illustrativen Charakter und war - wie bereits dargestellt - für die strafrechtliche Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten unter dieses Tatbild nicht erforderlich.
In bezug auf den Schuldspruch B IV (Quälen der Jacqueline P*** durch gewaltsames Einflößen von Erbrochenem) wendet die Beschwerde zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ein, daß der Urteilsspruch mit den Feststellungen in den Urteilsgründen nicht übereinstimme, ferner daß der Angeklagte seiner Verantwortung nach den Eindruck hatte, Jacqueline P*** habe das Essen in einer Art Provokation ausgespuckt, ähnliche Wahrnehmungen habe auch Eva Maria P*** gemacht, das Wiedereinflößen von "frisch ausgespucktem Essen" sei nach Auffassung des Angeklagten eine "sinnvolle Erziehungsmaßnahme", die auch die anderen Kinder vom Ausspucken des Essens hätte abhalten sollen, und sein Vorsatz sei daher nicht auf das Quälen der Jacqueline P*** ausgerichtet gewesen. Nach dem Urteilsspruch zwang der Angeklagte im Zusammenwirken mit seiner Frau und mit Maria H*** Jacqueline P*** durch Festhalten und gewaltsames Öffnen des Mundes, erbrochenes Essen wieder zu schlucken. In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß das Kind, als es während des Essens erbrechen mußte und sich weigerte, weiter zu essen, von Eva Maria P*** und Maria H*** festgehalten wurde, während der Angeklagte ihm das Erbrochene wieder in den Mund einführte und es zum Schlucken zwang (S 21/XI). Die Konkretisierung der Tat im Urteilsspruch steht daher mit den hiezu getroffenen Feststellungen im Einklang. Das Erbrechen ist insbesondere durch die - vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig befundene - Aussage des Opfers (S 437/X), aber auch durch die verlesene Verantwortung der Beteiligten Maria H*** (S 110 f/X in Verbindung mit S 529/X) gedeckt und daher mängelfrei begründet. Eine Provokation durch das Mädchen wurde nicht festgestellt. Wenn das Erstgericht auch im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der beim Angeklagten angesichts seines Berufes als Richter vorauszusetzenden Intelligenz und Einsicht ebenfalls als erwiesen annahm, daß sein zumindest bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) auch die grausamen Wirkungen der Tat umfaßte (S 30, 31/XI), und damit die in der Beschwerde erwähnte Verantwortung (des Angeklagten) ablehnte, so ist dies ein mängelfreier und unanfechtbarer Akt freier Beweiswürdigung und keine Scheinbegründung.In bezug auf den Schuldspruch B römisch vier (Quälen der Jacqueline P*** durch gewaltsames Einflößen von Erbrochenem) wendet die Beschwerde zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ein, daß der Urteilsspruch mit den Feststellungen in den Urteilsgründen nicht übereinstimme, ferner daß der Angeklagte seiner Verantwortung nach den Eindruck hatte, Jacqueline P*** habe das Essen in einer Art Provokation ausgespuckt, ähnliche Wahrnehmungen habe auch Eva Maria P*** gemacht, das Wiedereinflößen von "frisch ausgespucktem Essen" sei nach Auffassung des Angeklagten eine "sinnvolle Erziehungsmaßnahme", die auch die anderen Kinder vom Ausspucken des Essens hätte abhalten sollen, und sein Vorsatz sei daher nicht auf das Quälen der Jacqueline P*** ausgerichtet gewesen. Nach dem Urteilsspruch zwang der Angeklagte im Zusammenwirken mit seiner Frau und mit Maria H*** Jacqueline P*** durch Festhalten und gewaltsames Öffnen des Mundes, erbrochenes Essen wieder zu schlucken. In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß das Kind, als es während des Essens erbrechen mußte und sich weigerte, weiter zu essen, von Eva Maria P*** und Maria H*** festgehalten wurde, während der Angeklagte ihm das Erbrochene wieder in den Mund einführte und es zum Schlucken zwang (S 21/XI). Die Konkretisierung der Tat im Urteilsspruch steht daher mit den hiezu getroffenen Feststellungen im Einklang. Das Erbrechen ist insbesondere durch die - vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig befundene - Aussage des Opfers (S 437/X), aber auch durch die verlesene Verantwortung der Beteiligten Maria H*** (S 110 f/X in Verbindung mit S 529/X) gedeckt und daher mängelfrei begründet. Eine Provokation durch das Mädchen wurde nicht festgestellt. Wenn das Erstgericht auch im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der beim Angeklagten angesichts seines Berufes als Richter vorauszusetzenden Intelligenz und Einsicht ebenfalls als erwiesen annahm, daß sein zumindest bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) auch die grausamen Wirkungen der Tat umfaßte (S 30, 31/XI), und damit die in der Beschwerde erwähnte Verantwortung (des Angeklagten) ablehnte, so ist dies ein mängelfreier und unanfechtbarer Akt freier Beweiswürdigung und keine Scheinbegründung.
Soweit der Beschwerdeführer, diese Feststellung negierend, in seinen Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO neuerlich behauptet, er hätte nicht die "Absicht" verfolgt, Jacqueline P*** zu quälen, führt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten an den Urteilskonstatierungen tatsächlicher Natur voraussetzt, nicht dem Gesetz gemäß aus.Soweit der Beschwerdeführer, diese Feststellung negierend, in seinen Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO neuerlich behauptet, er hätte nicht die "Absicht" verfolgt, Jacqueline P*** zu quälen, führt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten an den Urteilskonstatierungen tatsächlicher Natur voraussetzt, nicht dem Gesetz gemäß aus.
Der Umstand, daß die Tathandlung (allenfalls) nur kurz dauerte, ist ohne Belang. In der Lage des Opfers, das ungeachtet seines erst kürzeren Aufenthaltes bei den Ehegatten P*** zur Tatzeit wie die anderen Pfleglinge "ghettoisiert" und wiederholt von Eva Maria P*** teils auch mit gerade verfügbarem Werkzeug geschlagen worden war (S 20, 21/XI), führte das gewaltsame Einflößen von Erbrochenem ohne Zweifel zu einem seelischen Schmerzzustand, der dem erläuterten Gesetzesbegriff der "Qual" durchaus entspricht.
Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Meinung nach rechtsirrtümliche Annahme der strafsatzerhöhenden Qualifikationen des Abs. 2 des § 99 StGB (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) bei den Schuldspruchsfakten A I 2 (Elisabeth M***), A II 4 (Kurt P***), A III 2 (Gabriele R***) und A VI (Franz P***), wobei teilweise auch Begründungsmängel (Z 5) behauptet werden. Das Vergehen der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB) wird zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrechterhält, oder sie auf eine solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist (§ 99 Abs. 2 StGB). Das Gericht bringt im Urteilsspruch zur Faktengruppe A zum Ausdruck, daß es diese Qualifikationen jeweils nur bei einzelnen Fakten annimmt, und konkretisiert dies im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung dahin, daß die Freiheitsentziehungen allen behinderten und schutzbedürftigen Opfern besondere Qualen bereiteten. Überdies war Elisabeth M*** in einem Fall durchgehend (in verschiedenen Räumen) länger als einen Monat eingesperrt (A I 2) und diese und die nachfolgende Einkerkerung (A I 3) waren für sie auch mit besonders schweren gesundheitlichen Nachteilen verbunden (S 34 in Verbindung mit S 22, 23/XI). Auch die psychischen und physischen Folgen des nächtlichen Ankettens der Gabriele R*** wurden als schwerwiegende Nachteile qualifiziert (S 19/XI).Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Meinung nach rechtsirrtümliche Annahme der strafsatzerhöhenden Qualifikationen des Absatz 2, des Paragraph 99, StGB (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei den Schuldspruchsfakten A römisch eins 2 (Elisabeth M***), A römisch zwei 4 (Kurt P***), A römisch drei 2 (Gabriele R***) und A römisch sechs (Franz P***), wobei teilweise auch Begründungsmängel (Ziffer 5,) behauptet werden. Das Vergehen der Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) wird zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrechterhält, oder sie auf eine solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist (Paragraph 99, Absatz 2, StGB). Das Gericht bringt im Urteilsspruch zur Faktengruppe A zum Ausdruck, daß es diese Qualifikationen jeweils nur bei einzelnen Fakten annimmt, und konkretisiert dies im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung dahin, daß die Freiheitsentziehungen allen behinderten und schutzbedürftigen Opfern besondere Qualen bereiteten. Überdies war Elisabeth M*** in einem Fall durchgehend (in verschiedenen Räumen) länger als einen Monat eingesperrt (A römisch eins 2) und diese und die nachfolgende Einkerkerung (A römisch eins 3) waren für sie auch mit besonders schweren gesundheitlichen Nachteilen verbunden (S 34 in Verbindung mit S 22, 23/XI). Auch die psychischen und physischen Folgen des nächtlichen Ankettens der Gabriele R*** wurden als schwerwiegende Nachteile qualifiziert (S 19/XI).
Den Feststellungen zum Schuldspruch A I 2 zufolge wurde Elisabeth M***, nachdem sie erst im September oder Oktober 1983 in den sogenannten Schutzraum gesperrt worden und dort mit Zustimmung des Angeklagten ca zwei Wochen verblieben war (A I 1), Ende November 1983 neuerlich mit Billigung des Angeklagten etwa eine Woche lang in diesem Raum verschlossen gehalten. Daß die Umstände der Gefangenschaft in der verliesartigen fensterlosen Kellerräumlichkeit, die keine künstliche Lichtquelle aufwies und deren Wände und Lehmboden feucht waren, worin das nur mit Wasser und Brot ernährte Opfer ohne warme Kleidung zuletzt (A I 2) Nachttemperaturen bis zu -7 o C (!) erdulden, am Boden schlafen und die Notdurft in einer Ecke verrichten mußte, besondere Qualen für das Opfer bedeuteten, das zufolge Intensität und Dauer hiedurch besonders schwer getroffen und physisch und psychisch geraume Zeit beeinträchtigt war (Burgstaller im WK, RN 53 zu § 84 StGB; SSt 51/43; LSK 1985/61 zu § 99 Abs. 2 StGB ua), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ebensowenig die mit der Freiheitsentziehung verbundenen besonders schweren Nachteile; hatte Elisabeth M*** doch neben eitrigen und blutenden Erfrierungen an den Füßen auch eine schwere Verkühlung mit Unterleibsschmerzen davongetragen. Diese Erfrierungswunden brachen während der folgenden zweiwöchigen Gefangenschaft (A I 3) wieder auf, bluteten und eiterten. Zusammen mit der Einschließung Elisabeth M*** zunächst (für einige Tage) im Zimmer des Kurt P*** und sodann im sogenannten Gästezimmer bis Anfang Jänner 1984 (S 23/XI) währte die von einem einheitlichen Tätervorsatz getragene und in einem aktions- und zeitmäßigen Zusammenhang stehende Freiheitsentziehung A I 2 mehr als einen Monat (S 22, 23, 34/XI). In der Unterbringung im Gästezimmer erblickte das Erstgericht entgegen der Beschwerde ersichtlich (S 34/XI) weder die Qualifikation der besonderen Qualen noch der besonders schweren Nachteile. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf (Z 5) des Unterbleibens einer Erörterung der Verantwortung der Maria H***, wonach Elisabeth M*** während ihrer Gefangenschaft im Gästezimmer sinngemäß unter geordneten Bedingungen lebte, betrifft daher jedenfalls keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand, weil die bekämpften Qualifikationen - wie dargelegt - schon durch das Einsperren im Schutzraum samt Folgen gegeben sind (LSK 1976/372 uva). Nach den Feststellungen zum Schuldspruch A II 4 wurde Kurt P*** in der Zeit zwischen dem 3. und 7.Juni 1984 im Kartoffelkeller gefangengehalten. Infolge dieser Freiheitsentziehung geriet Kurt P*** derart aus dem seelischen Gleichgewicht, daß er einen Selbstmordversuch durch Einnahme von Valium-Tabletten unternahm (S 16/XI). Dem Erstgericht ist beizupflichten, wenn es unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Opfers und der durch wiederholte Freiheitsentziehungen verursachten bedeutenden Verschlimmerung eine für den Begriff der besonderen Qualen charakteristische, länger fortwirkende sehr erhebliche psychische Beeinträchtigung auch in diesem Fall für gegeben erachtet. Daß die näheren Umstände der Gefangenschaft Kurt P*** im Kartoffelkeller nicht derart unmenschlich gewesen sein mögen wie jene in dem vorbeschriebenen Schutzraum spielt dabei, der Beschwerde zuwider, keine Rolle, weil gerade dieser Bursche durch das eskalierende Verhalten seiner Adoptiveltern vollkommen aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht wurde, sodaß er schließlich sogar einen Raubüberfall beging, um sich die Flucht finanzieren zu können (S 16/XI). Die gerügte Nichterörterung (Z 5) der Darstellung der Maria H*** über die Bedingungen der Anhaltung im Kartoffelkeller betrifft daher ebenfalls keine entscheidende Tatsache. Unbegründet ist auch der Einwand (Z 5), das Erstgericht habe die Verantwortung Maria H*** mit Stillschweigen übergangen, wonach sie nicht sicher wäre, ob der Angeklagte das Einsperren des Kurt P*** "mitbekommen" habe, und der Angeklagte nach seiner Rückkehr (am 6. Juni 1984) ausdrücklich erklärt hätte, Kurt sofort auszulassen, er wünsche nicht, daß er in seiner Abwesenheit eingesperrt sei. Die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Freiheitsentziehung und sein Einverständnis hiemit über den Termin seiner Rückkehr hinaus ergibt sich unzweideutig aus seiner Verantwortung selbst (S 411 xxx ff/II, S 403, 414/X). Eine Erörterung der subjektiven Meinung der Maria H*** war daher überflüssig (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO).Den Feststellungen zum Schuldspruch A römisch eins 2 zufolge wurde Elisabeth M***, nachdem sie erst im September oder Oktober 1983 in den sogenannten Schutzraum gesperrt worden und dort mit Zustimmung des Angeklagten ca zwei Wochen verblieben war (A römisch eins 1), Ende November 1983 neuerlich mit Billigung des Angeklagten etwa eine Woche lang in diesem Raum verschlossen gehalten. Daß die Umstände der Gefangenschaft in der verliesartigen fensterlosen Kellerräumlichkeit, die keine künstliche Lichtquelle aufwies und deren Wände und Lehmboden feucht waren, worin das nur mit Wasser und Brot ernährte Opfer ohne warme Kleidung zuletzt (A römisch eins 2) Nachttemperaturen bis zu -7 o C (!) erdulden, am Boden schlafen und die Notdurft in einer Ecke verrichten mußte, besondere Qualen für das Opfer bedeuteten, das zufolge Intensität und Dauer hiedurch besonders schwer getroffen und physisch und psychisch geraume Zeit beeinträchtigt war (Burgstaller im WK, RN 53 zu Paragraph 84, StGB; SSt 51/43; LSK 1985/61 zu Paragraph 99, Absatz 2, StGB ua), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ebensowenig die mit der Freiheitsentziehung verbundenen besonders schweren Nachteile; hatte Elisabeth M*** doch neben eitrigen und blutenden Erfrierungen an den Füßen auch eine schwere Verkühlung mit Unterleibsschmerzen davongetragen. Diese Erfrierungswunden brachen während der folgenden zweiwöchigen Gefangenschaft (A römisch eins 3) wieder auf, bluteten und eiterten. Zusammen mit der Einschließung Elisabeth M*** zunächst (für einige Tage) im Zimmer des Kurt P*** und sodann im sogenannten Gästezimmer bis Anfang Jänner 1984 (S 23/XI) währte die von einem einheitlichen Tätervorsatz getragene und in einem aktions- und zeitmäßigen Zusammenhang stehende Freiheitsentziehung A römisch eins 2 mehr als einen Monat (S 22, 23, 34/XI). In der Unterbringung im Gästezimmer erblickte das Erstgericht entgegen der Beschwerde ersichtlich (S 34/XI) weder die Qualifikation der besonderen Qualen noch der besonders schweren Nachteile. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf (Ziffer 5,) des Unterbleibens einer Erörterung der Verantwortung der Maria H***, wonach Elisabeth M*** während ihrer Gefangenschaft im Gästezimmer sinngemäß unter geordneten Bedingungen lebte, betrifft daher jedenfalls keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand, weil die bekämpften Qualifikationen - wie dargelegt - schon durch das Einsperren im Schutzraum samt Folgen gegeben sind (LSK 1976/372 uva). Nach den Feststellungen zum Schuldspruch A römisch zwei 4 wurde Kurt P*** in der Zeit zwischen dem 3. und 7.Juni 1984 im Kartoffelkeller gefangengehalten. Infolge dieser Freiheitsentziehung geriet Kurt P*** derart aus dem seelischen Gleichgewicht, daß er einen Selbstmordversuch durch Einnahme von Valium-Tabletten unternahm (S 16/XI). Dem Erstgericht ist beizupflichten, wenn es unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Opfers und der durch wiederholte Freiheitsentziehungen verursachten bedeutenden Ve