RS OGH 1976/11/3 10Os121/76, 9Os104/77, 9Os76/76, 10Os11/78, 9Os103/78, 11Os180/78, 13Os90/79 (13Os9

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Veröffentlicht am 03.11.1976
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Norm

StGB §42
StGB §88 Abs2 B1

Rechtssatz

"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften des Täters liegen, kommt diesbezüglich Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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